Rückforderung von Bearbeitungsgebühren: Teilanerkenntnis ausgeglichen, Rest verjährt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus mehreren Kreditverträgen (2001–2011). Die Beklagte erkannte einen Teilbetrag an; insoweit wurde ihr stattgegeben und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Verzug ersetzt. Die übrigen Ansprüche wurden als verjährt abgewiesen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann mit Kenntnis der tatsachenbegründenden Umstände bei Vertragsschluss.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung von 1393,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten; übrige Forderungen wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist maßgeblich die Tatsachenkenntnis des Gläubigers; die rechtliche Einordnung dieser Tatsachen (z.B. als AGB-Rechtsproblem) ist unerheblich.
Eine unklare oder kontrovers beurteilte Rechtslage in der Rechtsprechung rechtfertigt nicht generell die Hinausschiebung des Verjährungsbeginns; dem Gläubiger ist in der Regel zuzumuten, seine Ansprüche trotz bestehender Rechtsunsicherheit durch Klage durchzusetzen.
Ein Teilanerkenntnis des Schuldners führt zur Verurteilung in dem anerkannten Umfang; bei Zahlungsverzug besteht Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund des Verzugsrechts.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
- Amtsgericht Mönchengladbach36 C 443/1318.02.2014ZustimmendAG Düsseldorf, U. v. 01.10.2012, 55 C 3594/12
- Amtsgericht Mönchengladbach5 C 600/1324.11.2013ZustimmendBeck-online und juris
- Amtsgericht Mönchengladbach36 C 545/1324.09.2013Neutralnicht veröffentlicht
- Landgericht Düsseldorf23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht Düsseldorf10.09.2013Neutral2 Zitationen
- Amtsgericht Mönchengladbach29 C 183/1328.08.2013ZustimmendRn. 14 – zit. nach juris
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1393,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 zuzüglich vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Vollstreckung wegen der Kosten dürfen die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Tatbestand
Die Kläger schlossen bei der Beklagten bzw. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D-bank am 05.10.2001, 28.05.2004, 16.12.2006, 14.12.2007, 15.09.2008 und 06.07.2011 jeweils einen Kreditvertrag ab, Bl. 7 bis 18 d.A.. Bestandteil eines jeden dieser Verträge war es, dass die Kläger eine Bearbeitungsgebühr bezahlen mussten. Wegen der Höhe der Bearbeitungsgebühren im Einzelnen wird auf die Aufstellung der Kläger auf Blatt 3 der Klageschrift, Bl. 4 d.A. verwiesen. Das Preis-und Leistungsverzeichnis der Beklagten, Bl. 87 bis 97, sieht unter Punkt 7.1 vor, dass der Effektivzins Bearbeitungsgebühren von bis zu 3,5 % beinhaltet.
Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Rückzahlung der für die Kredite geleisteten Bearbeitungsgebühren.
Sie behaupten: Die Vertreter der Beklagten bzw. von deren Rechtsvorgängerin hätten ihnen bei dem Abschluss der Kreditverträge ohne Verhandlungsmöglichkeit vorgegeben, dass sie Bearbeitungsgebühren bezahlen müssten.
Sie meinen: Es handele sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Als solche sei diese unwirksam, weil es sich um eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S.1 BGB handele.Ansprüche aus den Jahren 2001 bis 2008 seien nicht verjährt, da die Kläger erst im Jahre 2012 erkannt hätten, das es sich bei den Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren um allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt habe. Außerdem zögere sich der Beginn der Verjährungsfrist hinaus, weil die Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen uneinheitlich sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4476,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 zuzüglich vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 543,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 1393,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 an und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Soweit die Beklagte die Hauptforderung nicht anerkennt, beruft sie sich auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beklagte wegen der Hauptforderung und den Zinsen verurteilt wurde, beruht dies auf ihrem Teilanerkenntnis. Der Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 1393,72 € beruht auf Verzug.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Ansprüche der Kläger sind verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Ansprüche der Kläger wegen der in den Jahren 2001 bis 2008 geschlossenen Verträge verjährten vor Klageerhebung. Denn die Kläger haben erst im März 2012 Klage erhoben.
Die Verjährungsfrist begann jeweils mit Abschluss der Verträge. Die Kläger kannten in diesem Zeitpunkt sämtliche Tatsachen, die Grundlage ihres Anspruchs waren. Denn die Ansprüche beruhen darauf, dass die Kläger bei Abschluss der jeweiligen Verträge an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ohne Rechtsgrund eine Bearbeitungsgebühr geleistet hatten. Die Beklagten wussten, dass sie die Bearbeitungsgebühr geleistet hatten. Sie kannten weiter auch die Umstände, wie es hierzu gekommen ist, nämlich dass -wie sie behaupten- die Bank ihnen als Bedingung für den Abschluss des Kreditvertrages vorgab, sie müssten die Bearbeitungsgebühr bezahlen. Die Kläger wussten auch, dass dies nicht eine individuelle Kondition war, die die Bank allein in ihrem Fall aufstellte, sondern dass die Berechnung von Bearbeitungsgebühren eine allgemein übliche Kondition für die Vergabe eines Kredites war. Ob sie erkannten, dass es sich deshalb um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelte, ist unerheblich. Denn dies ist eine Frage der rechtlichen Einordnung. Maßgeblich ist aber nicht die Rechts- sondern die Tatsachenkenntnis.
Der Verjährungsbeginn ist auch nicht deshalb hinausgeschoben, weil den Klägern wegen unsicherer- und zweifelhafter Rechtslage die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Zwar erkennt der BGH die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn an (BGH WM 1999, S. 974,975; BGH Urteil vom 19.09.2008, AZ: III ZR 220/07; Urteil vom 23.09.2008, AZ:XI ZR 262/07 jeweils zitiert bei juris). Die Klageerhebung war den Klägern vorliegend aber nicht unzumutbar. Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht unübersichtlich und zweifelhaft. Zwar werden zur Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen vertreten und ein klärendes Urteil des BGH liegt noch nicht vor. Der Beginn der Verjährung kann aber nicht voraussetzen, dass die betreffenden Rechtsprobleme in der Rechtsprechung unstreitig bzw. höchstrichterlich entschieden wären, ebenso wenig ist Voraussetzung hierfür, dass sich die Rechtsprechung nicht geändert haben darf. Denn Sinn und Zweck der Verjährung ist der Rechtsfrieden. Dieser muss auch da gewährleistet sein, wo die Rechtsprechung im Fluss ist. Wer eine bestimmte rechtliche Konstellation für ungerecht hält, dem ist zuzumuten, zur Durchsetzung seiner Forderungen die Klage zu erheben. Das Risiko der rechtlichen Beurteilung oder einer späteren Rechtsprechungsänderung ist in § 199 Abs. 1 S.2 BGB derjenigen Person zugewiesen, die ihre Ansprüche durch Klage durchsetzen will (OLG Koblenz Urteil vom 24.02.2012, AZ 3 U 687/11 zitiert bei juris). Wollte man den Beginn der Verjährung grundsätzlich davon abhängig machen, dass jede Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt wäre, würden die Verjährungsvorschriften und der damit verbundene Wert des Rechtsfriedens unterhöhlt. Denn es stellen sich ständig neue Rechtsfragen, die kontrovers gesehen werden. Etwas anderes hat auch der BGH in der Entscheidung vom 23.09.2008 nicht entschieden. Er hat lediglich klargestellt, dass eine unklare Rechtslage jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn er eine bestimmte Rechtsfrage entschieden hat. Das bedeutet nicht, dass in allen anderen Fällen der Beginn der Verjährungsfrist heraus gezögert würde.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 4476,51 €