Klage auf Minderung wegen Reisemängeln – Teilweise stattgegeben (25 %)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Minderung und Schadensersatz wegen Mängeln einer Pauschalreise; das Gericht gibt der Klage teilweise statt. Streitpunkt ist, welche Mängel im Sinne des § 651c BGB vorliegen und ausreichend substantiiert sind. Als Reisemängel anerkannt wurden u.a. offen ragende Kabel und das Ausbleiben zugesicherter Shows; weitere Beanstandungen waren unzureichend belegt. Der Reisepreis wird um 25 % gemindert, eine Entschädigung nach § 651f BGB wird verneint.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 % (1.162 DM) gewährt, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisemangel im Sinne des § 651c BGB begründet einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB.
Für die Geltendmachung einer Minderung sind konkrete, substantiierte Darlegungen erforderlich; bloße wertende oder unbestimmte Schilderungen genügen nicht.
Sachliche, konkrete Beweismittel (z. B. Fotografie) können ausreichend sein, um das Vorliegen eines konkreten Mangels zu belegen.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f BGB setzt regelmäßig eine Minderung von mindestens 50 % voraus.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1995
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.162,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unternahm zusammen mit dem Zedenten
X in der Zeit vom 24.07. bis 21.08.1994 eine
von der Beklagten veranstaltete Flugpauschalreise in
das Hotel "X" nahe X/XX.
Der Reisepreis betrug insgesamt 4.648,-- DM.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin (hinsicht-
lich des Zedenten X aus abgetretenem Recht) die
Beklagte auf Minderung des Reisepreises sowie auf Scha-
denersatz in Anspruch.
Sie trägt vor, daß die Reiseleistung der Beklagten in
vielen Punkten mangelhaft gewesen sei. Wegen der Bean-
standungen im einzelnen wird auf die Schriftsätze der
Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.938,80 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die von der Klägerin behaupteten Mängel
und trägt vor, daß sie die ihr aus dem Reisevertrag ob-
liegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Aktenin-
halt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.162,-- DM
begründet, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gemäß § 651 d BGB gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da der
Aufenthalt der Klägerin und des Zedenten X in
dem gebuchten Hotel "X" teilweise mangelhaft
im Sinne des § 651 c BGB gewesen ist.
Ein Reisemangel bestand darin, daß, was die Klägerin
durch Vorlage einer Fotografie nachgewiesen hat, hinter
der in ihrem Zimmer befindlichen Nachttischkonsole
fingerdicke Kabel ungeschützt aus der Wand heraustraten.
Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Hinweis darauf,
daß die Beklagte das Hotel in ihrem Reisekatalog mit
5 Sternen versehen hat, den mangelnden Komfort des Hotel-
zimmers rügt, ist diese Rüge unberechtigt. Es gibt kei-
nen allgemeinen Grundsatz, daß ein Hotelzimmer der ange-
gegenen Kategorie mehr Einrichtungsgegenstände als - wie
vorhanden - Betten, Nachttischschränke, Kleiderschrank
sowie Sitzgelegenheiten für 2 Personen hat. Auch stellt
es keinen Mangel dar, daß die Betten aus einem Metall-
gestell ohne Federungsmöglichkeit bestanden, da der
Schlafkomfort ausschließlich von der Qualität der auf-
gebrachten Matzratzen abhängt. Daß diese mangelhaft ge-
wesen seien, hat die Klägerin nicht hinreichend substan-
tiiert vorgetragen.
Daß sich im Umfeld des Hotels aufhaltende Hühnervieh
stellt keinen Reisemangel dar, da der Reisende bei einer
Reise in die X mit solchen Umständen rechnen muß
und damit auch das Auftreten morgendlichen Hahnenschreis
bei der Buchung billigend in Kauf nimmt.
Eine Lärmbelästigung der Klägerin und ihres Begleiters
durch morgendliche Techno-Musik ist nicht hinreichend
dargetan, da die Beschreibung, daß die Musikanlage
"in entsprechender Lautstärke" bedient worden sei, kei-
ne Rückschlüsse darauf zuläßt, wie laut die Musik gewe-
sen ist.
Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin zu
dem Komplex Baustellenlärm. Da die Klägerin keine An-
gaben darüber gemacht hat, in welcher Entfernung sich
die Baustelle zum Hotelzimmer der Klägerin befunden
hat, sind keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf mög-
lich, in welchem Maße ein von der Baustelle ausgehender
Baulärm die Klägerin und ihrem Begleiter hätte tangieren
können.
