Klage teilweise stattgegeben wegen offener Reparaturkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht erkennt einen Restanspruch von 10,51 DM an, die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Es schätzt ortsübliche Arbeitslöhne nach § 287 ZPO, kürzt nicht zwangsläufige Aufwendungen und versagt unbewiesene Ersatzteilaufschläge.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 10,51 DM nebst Zinsen anerkannt, ansonsten Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Geltendmachung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall kann das Gericht nach § 287 ZPO den ortsüblichen Stunden- bzw. AW-Satz schätzen und dabei auf einschlägige Erhebungen Bezug nehmen.
Kostenpositionen sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, wie sie im Falle einer tatsächlichen Reparatur zwangsläufig anfallen; nicht zwangsläufige Aufwendungen sind angemessen zu kürzen.
Ein pauschaler Aufschlag auf Ersatzteile ist nicht zu berücksichtigen, wenn nicht dargelegt wird, dass ein solcher Aufschlag objektiv und zwingend bei der üblichen Reparaturpraxis anfällt.
Zinsansprüche für nach Leistungsverzug fällige Schadensersatzforderungen richten sich nach §§ 288, 286 BGB.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
10,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Aufnahme eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 10,51 DM begründet, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat wegen des Verkehrsunfalls vom 15.8.1993, bei dem ihr Pkw Marke Ford XXX, amtliches Kennzeichen X-XX XXX beschädigt worden ist, einen restlichen Schadensersatzanspruch in der zuerkannten Höhe. Dabei ergibt sich hinsichtlich der Reparaturkosten folgende Abrechnung:
Arbeitslohn 119 AW x 121,50 DM = 1.445,85 DM
Lackierung 76 AW x 125,50 DM = 953,80 DM
Ersatzteile = 740,90 DM
Kleinersatzteile = 16,- - DM
Schwemmaterial = 20,- - DM
insgesamt 3.176,55 DM
zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = 3.653,03 DM
Da die Beklagte zu 1) auf die Reparaturkosten lediglich einen Betrag in Höhe von 3.642,52 DM gezahlt hat, verbleibt zugunsten der Klägerin ein offener Differenzbetrag in Höhe von 10,51 DM.
Bei der vom Sachverständigenbüro X GmbH hinsichtlich des Arbeitslohn in Ansatz gebrachten AW 129 war ein Abzug in Höhe von 10 AW zu machen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Falle einer Durchführung der Reparatur Verbringungskosten in Höhe von 10 AW = 125,50 DM zwangsläufig angefallen wären. Insoweit ist gerichtbekannt, dass viele Reparaturwerkstätten eigene Lackierabteilungen haben.
Die Höhe des für die Reparatur anzusetzenden ortsüblichen Lohn bezogen auf 1 AW schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO für das Stadtgebiet Düsseldorf (Unfallort) auf 121,50 DM, wobei es auf die entsprechenden Erhebungen der DEKRA Stand Mai 1993 Bezug nimmt.
Entsprechend war hinsichtlich der Lackierkosten von einem AW-Wert von 125,50 DM auszugehen.
Der vom Sachverständigen in Ansatz gebrachte Aufschlag von 8 % auf die Ersatzteile war nicht zu berücksichtigen, da auch dieser Aufschlag nicht zwangsläufig im Falle einer Reparatur anfällt. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gibt es Werkstätten, in denen ein solcher Aufschlag nicht erhoben wird.
Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 651,- - DM.