Internet-Systemvertrag: Wirksame Vertragsübernahme, 48 Monate Laufzeit und 65%-Schadenspauschale
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem übernommenen Internet-Systemvertrag rückständige Raten sowie pauschalierten Schadensersatz nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Das Gericht bejahte die Aktivlegitimation aufgrund wirksamer Vertragsübernahme und hielt die 48‑monatige Laufzeit im unternehmerischen Verkehr für zulässig. Auch die AGB-Klausel über 65 % pauschalierten Schadensersatz (abgezinst) wurde als wirksam angesehen. Zinsen wurden teilweise erst ab dem 21. statt 20. des Monats zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Zahlung rückständiger Raten und 65%-Schadenspauschale zugesprochen; Zinsen teils gekürzt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsübernahme wird nur wirksam, wenn neben der Vereinbarung zwischen ausscheidender und eintretender Partei der andere Vertragsteil zustimmt.
Die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme kann als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, auch wenn sie erst nach Vertragsschluss in einer Übernahmeerklärung abgegeben wird.
Eine formularmäßige Vertragsübernahmeklausel benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen, wenn der ursprüngliche Vertragspartner für wesentliche Leistungspflichten (insbesondere Wartungsleistungen) neben dem Übernehmer weiter einsteht und der Vertrag nach Erfüllung wesentlicher Anfangsleistungen überwiegend Dauerschuldverhältnischarakter (mietähnlich) aufweist.
Eine im unternehmerischen Verkehr vereinbarte feste Vertragslaufzeit von 48 Monaten kann wirksam sein, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit nicht unangemessen beschränkt und das Geschäft seinem Charakter nach auf Dauer angelegt ist.
Eine AGB-Klausel über pauschalierten Schadensersatz nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist wirksam, wenn sie als antizipierte Schadensschätzung ausgestaltet ist, den Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht und die Pauschale den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2004
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2774,10 EURO nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 148,27 Euro seit dem
21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit dem
03.07.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.
Tatbestand
Am 13.07.2001 schloss die Beklagte mit der X- GmbH einen Vertrag.
Gegenstand dieses, von den Parteien mit Internet-Systemvertrag bezeichneten, Vertrages war
u.a. die Überlassung eines sogenannten Multimedia PCs nebst Monitor und Tastatur, Aufbau
und Installation dieser Geräte, Einrichtung einer E-Mail Adresse, Erstellung einer Website
sowie ein fortlaufender Wartungsservice. Hierfür vereinbarten die Vertragsparteien eine von
der Beklagten monatlich zu entrichtende Rate von 148,27 Euro. Die vereinbarte
Vertragslaufzeit betrug 48 Monate. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen
Geschäftbedingungen der X-GmbH (im folgenden AGB) zugrunde.
Zwischen der X-GmbH und der Klägerin besteht ein Rahmenvertrag
vom 04.06.2002. Inhalt dieses Vertrages ist die Übernahme der von der
X-GmbH mit ihren Kunden geschlossenen Verträge durch die Klägerin. Gemäß § 7
der AGB der Firma X-GmbH erklärt sich das Partnerunternehmen der
Unterschriftsleistung unter den Vertrag damit einverstanden, daß X den Vertrag
mit allen Rechten und Pflichten an eine Finanzierungsgesellschaft übertragen kann. Dort heißt
es weiter: "X wird dafür Sorge tragen, daß dem Partnerunternehmen durch die
Vertragsübernahme keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen,
insbesondere, daß der Wartungsservice in dem vertraglich vereinbarten Umfang erfüllt wird.
Insoweit steht X neben diesem Dritten für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Wartungsarbeiten ein. Das Partnerunternehmen ist ebenfalls berechtigt, seine Rechte aus
dem Vertrag abzutreten.
