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Amtsgericht Düsseldorf·54 C 5495/08·17.12.2008

Werkvertragliches Sachverständigengutachten: Vergütung nach Kündigung (§ 649 BGB)

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beauftragten einen Bausachverständigen mit einem Feuchtigkeitsgutachten und baten nach einem Ortstermin schriftlich, „vorerst“ von weiterer Bearbeitung Abstand zu nehmen. Das Gericht wertete dies als freie Bestellerkündigung und sprach dem Kläger Vergütung nach § 649 S. 2 BGB nur für tatsächlich erbrachte Leistungen zu. Erstattungsfähig waren u.a. eine Stunde Ortstermin je Person, Nachbearbeitung des Klägers und Fahrtzeit des Mitarbeiters; eigene Fahrtzeit und Fahrtkosten des Klägers wurden mangels Kausalität abgesetzt. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 632a BGB wurde verneint; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur nach dem zugesprochenen Betrag zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Sachverständigenvergütung nach Kündigung teilweise zugesprochen; im Übrigen (v.a. Fahrtkosten/weiterer Betrag) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufforderung des Bestellers, „vorerst“ von der weiteren Ausarbeitung Abstand zu nehmen, kann nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eine freie Kündigung des Werkvertrags (§ 649 BGB) darstellen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang das endgültige Desinteresse an der Werkleistung hervorgeht.

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Nach freier Bestellerkündigung kann der Unternehmer Vergütung nur insoweit verlangen, als er den Anfall und die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen schlüssig darlegt und beweist; streitige Zeitansätze sind nach Beweisaufnahme zu kürzen.

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Kosten für den Einsatz eines Mitarbeiters können vergütungsfähig sein, wenn die vertragliche Vergütung für Mitarbeiterleistungen vereinbart ist und der Besteller die Hinzuziehung nach den Umständen billigt oder ihr nicht rechtzeitig widerspricht.

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Fahrtzeiten und Fahrtkosten sind nicht ersatz- bzw. vergütungsfähig, soweit sie nicht kausal durch den Auftrag veranlasst sind, etwa wenn der Unternehmer ohnehin am Ort war und die Reise auch ohne den Auftrag angefallen wäre.

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Eine Abschlagszahlung nach § 632a BGB setzt eine werthaltige Teilleistung der geschuldeten Werkleistung voraus; die bloße Durchführung eines Ortstermins kann hierfür nicht genügen.

Relevante Normen
§ 649 Abs. 2 BGB§ 631 BGB§ 632a BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2008

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.826,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2008 sowie weitere 229,55 Euro zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Mit Vereinbarung vom 11.10.2007 beauftragten die Beklagten den Kläger, einen Bausachverständigen, ihr Objekt in der xxx-Straße in Düsseldorf zu begutachten. Dabei sollte der Kläger Feuchtigkeitsmessungen vornehmen. Vereinbart wurden Stundensätze in Höhe von 205,00 Euro für die vom Kläger aufgewandte Zeit sowie 130,00 Euro für von Mitarbeitern des Klägers aufgewandte Zeit. Für Nebenkosten wurde eine Pauschale von 10 % vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 15 GA) Bezug genommen.

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Am 03.12.2007 fand ein Ortstermin in dem genannten Objekt statt, den auf Klägerseite der Kläger sowie einer seiner Mitarbeiter wahrnahmen. Nach dem Ortstermin forderte der Kläger von den Beklagten mit Rechnung vom 10.12.2007 eine erste Abschlagszahlung von 5.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Erhalt dieser Rechnung baten die Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 18.12.2007, "vorerst von einer weiteren Bearbeitung Abstand zu nehmen". Die Beklagten erklärten dabei, dass sie an einer Ausarbeitung nur Interesse hätten, wenn danach Gewissheit bestünde, dass sie nicht gerichtlich dazu aufgefordert werden könnten, bauseits Maßnahmen ergreifen zu müssen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Beklagtenseite wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 43 GA) Bezug genommen. Daraufhin erstellte der Kläger unter dem 22.12.2007 eine Rechnung, mit der er unter Fristsetzung bis zum 02.01.2008 eine Zahlung in Höhe von 4.120,38 Euro für den bisherigen Aufwand forderte. Ausweislich der Rechnung setzte der Kläger für die Durchführung des Ortstermins einschließlich Hin- und Rückreise für sich und einen Mitarbeiter Vergütung für je sieben Stunden, Vergütung für sich selbst für weitere zwei Stunden (Nachbearbeitung) sowie Nebenkosten von 10 % und Fahrtkosten für 540 Kilometer an. Laut Rechnung bezifferte der Kläger die Fahrtzeiten mit jeweils drei Stunden. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 17 GA) verwiesen.

