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Amtsgericht Düsseldorf·54 C 21193/94·18.09.1995

Klage auf Minderung wegen Reisemängeln – Teilweise stattgegeben (25 %)

ZivilrechtReiserechtSchuldrecht (Besonderes Schuldrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Minderung und Schadensersatz wegen Mängeln einer Pauschalreise; das Gericht gibt der Klage teilweise statt. Streitpunkt ist, welche Mängel im Sinne des § 651c BGB vorliegen und ausreichend substantiiert sind. Als Reise­mängel anerkannt wurden u.a. offen ragende Kabel und das Ausbleiben zugesicherter Shows; weitere Beanstandungen waren unzureichend belegt. Der Reisepreis wird um 25 % gemindert, eine Entschädigung nach § 651f BGB wird verneint.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 % (1.162 DM) gewährt, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemangel im Sinne des § 651c BGB begründet einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB.

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Für die Geltendmachung einer Minderung sind konkrete, substantiierte Darlegungen erforderlich; bloße wertende oder unbestimmte Schilderungen genügen nicht.

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Sachliche, konkrete Beweismittel (z. B. Fotografie) können ausrei­chend sein, um das Vorliegen eines konkreten Mangels zu belegen.

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Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f BGB setzt regelmäßig eine Minderung von mindestens 50 % voraus.

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 651c BGB§ 651f BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 91

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1995

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.162,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin unternahm zusammen mit dem Zedenten

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X in der Zeit vom 24.07. bis 21.08.1994 eine

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von der Beklagten veranstaltete Flugpauschalreise in

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das Hotel "X" nahe X/XX.

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Der Reisepreis betrug insgesamt 4.648,-- DM.

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Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin (hinsicht-

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lich des Zedenten X aus abgetretenem Recht) die

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Beklagte auf Minderung des Reisepreises sowie auf Scha-

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denersatz in Anspruch.

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Sie trägt vor, daß die Reiseleistung der Beklagten in

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vielen Punkten mangelhaft gewesen sei. Wegen der Bean-

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standungen im einzelnen wird auf die Schriftsätze der

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Klägerin Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.938,80 DM

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nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die von der Klägerin behaupteten Mängel

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und trägt vor, daß sie die ihr aus dem Reisevertrag ob-

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liegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte.

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Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Aktenin-

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halt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.162,-- DM

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begründet, im übrigen unbegründet.

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Die Klägerin hat gemäß § 651 d BGB gegen die Beklagte

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einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da der

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Aufenthalt der Klägerin und des Zedenten X in

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dem gebuchten Hotel "X" teilweise mangelhaft

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im Sinne des § 651 c BGB gewesen ist.

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Ein Reisemangel bestand darin, daß, was die Klägerin

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durch Vorlage einer Fotografie nachgewiesen hat, hinter

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der in ihrem Zimmer befindlichen Nachttischkonsole

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fingerdicke Kabel ungeschützt aus der Wand heraustraten.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Hinweis darauf,

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daß die Beklagte das Hotel in ihrem Reisekatalog mit

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5 Sternen versehen hat, den mangelnden Komfort des Hotel-

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zimmers rügt, ist diese Rüge unberechtigt. Es gibt kei-

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nen allgemeinen Grundsatz, daß ein Hotelzimmer der ange-

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gegenen Kategorie mehr Einrichtungsgegenstände als - wie

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vorhanden - Betten, Nachttischschränke, Kleiderschrank

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sowie Sitzgelegenheiten für 2 Personen hat. Auch stellt

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es keinen Mangel dar, daß die Betten aus einem Metall-

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gestell ohne Federungsmöglichkeit bestanden, da der

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Schlafkomfort ausschließlich von der Qualität der auf-

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gebrachten Matzratzen abhängt. Daß diese mangelhaft ge-

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wesen seien, hat die Klägerin nicht hinreichend substan-

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tiiert vorgetragen.

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Daß sich im Umfeld des Hotels aufhaltende Hühnervieh

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stellt keinen Reisemangel dar, da der Reisende bei einer

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Reise in die X mit solchen Umständen rechnen muß

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und damit auch das Auftreten morgendlichen Hahnenschreis

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bei der Buchung billigend in Kauf nimmt.

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Eine Lärmbelästigung der Klägerin und ihres Begleiters

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durch morgendliche Techno-Musik ist nicht hinreichend

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dargetan, da die Beschreibung, daß die Musikanlage

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"in entsprechender Lautstärke" bedient worden sei, kei-

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ne Rückschlüsse darauf zuläßt, wie laut die Musik gewe-

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sen ist.

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Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin zu

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dem Komplex Baustellenlärm. Da die Klägerin keine An-

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gaben darüber gemacht hat, in welcher Entfernung sich

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die Baustelle zum Hotelzimmer der Klägerin befunden

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hat, sind keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf mög-

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lich, in welchem Maße ein von der Baustelle ausgehender

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Baulärm die Klägerin und ihrem Begleiter hätte tangieren

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können.