Am 19.07.2001 baute ein Techniker der X-GmbH die der Beklagten
überlassenen Geräte auf. Eingerichtet wurde ferner die gewünschte E-Mail Adresse sowie der
Internetzugang. Die Beklagte unterschrieb am gleichen Tag eine sogenannten
Übernahmeerklärung. Gemäß dem Inhalt der Übernahmeerklärung bestätigte sie damit den
Erhalt der geschuldeten Leistung als vertragsgemäß. Weiter heißt es dort: "X
zeigt im Auftrag der Y-GmbH dem Partnerunternehmen an, daß
entsprechend § 7 des geschlossenen Internet System-Vertrags die Gesellschaft in diesen
Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Das Partnerunternehmen bestätigt durch
Unterzeichnung der Übernahmeerklärung sein Einverständnis".
Mit Schreiben vom 01.08.2001 stellte die X-GmbH der Klägerin den
Vertrag mit der Beklagten in Rechnung. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 3806,02 Euro
und wurde der X-GmbH von der Klägerin überwiesen.
In einem an die X-GmbH gerichteten Schreiben vom 22.01.2003
erklärte die Beklagte unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation die Kündigung des
Vertrages zum 31.01.2003. Die danach ausbleibenden Ratenzahlungen mahnte die Klägerin
mit Schreiben vom 12.02.2003 und 24.03.2003 mit zehntägiger und in einem weiteren
Schreiben vom 24.04.2003 mit vierzehntägiger Frist erfolglos an. Da die Beklagte auch in der
Folgezeit nicht zahlte, erklärte die Klägerin am 16.06.2003 die Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB und verlangte die Begleichung der
unbezahlten Rechnungen bis zum Kündigungsdatum. Zusätzlich begehrte die Klägerin unter
Berufung auf § 2 Abs. 4 AGB einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 65 %
der Gesamtsumme der monatlichen Entgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstanden,
abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Dies
entspricht einem - von der Beklagten bestrittenen - Betrag von 2032,75 Euro.
Die Klägerin meint: Die Firma X-GmbH habe ihre Ansprüche wirksam
an sie abgetreten. Sie behauptet, sie habe den Abzinsbetrag für die Schadenspauschale
richtig berechnet.
Sie beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2774,10 Euro nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 148,27 Euro seit dem
20.01./20.02./20.03./20.04. und 20.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit
dem 03.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint: Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X-GmbH vereinbarte 4-jährige Laufzeit des Vertrages sowie der bereinbarte
pauschalierte Schadensersatz in Höhe von 65 % seien wegen Verstosses gegen das AGBG
unwirksam.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Entgelts i.H.v. 741,35
Euro aus dem Internet-System-Vertrag selbst (§ 311 Abs. 1 BGB).
a) Dieser Anspruch entfällt insbesondere nicht schon deshalb, weil es sich bei der Klägerin
gar nicht um den Vertragspartner der Beklagten handelt. Die Klägerin ist im Wege der
Vertragsübernahme wirksam in den zwischen der X und der Beklagten am
13.07.2001 geschlossenen Vertrag eingetreten und besitzt damit die erforderliche
Aktivlegitimation. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und bedarf als
Verfügung über das Schuldverhältnis im ganzen der Zustimmung aller Beteiligten. Ein
Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei führt folglich nur bei
Zustimmung des anderen Teils zu einer wirksamen Vertragsübernahme (Palandt/Heinrichs, §
398 Rz. 38 a). Am 19.07.2001 unterzeichnete die Beklagte eine sogenannte
Übernahmeerklärung und erklärte sich in dieser damit einverstanden, dass die Klägerin
entsprechend § 7 AGB in den mit der X-GmbH geschlossenen Vertrag
mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Diese Zustimmung zur Vertragsübernahme ist auch
wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB vor, die gemäß Art 229 §
5 S.2 EGBGB anzuwenden sind.
Die in der Erklärung vom 19.07.2001 enthaltene Zustimmung zur Vertragsübernahme ist eine
Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie wird der Beklagten von
der X-GmbH gestellt und beinhaltet eine für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Das diese Erklärung vom Kunden erst am
19.07.2001 und damit nicht bei Vertragsabschluss abgegeben wurde, ist unschädlich für die
Anwendung der §§ 305 ff. BGB. Es kommt allein darauf an, das sie eine Regelung oder auch
ein einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden (BGH NJW 1999, 1864) beinhaltet, das den
Vertragsinhalt unmittelbar gestaltet (Palandt/Heinrichs, § 305 Rz. 3). Dies trifft auf die
Übernahme des bereits geschlossenen Vertrages zweifelsohne zu. Auf die Voraussetzungen
einer Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB kommt es gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht an. Da
sich die X-GmbH die Möglichkeit einer Vertragsübernahme bereits in
§ 7 AGB vorbehalten hat, ist diese Klausel auch nicht überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1
BGB.