Auch die Angaben der Klägerin zur Qualität des im Hotel
verabreichten Essens reichen zur Begründung eines min-
derungsanspruches nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigten,
daß für die Beurteilung eines Speisemangels nur objektive
Kriterien herangezogen werden können, so daß etwa die
Bezeichnung des Bratenfleisches als fad oder die Bezeich-
nung der Melonen als wässrig untauglich sind, da sie le-
diglich subjektive Empfindungen wiedergeben. Der Umstand,
daß es jeweils freitags den gleichen gegrillten Fisch
gegeben hat, stellt keinen ins Gewicht fallenden Reise-
mangel dar; hinsichtlich der Bezeichnung des Fisches als
fett und schlecht schmeckend gilt das Vorerwähnte. Die
weitere Aufzählung, daß zähe Steaks, trockene und hart
gegrillte Leber, Salate aus Resteverwertung und fette
und unbekömmliche Speisen an der Tagesordnung waren, ist
sowohl hinsichtlich der Qualifizierung des Essens als
auch der Häufigkeit der Auftischung dieser Speisen un-
substantiiert.
Als erheblichen Mangel sieht das Gericht allerdings den
von der Beklagten nicht bestrittenen Umstand an, daß
sich in dem Hotel überwiegend sogenannte Billig-Touristen
aus X, XX, XXX und XXXX aufhielten, wel-
che sich insbesondere während der Mahlzeiten entsprechend
verhielten. Wenn diese Gäste abends am Tisch in Unterhem-
den saßen und das Essen in sich hineinschlagen, dann
wird dadurch das Ambiente, welches der Reisegast bei der
Buchung in einem 5-Sterne-Hotel erwarten kann, ganz we-
sentlich gestört. Es kann nicht verkannt werden, daß
dadurch der gesamte Erholungswert einer Reise beeinträch-
tigt wird, was zur Folge hat, daß insoweit der Klägerin
ein Minderungsanspruch zuzubilligen ist.
Die Bezeichnung des Service als katastrophal ist unsub-
stantiiert und damit rechtlich unbeachtlich.
Auch stellt es keinen minderungsbegründenden Mangel dar,
daß es den Hotelgästen untersagt war, Getränke, Lebens-
mittel und Obst außerhalb der Anlage käuflich zu erwer-
ben und in die Anlage zu bringen. Insoweit hat die Klä-
gerin auch nicht vorgetragen, daß es ihr nicht möglich
gewesen wäre, die genannten Lebensmittel vom Hotelper-
sonal unbemerkt in ihr Hotelzimmer zu bringen.
Soweit es im Hotel nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vortrag der Klägerin keine abendlichen Shows gegeben
hat, ist dies ein Reisemangel, da die Darbietung nächt-
licher Shows im Reisekatalog zugesichert worden ist.
Demgegenüber stellt sich die Behauptung der Klägerin,
daß Animationsprogramm sei dilettantisch und langweilig
gewesen, als nicht hinreichend substantiierte und zudem
persönlich eingefärbte Bewertung dar.
Schließlich waren auch die Angaben der Klägerin zum
Zustand des Wassers und des Strandes nur bedingt ge-
eignet einen Reisemangel zu begründen. Denn die Klä-
gerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, in
welcher Häufigkeit durch den aus Süden wehenden Wind
Müll an den Strand gespült worden ist, so daß sich ei-
ne konkrete Beeinträchtigtung der Klägerin und ihres
Begleiters nicht mit hinreichender Bestimmtheit fest-
stellen läßt. Auch führt der bloße Umstand, daß die
deutsche Leitung der Tauchschule in der letzten Wo-
che nicht mehr an Ort und Stelle war, zu keiner er-
kennbaren Beeinträchtigung einer eventuellen Tauch-
tätigkeit der Klägerin und ihres Begleiters.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht
eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 % für
angemessen, so daß der Klage in Höhe eines Betrages
von 1.162,-- DM unter Abweisung im übrigen stattzu-
geben war.
Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubs-
zeit im Sinne des § 651 f BGB steht der Klägerin nicht
zu, da ein solcher Anspruch nach ständiger Rechtspre-
chung eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung der Be-
klagten voraussetzen würde, die einen mindestens 50 %igen
Minderungsanspruch rechtfertigen würde. Dies ist aber
vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben.
Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 und 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Streitwert: 5.938,-- DM.