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Der Kläger behauptet, die unter dem 22.12.2007 abgerechneten Leistungen seien tatsächlich angefallen; der Ortstermin selbst habe zwei Stunden gedauert, hinzugekommen sei eine Fahrtzeit von insgesamt fünf Stunden. Der Kläger behauptet weiter, er selbst sei zu dem Termin aus Mainz angereist, sein Mitarbeiter sei aus Berlin hinzugekommen; zur Durchführung von Feuchtigkeitsmessungen sei es erforderlich, mit zwei Personen vor Ort zu sein; auch sei er von Beklagtenseite gebeten worden, einen Mitarbeiter zu dem Termin mitzubringen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.120,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 03.01.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 446,13 Euro zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger habe am Tag des Ortstermins einen weiteren Termin in Düsseldorf wahrgenommen; der Ortstermin habe nicht länger als eine Stunde gedauert; sie seien davon ausgegangen, dass der Kläger allein zu dem Ortstermin erscheinen würde, die Einbeziehung eines Mitarbeiters sei nicht notwendig gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R, W, M, M und L Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25.11.2008 (Bl. 73-83 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.826,06 Euro aus § 649 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer nach Kündigung durch den Besteller von diesem die vereinbarte Vergütung verlangen. Die Voraussetzungen der Norm sind vorliegend erfüllt.

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Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist durch die Vereinbarung vom 11.10.2007 über die Erstellung eines Feuchtigkeitsgutachtens ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu Stande gekommen. Diesen Vertrag haben die Beklagten durch ihr Schreiben vom 18.12.2007 gekündigt. In dem genannten Schreiben haben sie den Kläger gebeten, von der "Ausarbeitung vorerst Abstand zu nehmen". Gleichzeitig haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie – vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung mit dem Mieter der betroffenen Wohnung – an der weiteren Ausarbeitung nur dann Interesse hätten, wenn Gewissheit bestünde, dass sie gerichtlich nicht dazu aufgefordert werden könnten, Baumaßnahmen zu ergreifen. Das Schreiben stellt eine freie Bestellerkündigung im Sinne von § 649 S. 2 BGB dar.

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Die Erklärung war, obwohl die Beklagten den Kläger ausdrücklich nur aufforderten, "vorerst" von der weiteren Ausarbeitung Abstand zu nehmen, als Kündigung des Werkvertrages zu verstehen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagten kein Interesse mehr an der Begutachtung durch den Kläger hatten. Durch die Beauftragung des Klägers hatten die Beklagten beabsichtigt, insgesamt Kosten einzusparen; nach Erhalt der Abschlagsrechnung machten sie deutlich, dass sie wegen der Größenordnung der zu erwartenden Kosten kein Interesse mehr an der Tätigkeit des Klägers hatten.

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Der Höhe nach beläuft sich der Vergütungsanspruch auf 1.826,06 Euro. Er setzt sich zusammen aus einer Vergütung des Klägers für drei Stunden, seines Mitarbeiters für sechs Stunden sowie der Nebenkostenpauschale von 10 % und Mehrwertsteuer von 19 %. Ein Abzug für ersparte Aufwendungen war nicht anzusetzen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger und sein Mitarbeiter in dem genannten Umfang tätig geworden sind.