Sie ist überdies auch inhaltlich zulässig. Die Klausel ist insbesondere nicht unwirksam nach
§§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 309 Nr. 10 BGB. Mit der Klägerin wird die
den Vertrag übernehmende Partei namentlich bezeichnet. Auch beeinträchtigt der Wechsel
des Vertragspartners die berechtigten Interessen der Beklagten nicht. Zwar ist grundsätzlich
dann von der Unwirksamkeit einer solchen Klausel im unternehmerischen Verkehr
auszugehen, wenn es wegen der Langfristigkeit des Vertrages wesentlich auf das persönliche
Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner und dessen wirtschaftlicher Zuverlässigkeit
ankommt (OLG Hamburg VersR 1982, 65; Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 13 AGBG Rz.
11.). Da aber die X-GmbH gemäß § 7 AGB auch nach der
Vertragsübernahme neben der Klägerin für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Wartungsarbeiten - die nach Installation der Geräte den wesentlichen Vertragsinhalt
darstellen - einsteht, fehlt es an einem solchen berechtigten Interesse der Beklagten.
Hinzkommt, dass die Firma X im Zeitpunkt der Vertragsübernahme bereits
wesentliche Vertragspflichten erfüllt hatte, insbesondere diejenigen, die nicht
mietvertraglichen Charakter hatten. Zu diesem Zeitpunkt war die Lieferantin durchaus in
Vorleistung getreten. Das nun folgende Dauerschuldverhältnis hatte aber insbesondere Züge
des Mietvertrages und bei diesem ist eine Vereinbarung der Vertragsübernahme in
allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.
b) Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten zum 30.06.2003 aus wichtigem Grund
auch wirksam gekündigt. Die Beklagte befindet sich mit mehr als zwei Monatsraten in
Verzug. Die Klägerin ist damit zur fristlosen Kündigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB
berechtigt. Das Vertragsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt auch noch und wurde nicht
etwa bereits durch Kündigung der Beklagten zum 31.01.2003 beendet.
Zwischen der X-GmbH und der Beklagten wurde eine Vertragslaufzeit
von 48 Monaten vereinbart. Eine Möglichkeit zur Kündigung besteht nach § 2 Abs. 3 Satz 1
AGB nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen hierfür
erfüllt die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2003 aber nicht. Die vereinbarte
Vertragslaufzeit ist auch wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen §§ 310 Abs. 1 Satz
2, 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 309 Nr. 9 a BGB. Im unternehmerischen Verkehr verbietet sich
eine unreflektierte Übernahme des auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnittenen
Klauselverbots des § 309 Nr. 9 a BGB. Eine einheitliche, die verschiedenen Vertragstypen
übergreifende Höchstfrist gibt es nicht (Palandt/Heinrichs, § 309 Rz. 89). Erst längere
Laufzeiten als 10 Jahre verstoßen im Zweifel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW
2000, 1110). Bei angemessener Berücksichtigung der Gebräuche und Gewohnheiten des
Handelsverkehrs erscheint eine Laufzeitvereinbarung von 48 Monaten noch zulässig. Sie
belastet die Beklagte nicht in der Weise, dass diese in ihrer wirtschaftlichen
Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist. Anders als in den Fällen einer
Alleinbezugsverpflichtung eines Tankstellenhalters oder einem Bierlieferungsvertrag betrifft
der geschlossene Internet-System-Vertrag nicht das Kerngeschäft der Beklagten, die den
Handel mit Fliesen und Ofenbau zu ihrem Gewerbe zählt. Zudem war das vorliegende
Geschäft von seinem Charakter her auf Dauer angelegt. Die Firma X erstellte
speziell für die Beklagte eine Internetpresentation. Diese musste sinnvollerweise sodann auch
für einen längeren Zeitraum genutzt werden.
2. Ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2032,75 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AGB des
Internet-System-Vertrages. Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten fristlos gekündigt.
Als ersatzfähiger Schaden der Klägerin kann nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AGB ein Betrag von
2032,75 Euro angesetzt werden. Dieser entspricht 65 % der Gesamtsumme der monatlichen
Entgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstehen, abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz
i.S.v. § 247 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Diese formularmäßig
vereinbarte Möglichkeit eines pauschalierten Schadensersatzes ist auch wirksam.
a) Die inhaltliche Unzulässigkeit dieser Klausel ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 310
Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 309 Nr. 6 BGB. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3
AGB stellt keine Vertragsstrafe dar. Auch wenn es letztlich auf die vom Verwender gewählte
Bezeichnung nicht ankommt, legen bereits Wortlaut und Systematik der Klausel zumindest
die Vermutung nahe, dass ihr der ernsthafte Versuch einer antizipierten Schätzung des
typischerweise zu erwartenden Schadens zugrundeliegt. Um eine Vertragsstrafeklausel kann
es sich aber letztlich schon deswegen nicht handeln, weil dem Kunden die Möglichkeit des
Nachweises eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Zwar hat die Vertragsstrafe neben
ihrer Funktion als Druck- und Sicherungsmittel auch die Aufgabe eines pauschlierten
Schadensnachweises (Palandt/Heinrichs, § 276 Rz. 26); eine Herabsetzung der vereinbarten
Strafe kann aber nicht - wie in der vorliegenden Klausel vorgesehen - durch Nachweis eines
geringeren Schadens, sondern ausschließlich durch Herabsetzung nach § 343 Abs. 1 BGB.
b) Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs.
1.i.V.m. § 309 Nr. 5 a BGB. Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 AGB getroffene Pauschalierungsklausel
wird den inhaltlichen Anforderungen des § 309 Nr. 5 a BGB gerecht. Hiernach darf die
angesetzte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden
nicht überschreiten. Maßstab hierbei ist der branchentypische Durchschnittsgewinn (BGH
NJW 1982, 331). Die Klägerin hat das Fehlen einer für ihre Branche üblichen Gewinnspanne
glaubhaft vorgetragen. Sie macht ihre eigenen Schadensfaktoren in nachprüfbarer Weise zum
Maßstab der Berechnung und rechtfertigt so die Höhe der veranschlagten Schadenspauschale
schlüssig. So hat auch der BGH bei der Vermietung einer Fernsprechnebenstellenanlage
einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 50% für zulässig erachtet (BGH NJW 1985, 2328).
Ohne im Einzelnen dazu verpflichtet zu sein (BGH NJW 1977, 381), hat die Klägerin durch
ihren Vortrag sogar schlüssig darlegen können, dass der durch ihren entgangenen Gewinn
tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Schadenspauschale. Die
Beklagte hingegen hat nicht substantiiert vortragen können, dass die durch den
Wartungsservice entstandenen Vorhaltekosten geringer sind als von der Klägerin behauptet.
Darauf, dass die Gerätschaften zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin gewartet wurden,
kommt es für die Ersatzfähigkeit des Schadens nicht an.
Der von der geltendgemachte Schadensersatz ist von der Klägerin auch richtig berechnet. Die
Klägerin stellt eine umfangreiche Berechnung der Abzinsung auf. Die Beklagte erhebt
hiergegen keine konkreten Einwände.
3. Ein Zinsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1
BGB lediglich teilweise.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils
148,27 Euro seit dem 21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003. Nach § 1 Abs. 1 AGB hatte
die Beklagte das monatliche Entgelt am Tag nach Lieferung und Installation des Computers
und jeweils am selben Tag der folgenden Monate im voraus zu entrichten. Lieferung und
Installation erfolgten am 19.07.2001. Damit befindet sich die Beklagte mit der monatlichen
Ratenzahlung seit dem 21. und nicht wie beantragt seit dem 20. des jeweiligen Monats in
Verzug. Der Zinsanspruch i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 2032,75 Euro seit dem
03.07.2003 besteht hingegen antragsgemäß.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2774,10 Euro festgesetzt.