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Amtsgericht Düsseldorf·55 C 2473/04·01.08.2004

Internet-Systemvertrag: Wirksame Vertragsübernahme, 48 Monate Laufzeit und 65%-Schadenspauschale

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem übernommenen Internet-Systemvertrag rückständige Raten sowie pauschalierten Schadensersatz nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Das Gericht bejahte die Aktivlegitimation aufgrund wirksamer Vertragsübernahme und hielt die 48‑monatige Laufzeit im unternehmerischen Verkehr für zulässig. Auch die AGB-Klausel über 65 % pauschalierten Schadensersatz (abgezinst) wurde als wirksam angesehen. Zinsen wurden teilweise erst ab dem 21. statt 20. des Monats zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Zahlung rückständiger Raten und 65%-Schadenspauschale zugesprochen; Zinsen teils gekürzt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vertragsübernahme wird nur wirksam, wenn neben der Vereinbarung zwischen ausscheidender und eintretender Partei der andere Vertragsteil zustimmt.

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Die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme kann als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, auch wenn sie erst nach Vertragsschluss in einer Übernahmeerklärung abgegeben wird.

3

Eine formularmäßige Vertragsübernahmeklausel benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen, wenn der ursprüngliche Vertragspartner für wesentliche Leistungspflichten (insbesondere Wartungsleistungen) neben dem Übernehmer weiter einsteht und der Vertrag nach Erfüllung wesentlicher Anfangsleistungen überwiegend Dauerschuldverhältnischarakter (mietähnlich) aufweist.

4

Eine im unternehmerischen Verkehr vereinbarte feste Vertragslaufzeit von 48 Monaten kann wirksam sein, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit nicht unangemessen beschränkt und das Geschäft seinem Charakter nach auf Dauer angelegt ist.

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Eine AGB-Klausel über pauschalierten Schadensersatz nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist wirksam, wenn sie als antizipierte Schadensschätzung ausgestaltet ist, den Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht und die Pauschale den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigt.

Relevante Normen
§ 7§ 2 Abs. 3 Satz 1 AGB§ 2 Abs. 4 AGB§ 311 Abs. 1 BGB§ 305 ff. BGB§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2004

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2774,10 EURO nebst 5

% Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 148,27 Euro seit dem

21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit dem

03.07.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird

nachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in

der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.

Tatbestand

2

Am 13.07.2001 schloss die Beklagte mit der X- GmbH einen Vertrag.

3

Gegenstand dieses, von den Parteien mit Internet-Systemvertrag bezeichneten, Vertrages war

4

u.a. die Überlassung eines sogenannten Multimedia PCs nebst Monitor und Tastatur, Aufbau

5

und Installation dieser Geräte, Einrichtung einer E-Mail Adresse, Erstellung einer Website

6

sowie ein fortlaufender Wartungsservice. Hierfür vereinbarten die Vertragsparteien eine von

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der Beklagten monatlich zu entrichtende Rate von 148,27 Euro. Die vereinbarte

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Vertragslaufzeit betrug 48 Monate. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen

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Geschäftbedingungen der X-GmbH (im folgenden AGB) zugrunde.

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Zwischen der X-GmbH und der Klägerin besteht ein Rahmenvertrag

11

vom 04.06.2002. Inhalt dieses Vertrages ist die Übernahme der von der

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X-GmbH mit ihren Kunden geschlossenen Verträge durch die Klägerin. Gemäß § 7

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der AGB der Firma X-GmbH erklärt sich das Partnerunternehmen der

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Unterschriftsleistung unter den Vertrag damit einverstanden, daß X den Vertrag

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mit allen Rechten und Pflichten an eine Finanzierungsgesellschaft übertragen kann. Dort heißt

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es weiter: "X wird dafür Sorge tragen, daß dem Partnerunternehmen durch die

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Vertragsübernahme keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen,

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insbesondere, daß der Wartungsservice in dem vertraglich vereinbarten Umfang erfüllt wird.

19

Insoweit steht X neben diesem Dritten für die ordnungsgemäße Erfüllung der

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Wartungsarbeiten ein. Das Partnerunternehmen ist ebenfalls berechtigt, seine Rechte aus

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dem Vertrag abzutreten.