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Auch die Angaben der Klägerin zur Qualität des im Hotel

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verabreichten Essens reichen zur Begründung eines min-

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derungsanspruches nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigten,

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daß für die Beurteilung eines Speisemangels nur objektive

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Kriterien herangezogen werden können, so daß etwa die

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Bezeichnung des Bratenfleisches als fad oder die Bezeich-

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nung der Melonen als wässrig untauglich sind, da sie le-

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diglich subjektive Empfindungen wiedergeben. Der Umstand,

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daß es jeweils freitags den gleichen gegrillten Fisch

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gegeben hat, stellt keinen ins Gewicht fallenden Reise-

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mangel dar; hinsichtlich der Bezeichnung des Fisches als

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fett und schlecht schmeckend gilt das Vorerwähnte. Die

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weitere Aufzählung, daß zähe Steaks, trockene und hart

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gegrillte Leber, Salate aus Resteverwertung und fette

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und unbekömmliche Speisen an der Tagesordnung waren, ist

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sowohl hinsichtlich der Qualifizierung des Essens als

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auch der Häufigkeit der Auftischung dieser Speisen un-

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substantiiert.

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Als erheblichen Mangel sieht das Gericht allerdings den

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von der Beklagten nicht bestrittenen Umstand an, daß

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sich in dem Hotel überwiegend sogenannte Billig-Touristen

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aus X, XX, XXX und XXXX aufhielten, wel-

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che sich insbesondere während der Mahlzeiten entsprechend

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verhielten. Wenn diese Gäste abends am Tisch in Unterhem-

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den saßen und das Essen in sich hineinschlagen, dann

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wird dadurch das Ambiente, welches der Reisegast bei der

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Buchung in einem 5-Sterne-Hotel erwarten kann, ganz we-

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sentlich gestört. Es kann nicht verkannt werden, daß

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dadurch der gesamte Erholungswert einer Reise beeinträch-

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tigt wird, was zur Folge hat, daß insoweit der Klägerin

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ein Minderungsanspruch zuzubilligen ist.

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Die Bezeichnung des Service als katastrophal ist unsub-

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stantiiert und damit rechtlich unbeachtlich.

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Auch stellt es keinen minderungsbegründenden Mangel dar,

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daß es den Hotelgästen untersagt war, Getränke, Lebens-

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mittel und Obst außerhalb der Anlage käuflich zu erwer-

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ben und in die Anlage zu bringen. Insoweit hat die Klä-

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gerin auch nicht vorgetragen, daß es ihr nicht möglich

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gewesen wäre, die genannten Lebensmittel vom Hotelper-

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sonal unbemerkt in ihr Hotelzimmer zu bringen.

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Soweit es im Hotel nach dem unwidersprochen gebliebenen

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Vortrag der Klägerin keine abendlichen Shows gegeben

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hat, ist dies ein Reisemangel, da die Darbietung nächt-

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licher Shows im Reisekatalog zugesichert worden ist.

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Demgegenüber stellt sich die Behauptung der Klägerin,

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daß Animationsprogramm sei dilettantisch und langweilig

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gewesen, als nicht hinreichend substantiierte und zudem

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persönlich eingefärbte Bewertung dar.

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Schließlich waren auch die Angaben der Klägerin zum

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Zustand des Wassers und des Strandes nur bedingt ge-

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eignet einen Reisemangel zu begründen. Denn die Klä-

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gerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, in

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welcher Häufigkeit durch den aus Süden wehenden Wind

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Müll an den Strand gespült worden ist, so daß sich ei-

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ne konkrete Beeinträchtigtung der Klägerin und ihres

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Begleiters nicht mit hinreichender Bestimmtheit fest-

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stellen läßt. Auch führt der bloße Umstand, daß die

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deutsche Leitung der Tauchschule in der letzten Wo-

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che nicht mehr an Ort und Stelle war, zu keiner er-

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kennbaren Beeinträchtigung einer eventuellen Tauch-

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tätigkeit der Klägerin und ihres Begleiters.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht

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eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 % für

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angemessen, so daß der Klage in Höhe eines Betrages

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von 1.162,-- DM unter Abweisung im übrigen stattzu-

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geben war.

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Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubs-

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zeit im Sinne des § 651 f BGB steht der Klägerin nicht

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zu, da ein solcher Anspruch nach ständiger Rechtspre-

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chung eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung der Be-

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klagten voraussetzen würde, die einen mindestens 50 %igen

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Minderungsanspruch rechtfertigen würde. Dies ist aber

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vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben.

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Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 und 286 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,

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711 ZPO.

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Streitwert: 5.938,-- DM.