Klage auf Restforderung aus Darlehensvertrag wegen unklarer Zinsrückerstattung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung einer Restforderung aus einem Darlehensvertrag nach vorzeitiger Kündigung. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab, weil die Klägerin die Restforderung nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Insbesondere blieb unklar, wie die erforderliche Zinsrückerstattung für die vorzeitig entfallenen Zinsanteile angerechnet wurde. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung einer Restforderung aus Darlehensvertrag wegen unzureichender Darlegung der Zinsrückerstattung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung einer Restforderung aus einem Darlehensvertrag nach Kündigung gehört eine schlüssige und nachvollziehbare Abrechnung; unklare oder nicht nachvollziehbare Berechnungen genügen nicht.
Bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags ist dem Darlehensnehmer eine Zinsrückerstattung für nicht in Anspruch genommene Laufzeitanteile zu gewähren; der Darlehensgeber hat deren Berechnung transparent darzulegen.
Der Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine konkrete Darlegung der Berechnung der Restforderung einschließlich der Anrechnung von Rückvergütungen (z.B. Versicherungsrückvergütung) voraus.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2009
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Restforderung aus einem Kreditvertrag in Anspruch.
Mit Vertrag vom 10.11.2005 gewährte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen über eine Antragssumme von 10.452,18 € für eine Laufzeit von 72 Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf Bl. 10 – 11 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.12.2007 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag zum 31.03.2008 und zahlte an diesem Tag an die Klägerin einen Betrag von 6.000,00 €.
Die Klägerin mahnte in der Folgezeit bei der Beklagten an, dass aus dem Vertragsverhältnis noch eine Restforderung offen sei. Als daraufhin keine weiteren Zahlungen der Beklagten erfolgten, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2008 ihrerseits den Kreditvertrag.
Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte habe nicht den vollständigen von ihr geschuldeten Betrag zurückgezahlt.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung eines Betrages von 1.195,16 € begehrt und dazu eine Abrechnung über einen entsprechenden Betrag vorgelegt (vgl. Bl. 12 – 17 d. A.). Nachdem die Beklagte gegen einige in dieser Abrechnung enthaltene Positionen Einwände erhoben hatte, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 18.05.2009 in Höhe eines Betrages von 136,92 € zurückgenommen und als Anlage B 1 (vgl. 57 – 58 d. A.) eine weitere Berechnung über eine offene Summe von 1.058,24 € vorgelegt. Hilfsweise hat sie die Klageforderung auf eine als Anlage B 3 (vgl. Bl. 87 – 88 d. A.) vorgelegte Abrechnung gestützt, welche eine Restforderung von 1.067,02 € ausweist.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.058,24 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend: Die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen enthielten unzulässige Positionen, wie etwa eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 %. Die Abrechnungen seien überdies nicht verständlich. Ferner habe die Klägerin darzulegen, wie die Höhe der verrechneten Rückvergütung für die Rechtsschutzversicherung von 379,00 € zustande komme. Schließlich sei zugunsten der Beklagten eine Zinsrückerstattung dafür anzurechnen, dass das Vertragsverhältnis statt nach 72 Monaten durch die Beklagte bereits nach 27 Monaten beendet worden sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.058,24 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.
Dahinstehen kann, ob die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Bearbeitungsgebühr von 313,57 € zulässig ist und ob die Klägerin als Darlehensgeberin die Pflicht hat, gegenüber der Beklagten auch über die Höhe der Rückvergütung für die Rechtsschutzversicherung abzurechnen.
Einem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass sie das Bestehen einer Restforderung nicht schlüssig dargelegt hat. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorzubringen vermocht, auf welche Weise sie der Beklagten die notwendige Zinsrückerstattung angerechnet hat.
Die Notwendigkeit einer Zinsrückerstattung zugunsten der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass diese das gewährte Darlehen für eine wesentlich kürzere Zeit in Anspruch genommen hat als ursprünglich vorgesehen, nämlich für nur 27 Monate statt der vereinbarten 72 Monate.
Wie die Beklagtenseite bereits zutreffend ausgeführt hat, tragen sämtliche vorgelegten Abrechnungen der Klägerin dieser erforderlichen Rückerstattung nicht hinreichend Rechnung. Aus der Spalte "Zinsen" des als Anlage B 4 vorgelegten Zahlungsplans (vgl. Bl. 89 – 90 d. A.) lässt sich vielmehr ersehen, dass der Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages zum 31.03.2008 nicht verbrauchte Zinsanteile in Höhe von insgesamt 1.332,22 € gutzuschreiben sind. Auf welche Weise die Klägerin dies in ihren Abrechnungen umgesetzt hat, erschließt sich bei Betrachtung der Berechnungen nicht und konnte auch die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2009 auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht näher darlegen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert:
bis zum 18.05.2009: 1.195,16 €
ab dem 19.05.2009: 1.058,24 €