22

Am 19.07.2001 baute ein Techniker der X-GmbH die der Beklagten

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überlassenen Geräte auf. Eingerichtet wurde ferner die gewünschte E-Mail Adresse sowie der

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Internetzugang. Die Beklagte unterschrieb am gleichen Tag eine sogenannten

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Übernahmeerklärung. Gemäß dem Inhalt der Übernahmeerklärung bestätigte sie damit den

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Erhalt der geschuldeten Leistung als vertragsgemäß. Weiter heißt es dort: "X

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zeigt im Auftrag der Y-GmbH dem Partnerunternehmen an, daß

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entsprechend § 7 des geschlossenen Internet System-Vertrags die Gesellschaft in diesen

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Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Das Partnerunternehmen bestätigt durch

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Unterzeichnung der Übernahmeerklärung sein Einverständnis".

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Mit Schreiben vom 01.08.2001 stellte die X-GmbH der Klägerin den

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Vertrag mit der Beklagten in Rechnung. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 3806,02 Euro

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und wurde der X-GmbH von der Klägerin überwiesen.

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In einem an die X-GmbH gerichteten Schreiben vom 22.01.2003

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erklärte die Beklagte unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation die Kündigung des

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Vertrages zum 31.01.2003. Die danach ausbleibenden Ratenzahlungen mahnte die Klägerin

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mit Schreiben vom 12.02.2003 und 24.03.2003 mit zehntägiger und in einem weiteren

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Schreiben vom 24.04.2003 mit vierzehntägiger Frist erfolglos an. Da die Beklagte auch in der

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Folgezeit nicht zahlte, erklärte die Klägerin am 16.06.2003 die Kündigung des Vertrages aus

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wichtigem Grund gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB und verlangte die Begleichung der

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unbezahlten Rechnungen bis zum Kündigungsdatum. Zusätzlich begehrte die Klägerin unter

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Berufung auf § 2 Abs. 4 AGB einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 65 %

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der Gesamtsumme der monatlichen Entgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstanden,

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abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Dies

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entspricht einem - von der Beklagten bestrittenen - Betrag von 2032,75 Euro.

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Die Klägerin meint: Die Firma X-GmbH habe ihre Ansprüche wirksam

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an sie abgetreten. Sie behauptet, sie habe den Abzinsbetrag für die Schadenspauschale

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richtig berechnet.

49

Sie beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2774,10 Euro nebst 5

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% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 148,27 Euro seit dem

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20.01./20.02./20.03./20.04. und 20.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit

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dem 03.07.2003 zu zahlen.

54

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

56

Die Beklagte meint: Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X-GmbH vereinbarte 4-jährige Laufzeit des Vertrages sowie der bereinbarte

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pauschalierte Schadensersatz in Höhe von 65 % seien wegen Verstosses gegen das AGBG

58

unwirksam.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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I.

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1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Entgelts i.H.v. 741,35

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Euro aus dem Internet-System-Vertrag selbst (§ 311 Abs. 1 BGB).

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a) Dieser Anspruch entfällt insbesondere nicht schon deshalb, weil es sich bei der Klägerin

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gar nicht um den Vertragspartner der Beklagten handelt. Die Klägerin ist im Wege der

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Vertragsübernahme wirksam in den zwischen der X und der Beklagten am

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13.07.2001 geschlossenen Vertrag eingetreten und besitzt damit die erforderliche

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Aktivlegitimation. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und bedarf als

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Verfügung über das Schuldverhältnis im ganzen der Zustimmung aller Beteiligten. Ein

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Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei führt folglich nur bei

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Zustimmung des anderen Teils zu einer wirksamen Vertragsübernahme (Palandt/Heinrichs, §

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398 Rz. 38 a). Am 19.07.2001 unterzeichnete die Beklagte eine sogenannte

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Übernahmeerklärung und erklärte sich in dieser damit einverstanden, dass die Klägerin

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entsprechend § 7 AGB in den mit der X-GmbH geschlossenen Vertrag

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mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Diese Zustimmung zur Vertragsübernahme ist auch

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wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB vor, die gemäß Art 229 §

77

5 S.2 EGBGB anzuwenden sind.

78

Die in der Erklärung vom 19.07.2001 enthaltene Zustimmung zur Vertragsübernahme ist eine

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Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie wird der Beklagten von

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der X-GmbH gestellt und beinhaltet eine für eine Vielzahl von

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Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Das diese Erklärung vom Kunden erst am

82

19.07.2001 und damit nicht bei Vertragsabschluss abgegeben wurde, ist unschädlich für die

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Anwendung der §§ 305 ff. BGB. Es kommt allein darauf an, das sie eine Regelung oder auch

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ein einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden (BGH NJW 1999, 1864) beinhaltet, das den

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Vertragsinhalt unmittelbar gestaltet (Palandt/Heinrichs, § 305 Rz. 3). Dies trifft auf die

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Übernahme des bereits geschlossenen Vertrages zweifelsohne zu. Auf die Voraussetzungen

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einer Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB kommt es gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht an. Da

88

sich die X-GmbH die Möglichkeit einer Vertragsübernahme bereits in

89

§ 7 AGB vorbehalten hat, ist diese Klausel auch nicht überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1

90

BGB.

