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Amtsgericht Düsseldorf·55 C 4816/12·06.09.2012

Rückerstattung von Mobilfunk‑Internetkosten wegen unterlassener Hinweispflichten

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückerstattung von insgesamt 580 € aus Internetgebühren eines Mobilfunkvertrags. Das AG Düsseldorf sieht eine Verletzung von Hinweispflichten des Anbieters nach § 241 Abs. 2 BGB, weil Tarifbezeichnung und Abrechnungsmodus nicht verständlich erklärt wurden. Mangels Aufklärung entstand ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen Verzug zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung von Internetkosten (580 €) wegen unterlassener Aufklärung über Kostenrisiken vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vertragsverhältnissen, in denen ein Vertragspartner über überlegene Sachkunde verfügt, begründet § 241 Abs. 2 BGB eine Pflicht zur Aufklärung und Beratung über wesentliche Risiken und Schutzmöglichkeiten des Verbrauchers.

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Erfordert die Tarifbezeichnung oder Leistungsbeschreibung das Verständnis technischer oder abrechnungsspezifischer Einzelheiten, hat der Anbieter den Kunden über das Abrechnungsmodell und mögliche Kostenrisiken ausdrücklich zu informieren.

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Unterlässt der Anbieter die erforderliche Aufklärung über ein Abrechnungssystem mit unverhältnismäßigen Kostenfolgen (etwa fehlende Handysperre), begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB in Form der Rückerstattung gezahlter Beträge.

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Befindet sich der Schuldner mit der Rückerstattung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden verlangen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 280 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 580 € nebst Zinsen in Höhe von

5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 sowie 34,81 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

 Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung der Beträge in Höhe von jeweils 290 € aus den Telefonrechnungen vom 26.10.2011 und 25.11.2011 aus dem Mobilfunkvertrag für die Mobilfunknummer: xxxx/xxxxxx, die die Beklagte jeweils für die Internetbenutzung in Rechnung gestellt hat.

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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 280 BGB wegen Verletzung von Hinweispflichten bei Abschluss des Handyvertrages vom 28.09.2011. Grundsätzlich hat zwar jede Partei im Rahmen vertraglicher Beziehungen aufgrund der im Zivilrecht herrschenden Privatautonomie ihre Belange selbst wahrzunehmen. Insbesondere obliegt es einem Vertragspartner, selbst darauf bedacht zu sein, die Leistungen seiner Gegenseite nicht in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, der zu unerwünscht hohen Entgeltforderungen führt. In Fallgestaltungen jedoch, in denen der Vertragsgegner über eine überlegene Sachkunde verfügt, können ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs- oder Integritätsinteresses seines Partners treffen, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 49; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 77; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rn. 30). Insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten wird, kommen solche Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners in Betracht, der im Gegensatz zur anderen Seite über den notwendigen Sachverstand verfügt. Dies trifft auch und gerade auf den Telekommunikationssektor zu. In diesem kommt nicht nur komplizierte Technik mit einer mittlerweile schon schwer zu überblickenden Fülle von Anwendungsmöglichkeiten und Tarifen zum Einsatz. Vielmehr zeichnet sich dieser Bereich überdies im Verbund mit der Computertechnologie durch eine besonders dynamische Fortentwicklung aus (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 28), die der Durchschnittsverbraucher nicht ständig nachverfolgt (BGH III ZR 190/11).

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Aus den vorgenannten Erwägungen des BGH folgt im vorliegenden Fall eine Hinweispflicht der Beklagten. Das von der Beklagten vorgegebene Regelwerk erfordert die Beratung des Kunden bei Abschluss des Vertrages. Denn die angebotenen Leistungen und die Preise für diese Leistungen sind im Regelwerk nicht benannt. Der Kunde kann den Phantasienamen, die die Beklagte für ihre einzelnen Tarifsysteme führt, ohne Beratung durch die Beklagte nicht entnehmen, welche Kosten sich konkret dahinter verbergen. Der Bezeichnung "SuperFlat W" hat keinen Aussagewert, den ein Kunde allein aus dem Namen herleiten könnte.  Ein Bestandteil der Tarifvereinbarungen für ein Handyvertrag ist das Entgelt für den Internetzugang. Denn der Internetzugang ist eine Leistung, die die Beklagte dem Kunden im Rahmen des hier fraglichen Vertrages anbietet. Dann bedarf es der Aufklärung des Kunden über das System, nach dem die Beklagte im vorliegenden Fall den Internetzugang abrechnet. Ohne die Erklärung der Beklagten kann der Kunde dies nicht verstehen. Der Aufklärung bedarf es insbesondere, weil das Abrechnungssystem im konkreten Vertrag für den Internetzugang für den Kunden die Gefahr von Kosten mit sich bringt, die der Kunde erkennbar nicht aufwenden will.  Nach dem Sachvortrag der Beklagten begründet der Vertrag, den die Parteien geschlossen haben, Kosten für die Benutzung des Internets von 3000-4000 €. Denn sie berechnet, nach welchen Kriterien auch immer, einen Tarif von ca. 120 € pro Tag. Ob die Beklagte in ihren Rechnungen, wie sie schreibt aus Kulanz, nicht mehr als 290 € berechnete, ist unerheblich, denn der Kunde setzte sich mit Abschluss des Vertrages nach dem Sachvortrag der Beklagten jedenfalls Forderungen in dieser Höhe aus. Das will ein Kunde erkennbar nicht. Die Beklagte muss den Kunden bei Vertragsabschluss auf dieses Problem hinweisen, damit dieser reagieren kann, entweder mit einer Internetsperre oder durch Wahl eines anderen Tarifs für die Internetbenutzung.

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Die Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, wann und bei wem der Kunde das Handy kauft, mit dem er die Mobilfunkleistungen der Beklagten nutzen will, allein daraus, dass die Beklagte die Leistung des Internetzugangs anbietet, der Tarif mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und die Benutzung des Internetzugangs eine Leistung ist, die die ganz überwiegende Zahl von Handys zulässt.

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Der Berater der Beklagten musste den Kläger auch hinweisen unabhängig davon, dass der Beklagte früher einmal eine Partneragentur führte. Sollten der Berater der Beklagten und der Kläger bei Vertragsabschluss nicht über die  Internetsperre gesprochen  haben, so hat der Kläger diesen Aspekt für den  Berater der Beklagten erkennbar übersehen. Hätte er hingewiesen, wäre dem schriftlichen Vertragstext die Handysperre hinzugefügt worden. Denn erkennbar wollte der Kläger den Vertrag mit Handysperre abschließen. So war der Vertrag ausgestaltet, den der Kläger zuvor über Jahre mit der Beklagten unterhalten hatte. Erkennbar wollte der Kläger keinen Vertrag abschließen, der ihn monatlichen Forderungen der Beklagten von mehreren tausend Euro für eine Leistung aussetzte, die in keinem Verhältnis hierzu steht. Der Berater muss dem Kunden schon zu einem objektiv sinnvollen Vertrag raten.

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Hätte der Berater der Beklagten dem Kläger den Hinweis gegeben, dass die Handysperre noch fehlte, hätten die Parteien sie in den schriftlichen Text des Vertrages aufgenommen. Die Kosten in Höhe von 580 € für die Monate Oktober und November 2011 wären nicht entstanden.

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Der zugesprochene Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzug.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 580 €