Klage auf restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11.04.2011, insbesondere Differenz bei Reparaturkosten und Erstattung einer Wertminderung. Streitpunkte waren Wahl der Werkstatt, Anspruch auf 10%-Aufschlag sowie Verbringungskosten und die behauptete Wertminderung. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Beklagte auf die Lohnsätze einer gleichwertigen freien Werkstatt verweisen durfte und Zuschläge sowie Verbringungskosten nicht konkret nachgewiesen wurden; die Wertminderung wurde nicht schlüssig dargelegt.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz aus Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschädigte auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, sofern dies dem Geschädigten zumutbar ist.
Ein Verweis auf eine freie (markenungebundene) Werkstatt ist unzumutbar, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde oder der günstigere Preis auf einer zwischen Werkstatt und Versicherer getroffenen Vereinbarung beruht.
Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sowie Verbringungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und vom Geschädigten nachgewiesen worden sind.
Der Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung setzt eine schlüssige Darlegung des zu erwartenden Mindererlöses beim Wiederverkauf voraus; bei einem bereits alten, hochkilometerigen und zuvor unfallbelasteten Fahrzeug ist eine Wertminderung nicht ohne weiteres anzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage, einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.04.2011 in E ereignete. Die Beklagte haftet als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Klägerin, dem Grunde nach zu 100 %, für den bei dem Unfall entstandenen Schaden. Bei dem Unfall wurde das Taxi, Mercedes BM 211 E-Klasse Limousine der Klägerin, mit dem amtlichen Kennzeichen ######, an der Heckklappe beschädigt. Dieses Fahrzeug wurde im November 2005 erstmalig zugelassen. Es wies im Zeitpunkt des Unfalls eine Kilometerleistung von 515.347 km auf. Im Jahr 2010 wurde der Pkw zweimal bei Verkehrsunfällen beschädigt. Die Reparaturkosten lagen jeweils zwischen 4.000,00 und 5.000,00 Euro. Die Klägerin reparierte ihr Fahrzeug in Eigenregie.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten, auf der Grundlage des Schadensgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F vom 15.04.2011, Bl. 7 – 21 d. GA, Nettoreparaturkosten i. H. v. 5.968,25 Euro geltend. Die Beklagte bezahlte hierauf, auf der Grundlage des Prüfungsberichts, der T GmbH, vom 10.05.2011, Bl. 41 – 42 d. GA, 5.559,65 Euro. Der Differenzbetrag von 408,60 Euro ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Dieser Differenzbetrag ergab sich zum Einen daraus, dass die Beklagte nicht Verrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt, sondern des markenungebundenen Karosseriebetriebes L GmbH & Co. KG zugrunde legte. Bei dieser Firma handelt es sich um einen zertifizierten, regionalen Meisterfachbetrieb, der auf Unfallreparaturen spezialisiert ist, Reparaturen nach Herstellervorgaben unter Verwendung von Originalersatzteilen, mit einer 3-Jahres- Garantie durchführt, bei dem es sich um einen EUROGARANT-Betrieb handelt. Die Differenz bei den veranschlagten Reparaturkosten ergibt sich zum Weiteren daraus, dass die Beklagte keinen Zuschlag i. H. v. 10 % auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers der Ersatzteile berechnete, i. H. v. 174,60 Euro und ebenso wenig Verbringungskosten i. H. v. 96,00 Euro.
Die Klägerin verlangt weiterhin Erstattung einer Wertminderung des Fahrzeuges i. H. v. 312,37 Euro durch den Unfall.
Die Klägerin behauptet:
Ihr Fahrzeug habe durch den Unfall, die Wertminderung von 312,37 Euro erlitten.
Die Klägerin meint,
sie dürfe die Reparaturkosten auf der Grundlage der Arbeitskosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 720,95 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Die Firma L GmbH & Co. KG würde weder Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung noch Verbringungskosten berechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.04.2011 in E zu. Die Beklagte hat sämtliche Ansprüche der Klägerin erfüllt.
Die Beklagte durfte die Reparatur des Fahrzeuges, auf der Grundlage der Lohnkosten der Firma L GmbH & Co. KG berechnen. Ein Geschädigter kann bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur, gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist (BGH NJW 2010, S. 606 und S. 2941). Nicht zumutbar ist dieser Weg, wenn das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist und es bisher regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet wurde (BGH NJW 2010, S. 606 und S. 2128) oder der günstigere Preis auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherer beruht (BGH NJW 2010, S. 2725, 2727). Vorliegend handelt es sich bei der Firma L GmbH & Co. KG unbestritten um eine freie Werkstatt, die eine gleichwertige Reparatur durchführen könnte.
Unstreitig handelt es sich um einen Karosseriefachbetrieb, der auf Unfallreparaturen spezialisiert ist, nach Herstellervorgaben unter Verwendung von Originalersatzteilen mit einer dreijährigen Garantie die Reparatur durchführt und ein EUROGARANT-Betrieb ist. Das Fahrzeug der Klägerin war auch im Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als 3 Jahre alt, es wurde im November 2005 erstmals zugelassen. Auch hat die Klägerin das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren und warten lassen. Sie trägt selbst vor, Schäden in der Vergangenheit in Eigenregie repariert zu haben. Schließlich nennt die Firma L GmbH & Co. KG ihre allgemeinen und nicht speziell mit der Beklagten ausgehandelten Preise.
Die Kosten für einen 10 prozentigen Aufschlag auf die unverbindlichen Herstellerpreise sowie die Verbringungskosten, kann die Klägerin nicht mit Erfolg ersetzt verlangen, da diese nur dann zu bezahlen sind, wenn sie auch tatsächlich anfallen. Dies ist nicht geschehen.
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten, auch nicht mit Erfolg, Ersatz einer Wertminderung i. H. v. 312,37 Euro verlangen. Die Klägerin trägt nicht schlüssig vor, dass das Fahrzeug in Folge des Unfalls eine Wertminderung erfahren hätte. Wertminderung wäre ein zu erwartender Mindererlös bei Wiederverkauf. Dieser ist nicht ersichtlich, denn das Fahrzeug der Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls bereits 6 Jahre alt, über 500.000 Kilometer gelaufen und hatte bereits zwei Unfälle mit erheblichen Reparaturaufwand erlitten, die zudem noch in Eigenregie repariert worden waren. Der Schaden, den das Fahrzeug bei dem hier fraglichen Verkehrsunfall erlitten hat, war ein reiner Blechschaden.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 720,95 Euro