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Amtsgericht Düsseldorf·55 C 11437/04·23.01.2005

Klage auf Rückzahlung von Online‑Mitgliedsbeiträgen abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 34 monatlichen Mitgliedsbeiträgen, die eine Erotik‑Internetdienstleisterin von seinem Girokonto abgebucht hatte. Strittig ist, ob die Anmeldung und damit das Vertragsverhältnis vom Kläger vorgenommen oder von einem unbefugten Dritten ausgelöst wurde. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass die Anmeldung nicht von ihm stammte; die tatsächliche Nichternutzung der Dienste genügt nicht zur Entkräftung eines Vertrags. Eine Kündigung hätte den Zahlungsanspruch beendet; der Kläger hat erst 2004 gekündigt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 34 Mitgliedsbeiträgen (1.562,64 €) wegen angeblich unbefugter Anmeldung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Derjenige, der geltend macht, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für das Nichtvorliegen der Anmeldung oder Zustimmung.

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Ein Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen aus einer Online‑Registrierung entsteht mit wirksamer Anmeldung und ist nicht von der tatsächlichen Nutzung des Dienstes abhängig.

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Die bloße Möglichkeit, dass Dritte Zugang zu bei der Anmeldung verwendeten Daten hatten, entbindet den Kontoinhaber nicht von der Verpflichtung, nachzuweisen, dass tatsächlich eine unbefugte Anmeldung durch Dritte erfolgte.

4

Unterlässt der Betroffene innerhalb der relevanten Frist die Zuordnung etwa über technische Identifikationsmerkmale (z.B. IP‑Adresse), kann dies zu seinen Lasten im Beweisverfahren gehen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2004

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Betreiberin eines Erotik-Entertainmentdienstes im Internet. Am 18.06.2001 meldete eine Person unter Angabe des Namens, der Adresse, der E-Mail-Adresse, der Nummer des Personalausweises und der Kontonummer mit Bankleitzahl des Klägers die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten an für ein Schnupperangebot, dass sich in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft umwandelte, wenn der Kunde sich nicht abmeldete. Für ein monatliches Entgelt von 45,96 € konnte der Kunde die Dienste der Klägerin im Internet in Anspruch nehmen.

3

Die Beklagte buchte von dem Girokonto des Klägers seit Juli 2001 in 34 aufeinander folgenden Monaten jeweils 45,96 € ab. Als Buchungstext erschien auf dem Kontoauszug des Klägers "XXX GmbH".

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Der Kläger behauptet: Er habe sich im Juni 2001 nicht bei der Beklagten angemeldet. Dies müsse ein unbefugter Dritter gewesen sein. Er habe die Dienste der Beklagten nicht in Anspruch genommen und die Abbuchungen auf seinem Konto für Abbuchungen einer Tochtergesellschaft der XX gehalten.

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Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung der 34 Monatsbeiträge á 45,96 €. Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.562,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von 1.562,64 € zu. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Abbuchungen, die die Beklagte 34 Monate lang in Höhe von 45,96 € vornahm keinen Rechtsgrund gehabt hätten. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er nicht am 18.06.2001 die Anmeldung bei der Beklagten vorgenommen hat. Der Kläger behauptet, die Daten, die in der Anmeldung aufgenommen wurden, seien Dritten leicht zugänglich. Dies ist jedenfalls für die Nummer des Personalausweises und die Kontonummer zweifelhaft. Selbst wenn dies zuträfe, hätte der Kläger aber nicht bewiesen, dass tatsächlich eine unbefugte Person die Anmeldung vornahm. Unerheblich ist auch, ob die in "IP-Adresse", die bei der Anmeldung weiter festgehalten wurde, innerhalb von 6 Monaten die Zuordnung zugelassen hätte, von welchem Computer aus die Anmeldung vorgenommen wurde. Jedenfalls hat der Kläger diese Zeit ungenutzt verstreichen lassen. Dieser Umstand geht zu seinen Lasten, da er beweisen muss, dass er die Anmeldung nicht vorgenommen hat.

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Es kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Dienste der Beklagten in Anspruch genommen hat. Denn der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Entrichtung des Mitgliedsbeitrages beruhte allein auf der Anmeldung und war nicht abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste. Der Umstand, dass der Kläger die Dienste nicht in Anspruch genommen hätte, lässt auch nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass er den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hat. Es ist gleichwohl denkbar, dass er die Anmeldung vornahm, sich dann aber nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert hat. Auch dann bleibt der Anspruch der Beklagten bestehen. Der Kläger hätte sich jederzeit durch Kündigung aus der Verpflichtung gegenüber der Beklagten lösen können. Eine Kündigung hat der Kläger unstreitig aber erstmals zum 31.03.2004 ausgesprochen.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäss §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.562,64 €.