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Amtsgericht Düsseldorf·55 C 5545/05·21.01.2007

Klageabweisung nach Überholmanöver: Kläger haftet allein für Unfall

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadenersatz nach einem Zusammenstoß mit einem Linienbus beim Ausfahren aus einer Haltebucht. Streitpunkt ist, ob das ausscheren des Busses oder das Überholmanöver des Klägers den Unfall verursacht hat. Das Gericht verneint eine Haftung der Beklagten und setzt die alleinige Verursachung beim Kläger wegen Überholens auf der Gegenfahrbahn bei durchgezogener Linie fest. Ein Mitverschulden des Busfahrers wurde nicht nachgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadenersatz nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall mit mehreren Fahrzeugen richtet sich die Haftung nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag; die konkrete Abwägung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls.

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Wer beim Überholen die Fahrbahn des Gegenverkehrs bei durchgezogener Linie benutzt oder gegen § 5 Abs. 4 StVO verstößt, belastet sich mit einem erheblichen Verschulden, das zur alleinigen Haftung führen kann.

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Omnibusse des Linienverkehrs haben beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen Vorrang nach § 20 Abs. 5 StVO; andere Verkehrsteilnehmer müssen ihnen das Abfahren ermöglichen.

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Eine verspätet gestellte Anordnung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens kann zurückgewiesen werden, wenn sie unzeitig ist und die vorhandenen Beweismittel (z.B. Fotos, Zeugenaussagen) keine überzeugende Grundlage für ein weitergehendes Gutachten bieten.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 4 StVO§ 20 Abs. 5 StVO§ 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.1.2004 gegen 14.00 Uhr in E auf der Straße C vor der Einmündung der I2 ereignete. Auf der Straße C in Fahrtrichtung I2 befindet sich vor der Einmündung der I2 rechts neben dem Fahrbahnrand eine Bushaltestelle. Die Straße C verfügt in dem Bereich über je eine Fahrbahn für jede Fahrtrichtung, die durch eine durchgezogene Linie voneinander getrennt sind. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Verkehrsunfallskizze der Polizei, Blatt 55 der Akte, Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 hielt mit dem Bus der Beklagten zu 1, der Linie ###, an der Bushaltestelle. Der Kläger befuhr die Fahrbahn der Straße C in Fahrtrichtung der Einmündung der I2 mit seinem PKW Mercedes ###, amtliches Kennzeichen ####. Die Beklagte zu 2 verließ mit dem Linienbus der Beklagten zu 1 die Haltestelle. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die hinzugezogene Polizei traf die Fahrzeuge so an, wie sie nach der Kollision standen.

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Der Kläger behauptet, er habe zunächst den Bus der Beklagten zu 1 passiert, als sich dieser in der Haltebucht befunden habe. Dann habe die Beklagte zu 2 den Bus in der Haltebucht stark beschleunigt, sei nach links aus der Haltebucht ausgeschert und gegen die mittlere bis hintere rechte Seite seines, des Klägers, PKW gefahren. Die Kosten für die Reparatur des bei dem Unfall entstandenen Schadens beliefen sich gemäß dem Kostenvoranschlag der B GmbH vom 24.3.2005, Blatt 15 bis 17 der Akte, auf 2.028,12 €.

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Diese Kosten sowie die Kosten für einen Leihwagen, ein Schiedsgerichtsverfahren und die Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25.5.2005, Blatt 13 der Akte, Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.421,39 € zu zahlen,

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sowie die Beklagten zu verurteilen, auch erhöhte Reparaturkosten in vollem Umfange zu ersetzen, wenn sich der Reparatur- und Kostenumfang nach der Demontage erhöhen sollte.

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Die Beklagten beantragen, nachdem die Beklagte zu 1) eine Widerklage in Höhe von 253,63 € erhoben und sodann wieder zurückgenommen hat,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, die Fotografien, Blatt 29 und 30 der Akte, gäben die Stellung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision wieder. Die Beklagte zu 2 sei mit dem Linienbus der Beklagten zu 1 aus der Haltebucht in den fließenden Verkehr eingefahren. Der Kläger habe versucht, den Bus links zu

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überholen und sei ca. 30 Meter hinter der Haltebucht auf der Höhe der Einmündung der I2 in die Straße C von links nach rechts herübergeschert und dabei gegen die linke vordere Ecke des Linienbusses der Beklagten zu 1 gestoßen.