91

Sie ist überdies auch inhaltlich zulässig. Die Klausel ist insbesondere nicht unwirksam nach

92

§§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 309 Nr. 10 BGB. Mit der Klägerin wird die

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den Vertrag übernehmende Partei namentlich bezeichnet. Auch beeinträchtigt der Wechsel

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des Vertragspartners die berechtigten Interessen der Beklagten nicht. Zwar ist grundsätzlich

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dann von der Unwirksamkeit einer solchen Klausel im unternehmerischen Verkehr

96

auszugehen, wenn es wegen der Langfristigkeit des Vertrages wesentlich auf das persönliche

97

Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner und dessen wirtschaftlicher Zuverlässigkeit

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ankommt (OLG Hamburg VersR 1982, 65; Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 13 AGBG Rz.

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11.). Da aber die X-GmbH gemäß § 7 AGB auch nach der

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Vertragsübernahme neben der Klägerin für die ordnungsgemäße Erfüllung der

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Wartungsarbeiten - die nach Installation der Geräte den wesentlichen Vertragsinhalt

102

darstellen - einsteht, fehlt es an einem solchen berechtigten Interesse der Beklagten.

103

Hinzkommt, dass die Firma X im Zeitpunkt der Vertragsübernahme bereits

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wesentliche Vertragspflichten erfüllt hatte, insbesondere diejenigen, die nicht

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mietvertraglichen Charakter hatten. Zu diesem Zeitpunkt war die Lieferantin durchaus in

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Vorleistung getreten. Das nun folgende Dauerschuldverhältnis hatte aber insbesondere Züge

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des Mietvertrages und bei diesem ist eine Vereinbarung der Vertragsübernahme in

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allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.

109

b) Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten zum 30.06.2003 aus wichtigem Grund

110

auch wirksam gekündigt. Die Beklagte befindet sich mit mehr als zwei Monatsraten in

111

Verzug. Die Klägerin ist damit zur fristlosen Kündigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB

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berechtigt. Das Vertragsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt auch noch und wurde nicht

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etwa bereits durch Kündigung der Beklagten zum 31.01.2003 beendet.

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Zwischen der X-GmbH und der Beklagten wurde eine Vertragslaufzeit

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von 48 Monaten vereinbart. Eine Möglichkeit zur Kündigung besteht nach § 2 Abs. 3 Satz 1

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AGB nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen hierfür

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erfüllt die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2003 aber nicht. Die vereinbarte

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Vertragslaufzeit ist auch wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen §§ 310 Abs. 1 Satz

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2, 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 309 Nr. 9 a BGB. Im unternehmerischen Verkehr verbietet sich

120

eine unreflektierte Übernahme des auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnittenen

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Klauselverbots des § 309 Nr. 9 a BGB. Eine einheitliche, die verschiedenen Vertragstypen

122

übergreifende Höchstfrist gibt es nicht (Palandt/Heinrichs, § 309 Rz. 89). Erst längere

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Laufzeiten als 10 Jahre verstoßen im Zweifel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW

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2000, 1110). Bei angemessener Berücksichtigung der Gebräuche und Gewohnheiten des

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Handelsverkehrs erscheint eine Laufzeitvereinbarung von 48 Monaten noch zulässig. Sie

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belastet die Beklagte nicht in der Weise, dass diese in ihrer wirtschaftlichen

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Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist. Anders als in den Fällen einer

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Alleinbezugsverpflichtung eines Tankstellenhalters oder einem Bierlieferungsvertrag betrifft

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der geschlossene Internet-System-Vertrag nicht das Kerngeschäft der Beklagten, die den

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Handel mit Fliesen und Ofenbau zu ihrem Gewerbe zählt. Zudem war das vorliegende

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Geschäft von seinem Charakter her auf Dauer angelegt. Die Firma X erstellte

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speziell für die Beklagte eine Internetpresentation. Diese musste sinnvollerweise sodann auch

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für einen längeren Zeitraum genutzt werden.