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Bezüglich der Dauer des Ortstermins wurde für den Kläger und seinen Mitarbeiter jeweils eine Vergütung für eine Stunde zu Grunde gelegt. Dass der Ortstermin länger als eine Stunde gedauert hat, vermochte der Kläger nicht zu beweisen. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen differieren zwischen "fünfzig Minuten/eine Stunde" (Zeuge W) und "eher zwei Stunden als anderthalb" (Zeuge L). Der Zeuge R, der Mitarbeiter des Klägers, hat angegeben, der Ortstermin habe anderthalb Stunden gedauert, zumindest habe er dies so in sein Verwaltungsprogramm eingetragen. Eine genaue zeitliche Erinnerung hatte er nicht. Auch der Zeuge L konnte keine exakten Angaben zur Dauer des Termins machen. Er hat angegeben, seine Frau habe die Wohnung verlassen, bevor der Termin um 15 Uhr begonnen habe. Sie sei dann gegen bzw. nach 17 Uhr zurückgekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Termin beendet gewesen, Teilnehmer des Ortstermins habe sie nach eigenen Angaben nicht mehr gesehen. Die von dem Zeugen L vorgenommene zeitliche Einordnung ist vage. Sie basiert zwar auf weiteren Tatsachen – Rückkehr seiner Ehefrau –, die der Zeuge zeitlich mit der Dauer des Ortstermins zu verknüpfen versucht; eine genaue zeitliche Abgrenzung gelingt ihm jedoch nicht. Die Angaben des Zeugen R sind zeitlich enger eingegrenzt. Auch er konnte in seiner Vernehmung zur Dauer des Ortstermins aber aus seiner konkreten Erinnerung heraus keine genauen Angaben mehr machen. Er hat sich auf die in seinem Verwaltungsprogramm erfassten Daten berufen, die er normalerweise sorgfältig eintrage. Im Gegensatz dazu hat der Zeuge W angegeben, er sei nach dem Termin jedenfalls vor 16:30 Uhr wieder in seinem Büro gewesen, woraus er auf eine ca. einstündige Dauer des Ortstermins geschlussfolgert hat.

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Die Angaben der Zeugen vermochten eine hinreichende Überzeugung des Gerichts dahingehend, dass der Ortstermin länger als eine Stunde dauerte, nicht zu begründen. Die Differenzen zwischen den Angaben der einzelnen Zeugen sind erheblich und im Ergebnis wohl damit zu erklären, dass die Zeugen die Dauer des Ortstermins nicht vollends an außerhalb liegenden Tatsachen festmachen und über diese eine zeitliche Verknüpfung herstellen konnten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht von einer einstündigen Dauer des Ortstermins aus; eine längere Dauer konnte der Kläger nicht beweisen. Hinzu kommt, dass auch in der streitgegenständlichen Rechnung vom 22.12.2007 eine einstündige Dauer des Ortstermins zu Grunde gelegt wird. Diese Dauer ergibt sich, wenn – wie in der Rechnung angegeben – für die Fahrten jeweils drei Stunden in Ansatz gebracht werden. Nach Abzug von insgesamt sechs Stunden Fahrtzeit verbleibt von den in Rechnung gestellten sieben Stunden noch eine Stunde für die eigentliche Durchführung des Ortstermins. Nachdem die Beklagten vorgerichtliche Korrespondenz vorgelegt hatten, in der der Kläger als reine Fahrtzeit fünf Stunden in Ansatz gebracht hatte (Bl. 31 GA), hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren für die Fahrtzeiten fünf Stunden und für die Durchführung des Ortstermins zwei Stunden in Ansatz gebracht. Letztlich konnte er eine mehr als einstündige Dauer des Termins jedoch nicht beweisen. Sowohl für den Kläger als auch für seinen Mitarbeiter war für die Durchführung des Ortstermins eine Stunde zu veranschlagen.

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Daneben hat das Gericht für den Kläger zwei weitere Stunden für die Nachbearbeitung berücksichtigt. Diese Position haben die Beklagten nicht im Einzelnen bestritten.

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Fahrtzeiten waren nur für den Mitarbeiter des Klägers in Ansatz zu bringen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mitarbeiter R aus Berlin angereist ist und an reiner Fahrtzeit jedenfalls die für ihn abgerechneten fünf Stunden aufgewandt hat. Dies haben auch die Beklagten nicht im Einzelnen bestritten.