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Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.12.2005, Blatt 34 der Akte, und 21.2.2006, Blatt 56 und 57 der Akte, Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.2.2006, Blatt 42 bis 48 der Akte, 3.4.2006, Blatt 78 bis 81 der Akte, und 23.10.2006, Blatt 108 bis 111 der Akte, sowie die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen M2, Blatt 104 bis 104 Rückseite der Akte, Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10.1.2004 zu.

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Sind bei einem Verkehrsunfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so richtet sich die Haftung der Beteiligten untereinander nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde.

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Bei der Abwägung nach den vorgenannten Kriterien muss sich der Kläger ein erhebliches Verschulden anlasten lassen. Der Kläger befuhr die Straße C unmittelbar vor der Kollision auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs, obwohl dies aufgrund der durchgezogenen Linie auf der Straße verboten war. Der Kläger verstieß weiter gegen § 5 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung. Danach darf ein Überholer den Überholten nicht behindern, wenn er sich wieder nach rechts einordnet. Tatsächlich hat der Kläger aber bei dem Zurückwechseln auf die rechte Fahrbahn den Linienbus der Beklagten zu 1 nicht nur behindert, sondern sogar beschädigt. Dies ergibt sich aufgrund der Fotografien, Blatt 29 und 30 der Akte. Diese Fotos geben die Positionen der beiden Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall wieder. Dies hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Der Kläger sagt selbst, dass die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen die Fahrzeuge so vorgefunden haben, wie es der Unfall ergab. Die Polizeibeamten, Frau T und Herr T2, haben aber beide ausgesagt, die Fahrzeuge nach dem Unfall so angetroffen zu haben, wie dies auf den Fotos zu sehen ist. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten, wie sie auch der polizeilichen Unfallskizze entsprechen, zu zweifeln. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Aussage, die der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge S2 schriftlich gegenüber der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht hat. Denn diese Aussage kann nicht zutreffen. Denn der Zeuge hat angegeben, die Beklagte zu 2) sei mit dem Bus hinten auf den PKW aufgefahren. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall. Die Schäden am PKW des Klägers sind vorne rechts am Kotflügel entstanden.

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Demgegenüber hat der Kläger der Beklagten zu 2 kein Verschulden als Verursachungsbeitrag an dem Verkehrsunfall nachgewiesen. Der Linienbus hatte gemäß

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§ 20 Abs. 5 StVO den Vorrang, von der Haltestelle abzufahren. Nach dieser Vorschrift ist Omnibussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beklagte zu 2 bei dem Ausscheren aus der Haltebucht trotz ihres Vorrangs allgemeine Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Denn keiner der Zeugen, die das Gericht vernommen hat, hat das Unfallgeschehen mit angesehen. Der Zeuge S2 hat zwar gegenüber der Polizei angegeben, die Beklagte zu 2) sei in den fließenden Verkehr gefahren ohne diesen zu beachten. Diese Angaben können aber nicht zur Grundlage einer Verurteilung der Beklagten gemacht werden. Wie oben schon ausgeführt, enthält die Aussage schon deswegen Ungereimtheiten, weil der Bus der Beklagten nicht hinten auf den PKW des Klägers auffuhr. Zum anderen hat sich der Unfall im Kreuzungsbereich erst in einiger Entfernung von der Haltebucht ereignet. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht. Das Gericht musste nicht gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2006 erstmals gestellten Antrag des Klägers ein Sachverständigengutachten zum Hergang des Verkehrsunfalls einholen. Dieser Antrag kam zu spät, zudem hätte ein Sachverständiger als Grundlage allein die Fotografien Blatt 29 und 30 der Akte. Diese können aber keinen Aufschluss darüber geben, wo sich der Kläger befand, als die Beklagte zu 2 mit dem Linienbus der Beklagten zu 1 aus der Haltestelle herausfuhr oder mit welcher Geschwindigkeit die Beklagte zu 2 mit dem Bus aus der Haltestelle fuhr.

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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Parteien führt zur alleinigen Haftung des Klägers. Denn er hat durch das Überholen des Linienbusses der Beklagten zu 1 unter Missachtung des Vorrangs des Busses und unter Benutzung der Fahrbahn des Gegenverkehrs bei durchgezogener Linie und unter Missachtung der erhöhten Sorgfaltspflichten beim Beendigen eines Überholvorgangs die eigentliche Unfallursache gesetzt.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.261,22 €