Schadensersatz für Anwaltskosten wegen verzögerter Auszahlung einer Lebensversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger kündigte seine Lebensversicherung zum 1.12.2008; die Beklagte bestätigte die Auszahlung, zahlte jedoch verspätet. Der Kläger machte Rechtsanwaltsgebühren für ein Mahnschreiben vom 8.12.2008 geltend. Das Gericht stellte Verzug der Beklagten nach §§ 286, 280 BGB fest und sprach 2.180,60 € nebst Verzugszinsen zu, da die Anwaltskosten kausal und angemessen waren.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren wegen verzögerter Auszahlung der Lebensversicherung in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldner gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn die Leistung für einen Kalendertag bestimmt ist oder der Schuldner selbst einen Zahlungstermin angekündigt hat (Selbstmahnung).
Nach §§ 280 Abs.1, 286 BGB umfasst der Schadensersatz wegen Verzuges auch erforderliche Rechtsanwaltskosten, wenn sie kausal durch den Verzug verursacht wurden.
Die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts sind ersatzfähig, sofern die Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und objektiv sachgerecht war; dabei schließt die Eigenschaft des Gläubigers als Rechtsanwalt die Erstattungsfähigkeit nicht aus.
Ein Anspruch auf Freistellung oder Umwandlung in Geld kann sich gemäß § 250 BGB ergeben, wenn der Schuldner die Erstattung endgültig ablehnt oder eine Frist zur Herstellung fruchtlos verstreicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.180,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 kündigte er die Lebensversicherung. Sodann übersandte der Kläger an die Beklagte am 17. Oktober, 29. Oktober, 6. November und 21. November 2008, Blatt 38-41 der Akten, Schreiben, mit denen er die Beklagte zur zügigen Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages anhielt. Die Schreiben enthielten jeweils im Briefkopf den Namen und die Anschrift des Klägers mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt handelt. Die Schreiben waren von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" unterschrieben. Mit Schreiben vom 21.11.2008 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Kündigung der Versicherung bedingungsgemäß zum 1.12.2008 sowie die Auszahlung zu diesem Termin. Durch ein Büroversehen der Beklagten verzögerte sich die Auszahlung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008, Blatt 5 und 6 der Akten, forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, bis zum 10. Dezember 2008 den Rückkaufwert der Lebensversicherung, zwischenzeitlich angefallene Verzugszinsen und die Kosten für das Rechtsanwaltsschreiben vom 8. Dezember 2008 gemäß der Kostenrechnung vom selben Datum, Blatt 7 der Akte, zu zahlen. Die Beklagte bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 2008, Blatt 3 und 4 der Akten, die Auszahlung zum Stichtag 1.12.2008 zuzüglich Verzugszinsen und zahlte den Betrag von 167.251,90 € am 9.12.2008 an die vom Kläger als Zahlungsempfänger vorgesehenen Personen aus.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Rechtsanwaltsgebühren für das Schreiben vom 8.12.2008 geltend.
Der Kläger behauptet:
Er habe den mit der Klage geltend gemachten Betrag am 19. März 2009 ausgeglichen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.180,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint:
Sie habe sich nach dem 1. Dezember 2008 nicht in Verzug befunden. Der Kläger habe ihr nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist von 14 Tagen zubilligen müssen, um die Versicherungssumme auszukehren, zumal der Kläger erst im November die notwendigen Erklärungen für die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages beigebracht hatte. Die Rechtsanwaltskosten seien nicht aufgrund des Schreibens vom 8. Dezember 2008 durch den Verzug der Beklagten, sondern bereits vor Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Klägers im Oktober und November 2008 durch die Tätigkeit des Klägervertreters entstanden. Es sei nicht sinnvoll gewesen, dass der Kläger einen Rechtsanwalt für das Mahnschreiben vom 8.Dezember 2008 eingeschaltet habe, da der Kläger, der selber Rechtsanwalt ist, dieses Schreiben auch ohne anwaltliche Hilfe habe verfassen können. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für das Mahnschreiben vom 8. Dezember 2008 in Höhe von 2.180,60 € zu. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Danach hat der Schuldner Schadensersatz zu leisten, wenn dem Gläubiger infolge des Verzugs des Schuldners ein Schaden entstanden ist. Der Schuldner gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die Beklagte musste am 1.Dezember 2008 leisten. Denn das Versicherungsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung des Klägers zum 1.12.2009 und die Beklagte war nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet, den Rückkaufwert der Versicherung zum Tag der Beendigung des Versicherungsvertrages auszuzahlen. Nichts anderes hat die Beklagte dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 23.11.2008 wie auch in der Stellungnahme der Beklagten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23.3.2008, Blatt 48-49 der Akten, bestätigt. Abgesehen davon kam die Beklagte nach dem 1.12.2008 jedenfalls gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Verzug. Wenn der Schuldner eine Leistung zu einem bestimmten Datum ausdrücklich ankündigt und gleichwohl nicht leistet, gerät er bei fruchtlosem Ablauf des selbst genannten Termins ohne Mahnung aufgrund der Selbstmahnung in Verzug (OLG Köln, NJW-RR 00, 73).
