Klage auf Ausgleich nach Fluggastrechte-VO wegen Notlandung des Piloten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ausgleichszahlung nach Art.5, 7 Fluggastrechte-VO wegen einer Zwischenlandung des gebuchten Fluges. Streitfrage ist, ob die Airline von der Leistungspflicht durch außergewöhnliche Umstände entlastet ist. Das Gericht nimmt einen plötzlichen ärztlichen Notfall des Piloten als außergewöhnlichen Umstand an und verwertet Pilotenerklärung und KIS-Report als Beweismittel. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechte-VO abgewiesen; Airline entlastet wegen unerwartetem ärztlichem Notfall des Piloten und nachvollziehbarer Beweislage
Abstrakte Rechtssätze
Die Fluggesellschaft ist von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art.7 Fluggastrechte-VO befreit, wenn die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können (Art.5 Abs.3 Fluggastrechte-VO).
Ein plötzlicher ärztlicher Notfall des Flugpersonals kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, sofern er unvorhersehbar ist und eine Weiterführung des Flugs aus Sicherheitsgründen unzumutbar macht.
Die Fluggesellschaft kann ihre Entlastungslast durch glaubhafte schriftliche Erklärungen des Flugpersonals und betriebliche Reports nachweisen; solche Unterlagen sind vom Gericht verwertbar, wenn ihr Inhalt nachvollziehbar erscheint.
Das Gericht kann gemäß § 142 Abs. 3 ZPO auf die Anordnung einer amtlichen Übersetzung verzichten, wenn die fremdsprachigen Urkunden und ihre Übersetzung inhaltlich verständlich sind und eine weitere amtliche Übersetzung bloße Förmelei wäre.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2014 durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß § 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Das Amtsgericht Düsseldorf ist international und örtlich zuständig für die Entscheidung des Falles am Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit, da besondere Vorschriften zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit vorliegend nicht einschlägig sind. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben am Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist einschlägig, da der Ausgleichsanspruch, den der Kläger geltend macht, aus einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 29 ZPO entstanden ist. Düsseldorf ist Erfüllungsort, da der Flug des Klägers in Düsseldorf begann.
Die Klage ist unbegründet.Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artt. 5, 7 analog der Fluggastrechteverordnung zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu leisten, denn sie hat nachgewiesen, dass die Flugverspätung auf Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Die Beklagte hat durch die schriftliche Erklärung des Flugpilotes und den KIS Administration Report nachgewiesen, dass die Flugverspätung auf Umständen beruht hat, die die Beklagte bei verständiger Würdigung nicht beeinflussen konnte. Das Gericht legt die Erklärungen gemäß §§ 495 a, 377 Abs.3 ZPO der Entscheidung zugrunde. Von der Anordnung der amtlichen Übersetzung wird gemäß § 142 Abs.3 ZPO abgesehen. Dies ist zulässig, da das Gericht auch ohne amtliche Übersetzung den Inhalt der Urkunden versteht (vgl. BGH NJW 1988, 1432, 1433; OLG Zweibrücken NJW-WettbR 1998, 267, 268). Das Gericht kann ohne weiteres nachvollziehen, dass die Übersetzung, die die Beklagte zu den Schriftstücken eingereicht hat, zutrifft. Eine weitere amtliche Übersetzung wäre bloße Förmelei. Aufgrund des Berichtes des Pilots und des Reports der Beklagten vom 10.07.2013 ergibt sich, dass der Pilot des Fluges XX XXXX am 10.07.2013 von Dubai nach Düsseldorf während des Fluges plötzlich unter kollikartigen kaum auszuhaltenden Schmerzen im unteren Rückenbereich litt. Dies ist glaubhaft, denn ohne Not hätte der Pilot keine unvorhergesehene Zwischenlandung veranlasst. Es ist nachvollziehbar, dass die Schmerzen ganz plötzlich auftraten, denn sie treten erst dann auf, wenn ein Nierenstein in den Harnleiter eintritt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Pilot reguläre ärztliche Kontrolluntersuchungen unterlassen hätte. Zu ärztlichen Kontrolluntersuchungen gehört die Ermittlung von Nierensteinen nicht. Denn die ärztlichen Untersuchungsmethoden, um diese festzustellen, sind für den einzelnen viel zu beeinträchtigend, als dass diese ohne konkrete Anhaltspunkte zum Bestandteil von Standarduntersuchungen gemacht werden könnten. Erforderlich hierfür sind CT- MRT- oder endoskopische Untersuchungen. Es war bei objektiver Betrachtung die richtige Entscheidung, dass das Flugzeug notgelandet wurde. Kein verständiger Fluggast möchte bei Ausfall des Flugkapitäns den Flug fortsetzen. Es sind aus Sicherheitsgründen zwei Personen erforderlich, um das Flugzeug zu lenken. Kein verständiger Fluggast möchte, dass hierbei der Flugkapitän beliebig durch eine Person ersetzt wird, die fliegen kann und sich zufällig unter den Flugpassagieren befindet. Andererseits muss keine Fluggesellschaft auf jedem Flug einen weiteren Flugkapitän für den Fall des plötzlichen Ausfalls des Kapitäns bereithalten. Weiter wäre es unverantwortlich gewesen, den Flugkapitän unter Einfluss des Schmerzmittels Tramal, das die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstauglichkeit beeinträchtigt, das Flugzeug fliegen zu lassen. Außerdem wäre es unverantwortlich gewesen, den Flug fortzusetzen ohne dem Flugkapitän ausreichende Hilfe zukommen zu lassen, denn es ist nachvollziehbar, dass die erste Diagnose der sich bei ihm einstellenden Schmerzen auch andere, unter Umständen lebensbedrohliche Erkrankungen nicht ausschloss.
Für den Anspruch des Klägers ist ohne Belang, dass sich der entsprechende Vorfall im Flug ereignete, der dem vom Kläger gebuchten Flug vorausging (vgl. BGH Urteil vom 12.06.2014, AZ ZR 121/13) Der Vorfall wirkte sich unmittelbar auf den Flug des Klägers aus, denn er war erforderlich, um das Flugzeug, mit dem der Kläger flog, zum Abflughafen nach Düsseldorf zu bringen. Die Beklagte musste in Düsseldorf auch keine Ersatzmaschine vorhalten. Aus der Fluggastrechteverordnung ist keine Verpflichtung für die Fluggesellschaften abzuleiten, Ersatzflugzeuge vorzuhalten. Für die Formulierung von Anforderungen an die Vorhaltung von Ersatzmaschinen fehlt es an Anforderungsmaßstäben (BGH a.a.O.) Schließlich musste die Beklagte den Kläger auf keinen anderen Flug umbuchen. Die Umbuchung ist keine Maßnahme, um die Annullierung oder große Verspätung zu verhindern, die den Flug als ganzen betreffen, sondern eine Unterstützungsleistung, wenn diese Umstände eingetreten sind (BGH a.a.O.).
Der Anspruch des Klägers auf Nebenforderungen scheidet mangels Hauptforderung aus.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 600 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
X