134

2. Ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2032,75 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AGB des

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Internet-System-Vertrages. Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten fristlos gekündigt.

136

Als ersatzfähiger Schaden der Klägerin kann nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AGB ein Betrag von

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2032,75 Euro angesetzt werden. Dieser entspricht 65 % der Gesamtsumme der monatlichen

138

Entgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstehen, abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz

139

i.S.v. § 247 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Diese formularmäßig

140

vereinbarte Möglichkeit eines pauschalierten Schadensersatzes ist auch wirksam.

141

a) Die inhaltliche Unzulässigkeit dieser Klausel ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 310

142

Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 309 Nr. 6 BGB. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3

143

AGB stellt keine Vertragsstrafe dar. Auch wenn es letztlich auf die vom Verwender gewählte

144

Bezeichnung nicht ankommt, legen bereits Wortlaut und Systematik der Klausel zumindest

145

die Vermutung nahe, dass ihr der ernsthafte Versuch einer antizipierten Schätzung des

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typischerweise zu erwartenden Schadens zugrundeliegt. Um eine Vertragsstrafeklausel kann

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es sich aber letztlich schon deswegen nicht handeln, weil dem Kunden die Möglichkeit des

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Nachweises eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Zwar hat die Vertragsstrafe neben

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ihrer Funktion als Druck- und Sicherungsmittel auch die Aufgabe eines pauschlierten

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Schadensnachweises (Palandt/Heinrichs, § 276 Rz. 26); eine Herabsetzung der vereinbarten

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Strafe kann aber nicht - wie in der vorliegenden Klausel vorgesehen - durch Nachweis eines

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geringeren Schadens, sondern ausschließlich durch Herabsetzung nach § 343 Abs. 1 BGB.

153

b) Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs.

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1.i.V.m. § 309 Nr. 5 a BGB. Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 AGB getroffene Pauschalierungsklausel

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wird den inhaltlichen Anforderungen des § 309 Nr. 5 a BGB gerecht. Hiernach darf die

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angesetzte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden

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nicht überschreiten. Maßstab hierbei ist der branchentypische Durchschnittsgewinn (BGH

158

NJW 1982, 331). Die Klägerin hat das Fehlen einer für ihre Branche üblichen Gewinnspanne

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glaubhaft vorgetragen. Sie macht ihre eigenen Schadensfaktoren in nachprüfbarer Weise zum

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Maßstab der Berechnung und rechtfertigt so die Höhe der veranschlagten Schadenspauschale

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schlüssig. So hat auch der BGH bei der Vermietung einer Fernsprechnebenstellenanlage

162

einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 50% für zulässig erachtet (BGH NJW 1985, 2328).

163

Ohne im Einzelnen dazu verpflichtet zu sein (BGH NJW 1977, 381), hat die Klägerin durch

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ihren Vortrag sogar schlüssig darlegen können, dass der durch ihren entgangenen Gewinn

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tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Schadenspauschale. Die

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Beklagte hingegen hat nicht substantiiert vortragen können, dass die durch den

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Wartungsservice entstandenen Vorhaltekosten geringer sind als von der Klägerin behauptet.

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Darauf, dass die Gerätschaften zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin gewartet wurden,

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kommt es für die Ersatzfähigkeit des Schadens nicht an.

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Der von der geltendgemachte Schadensersatz ist von der Klägerin auch richtig berechnet. Die

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Klägerin stellt eine umfangreiche Berechnung der Abzinsung auf. Die Beklagte erhebt

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hiergegen keine konkreten Einwände.

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3. Ein Zinsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1

174

BGB lediglich teilweise.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils

176

148,27 Euro seit dem 21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003. Nach § 1 Abs. 1 AGB hatte

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die Beklagte das monatliche Entgelt am Tag nach Lieferung und Installation des Computers

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und jeweils am selben Tag der folgenden Monate im voraus zu entrichten. Lieferung und

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Installation erfolgten am 19.07.2001. Damit befindet sich die Beklagte mit der monatlichen

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Ratenzahlung seit dem 21. und nicht wie beantragt seit dem 20. des jeweiligen Monats in

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Verzug. Der Zinsanspruch i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 2032,75 Euro seit dem

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03.07.2003 besteht hingegen antragsgemäß.

183

II.

184

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

185

Die Entscheidung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

186

Der Streitwert wird auf 2774,10 Euro festgesetzt.