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Amtsgericht Düsseldorf·54 C 7144/10·27.10.2010

Klage auf weiteren Schadensersatz wegen Reparaturnachweis bei Eigendreparatur

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Fahrzeugschaden; das AG Düsseldorf verurteilt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 35,00 EUR sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob bei selbst durchgeführter Reparatur Kosten für einen Reparaturnachweis ersatzfähig sind. Das Gericht erkennt an, dass bei fehlender Reparaturrechnung die Beauftragung eines Sachverständigen oder die Erstellung einer Reparaturbescheinigung vernünftige und erstattungsfähige Aufwendungen darstellen. Zinsen, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit stützen sich auf die einschlägigen BGB-/ZPO-Normen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz (35,00 EUR) und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte.

2

Fehlt bei selbst durchgeführter Reparatur eine geeignete Reparaturrechnung, sind die zur Sicherung des Nachweises erforderlichen Kosten für die Erstellung eines Reparaturnachweises (z. B. durch einen Sachverständigen) ersatzfähig.

3

Die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) steht der Erstattung solcher Nachweisaufwendungen nicht entgegen, sofern der Geschädigte sachgerechte und nicht unverhältnismäßige Maßnahmen ergreift.

4

Verzugszinsen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten können nach §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht werden; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB§ 286 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.10.2010

durch den Richter X

für R e c ht er¬kannt:

1. Die Be¬klag¬ten wer¬den als Ge¬samt¬schuld¬ner ver¬ur¬teilt, an den Klä¬ge¬r 35,00 EUR nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je-weils gül¬ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz hie¬raus seit dem 08.06.2010 zu zah¬len.

2. Die Be¬klag¬ten wer¬den über¬dies als Ge¬samt¬schuld¬ner ver¬ur¬teilt, den Klä-ger von au¬ßer¬ge¬richt¬li¬chen Rechts¬an¬walts¬kos¬ten in Höhe von 39,00 EUR nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬weils gül-ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz hie¬raus seit dem 23.07.2010 des Rechts¬an¬walts X aus X frei¬zu¬stel¬len.

3. Die Kos¬ten des Rechts¬streits tra¬gen die Be¬klag¬ten als Ge¬samt¬schuld¬ner.

4. Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist begründet.

5

Der Klägerin steht gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 35,00 € zu.

6

Der Kläger als Geschädigter kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen nach Auffassung des Gerichts auf die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Reparaturbescheinigung aufwenden musste. Insofern ist nämlich für die Geltendmachung des Schadens erforderlich, dass der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt worden ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte der Kläger mit der Erstellung eines entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen. Insofern hat der Kläger auch nicht gegen seine aus § 254 Abs.2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger musste sich auf eine mögliche Auseinandersetzung mit den Beklagten nicht einlassen und konnte, um einen sachgemäßen Nachweis der Reparatur zu erbringen, auch einen Sachverständigen beauftragen.

7

Die Zinsen sowie die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigen sich aus § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB bzw. aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

9

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

10

Streitwert: bis zu 300 EUR