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Die Kosten des Mitarbeiters durfte der Kläger in seiner Rechnung auch berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, von Beklagtenseite ausdrücklich darum gebeten worden war, einen Mitarbeiter zu dem Ortstermin hinzuzuziehen. Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ergeben sich die Preise für etwaige Tätigkeiten von Mitarbeitern des Klägers ausdrücklich. Der Zeuge M, der für die Beklagten den Kontakt zum Kläger hergestellt hatte und diesem gegenüber auch für die Beklagten tätig wurde, hat angegeben, mit dem Kläger im Vorfeld des Ortstermins über die Teilnehmer gesprochen zu haben. Dabei habe er mit dem Kläger darüber gesprochen, dass bei dem Termin neben den Beklagten und dem Mieter der Wohnung auch noch Rechtsanwälte und eventuell ein weiterer Baufachmann anwesend sein sollten. Der Kläger hat noch vor dem Termin den Zeugen M angerufen und diesem mitgeteilt, dass er einen Mitarbeiter mitbringen werde. Nach den Gesamtumständen durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Mitnahme des Mitarbeiters R von Beklagtenseite gebilligt wurde. Der Zeuge M war gegenüber dem Kläger schon zuvor für die Beklagten aufgetreten. Der Kläger durfte erwarten, dass die Beklagtenseite ihm auf seine Ankündigung, einen Mitarbeiter mitzubringen, ausdrücklich widersprochen hätte, wenn kein Einverständnis mit diesem Vorgehen bestanden hätte. Im übrigen haben die Beklagten schon bei dem Ortstermin gesehen, dass der Kläger einen Mitarbeiter hinzugezogen hatte. Der Zeuge R hat bei dem Termin auch Arbeiten durchgeführt. Wären die Beklagten mit der Zuziehung des Mitarbeiters nicht einverstanden gewesen, hätten sie dessen Tätigkeit jedenfalls im Rahmen des Ortstermins widersprechen können und müssen. Bei Durchführung des Termins mussten ihnen die für den Mitarbeiter anfallenden Kosten aus der mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung bekannt sein. Dennoch ist ein Widerspruch gegen die Zuziehung des Mitarbeiters des Klägers nicht erfolgt.

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Eigene Fahrtzeiten des Klägers sowie Fahrtkosten sind von den Beklagten hingegen nicht zu vergüten. Diese sind nicht kausal durch die Beauftragung des Klägers durch die Beklagten entstanden, da der Kläger an dem besagten Tag ohnehin schon in Düsseldorf war und auch wieder nach Mainz zurückkehren wollte.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am Tage des streitgegenständlichen Ortstermins ohnehin in Düsseldorf war, da er dort schon einen früheren Termin wahrzunehmen hatte.

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Die Zeugin M hat angegeben, ausweislich ihres Bautagebuches sei sie mit dem Kläger am 03.12.2007 um 12 Uhr bei einem Ortstermin in der x-straße in Düsseldorf gewesen. Sie hatte zwar keine konkrete Erinnerung mehr an das genaue Datum, da sie den Kläger wegen eines dortigen gemeinsamen Projekts zu dieser Zeit recht häufig gesehen habe. Sie konnte sich aber noch daran erinnern, an einem Tag, nachdem sie mit dem Kläger in der x-straße gewesen sei, mit diesem ein Café in Düsseldorf aufgesucht zu haben. Die Zeugin hat angegeben, dort hätten beide den Zeugen R getroffen, der wegen eines weiteren Ortstermins am Nachmittag desselben Tages angereist sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen R, der ausgesagt hat, er habe den Kläger vor dem Termin in einem Café in Düsseldorf getroffen. Darüber, ob der Kläger aus Mainz angereist sei, könne er keine Angaben machen, da er selbst mit dem Zug aus Berlin gekommen sei. Wegen dieser Umstände steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am Tag des Ortstermins wegen eines weiteren Projekts schon in Düsseldorf war. Aus diesem Grund kann er im Ergebnis weder Fahrtzeit für sich selbst noch Fahrtkosten in Ansatz bringen.

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Der Kläger kann eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % der berechtigten Positionen verlangen. Die Parteien des Rechtsstreits haben eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite sind keine Gründe für eine Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung ersichtlich.

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Insgesamt beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 1.826,06 Euro. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

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Kläger3 Stunden3 h x 205 €/h=615 €
Mitarbeiter6 Stunden6 h x 130 €/h=780 €
Zwischensumme I615 € + 780 €=1.395 €
Pauschale10 %1.395 € x 10 %=139,50 €
Zwischensumme II1.395 € + 139,50 €=1.534,50 €
Mehrwertsteuer19 %1.534 € x 19 %=291,56 €
Insgesamt1.534,50 € + 291,56 €=1.826,06 €
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Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm gegen die Beklagten kein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 632a BGB zu, da die der Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen nicht als tatsächliche Teilleistung der vereinbarten Hauptleistung angefallen sind. Die bloße Durchführung eines Ortstermins stellt keine für die Beklagten werthaltige Teilleistung dar.

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Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf 229,55 Euro. Der Kläger hat einen Erstattungsanspruch nur bezüglich der Kosten, die auf Grundlage eines Streitwerts von 1.826,06 Euro angefallen wären. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.120,38 Euro