Die Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters sind aufgrund des Verzuges der Beklagten entstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründen die Schreiben des Klägers an die Beklagte von Oktober und November 2008 nicht bereits den Anspruch des Klägervertreters gegenüber dem Kläger auf Erstattung der jetzt mit der Klage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Zwar hat der Klägervertreter die Schreiben für den Kläger unterschrieben. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Klägervertreter vor Beendigung des Vertrages bereits als Rechtsanwalt beratend für den Kläger tätig gewesen wäre und beide eine Vergütung für den Klägervertreter vereinbart hätten. Denn ausweislich der Schreiben war der Kläger persönlich deren Verfasser. Etwas anderes müsste die Beklagte darlegen und beweisen.
Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Hätte der Kläger den Klägervertreter nicht beauftragt, so hätten die Gebühren ihm in gleicher Weise zugestanden. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und im Allgemeinen nicht gegen § 254 BGB verstößt. Das gilt auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt selbst vertritt (BAG/DB 1995, Seite 835). Maßgeblich ist dementsprechend nicht, ob es für den Kläger sinnvoll war, einen Rechtsanwalt einzuschalten, sondern, ob es in der vorliegenden Angelegenheit allgemein sinnvoll war, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies ist der Fall. Die Angelegenheit hatte aufgrund der Höhe des auszuzahlenden Betrages eine erhebliche Bedeutung. Mit jedem Tag, an dem sich die Beklagte mit der Auszahlung des Rückkaufwertes verspätete, entstand dem Kläger ein erheblicher Schaden. Dies wird deutlich aus der Abrechnung der Beklagten vom 10.12.2008. Allein in den wenigen Tagen des Verzuges der Beklagten war bereits ein Verzugsschaden in Form von Zinsen in Höhe von 682,10 € eingetreten. Der Kläger konnte nicht wissen, ob die Beklagte ihm diesen Schaden ersetzte. Die Beklagte hatte auf mündliche Zahlungsaufforderungen nach Fälligkeit nicht reagiert. Der von der Beklagten auszuzahlende Betrag machte auch aus sich heraus bereits eine besondere Sorgfalt des Klägers bei der Verfolgung seiner Ansprüche richtig und nachvollziehbar.
Weiter ist der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz auch der Höhe nach begründet. Gegenstand der Rechnung ist eine Verfahrensgebühr in mittlerer Höhe. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von unterdurchschnittlicher Bedeutung, vielmehr wie oben dargestellt, drohte dem Kläger aufgrund der Nichtzahlung der Beklagten erheblicher Schaden.
Schließlich bedarf es für den Anspruch des Klägers keiner weiteren Aufklärung darüber, ob der Kläger, wie vorgetragen, tatsächlich am 19.März 2009 die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat. Wäre dies nicht der Fall, so bestünde der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gleichwohl gemäß § 250 BGB. Nach dieser Vorschrift darf der Gläubiger vom Schuldner Ersatz in Geld verlangen, wenn der Schadensersatzanspruch des Gläubigers sich auf Herstellung richtet und der Schuldner eine vom Gläubiger gesetzte Frist zur Herstellung fruchtlos verstreichen lässt. Hätte der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren noch nicht entrichtet, so bestünde der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Freistellung von diesen Rechtsanwaltskosten. Dieser Anspruch wäre aber auf Leistung von Geld umgewandelt auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, denn die Beklagte lehnt, wie vorliegend ersichtlich, die Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren endgültig ab.
Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf Verzug.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 2.180,60 €.