GOÄ-Abrechnung bei Schilddrüsen-OP: Doppelabrechnung 2755 ja, Neurolyse/Nebenschilddrüse nicht gesondert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung aus Honorarforderungen nach einer Schilddrüsenoperation. Streitgegenstand war u.a. die Frage, ob GOÄ-Ziffer 2755 bei beidseitiger Teilresektion doppelt berechnet werden kann und ob Neurolyse (2583) sowie Entfernung einer Nebenschilddrüse (2756) gesondert abrechenbar sind. Das Gericht sprach 56,61 EUR zu, stellte die doppelte Anwendbarkeit der Ziffer 2755 fest und qualifizierte Neurolyse und Nebenschilddrüsenentfernung als in der OP integrierte Leistungen (§4 Abs.2a GOÄ), daher nicht separat abrechenbar.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 56,61 EUR nebst Zinsen zugesprochen, übrige Honorarforderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Teilresektion an beiden Schilddrüsenlappen kann die Gebührenziffer 2755 grundsätzlich für jeden Lappen gesondert berechnet werden; der Wortlaut der Ziffer schließt eine Doppelabrechnung nicht aus.
Eine als methodisch notwendiger operativer Einzelschritt zur Erreichung der Zielleistung erbrachte Neurolyse ist kein gesondernt abrechenbarer Posten, sondern gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ als Bestandteil der Hauptoperation anzusehen.
Die Entfernung einer Nebenschilddrüse, wenn sie operationstechnisch geboten und zur Herstellung der Zielleistung erforderlich ist, stellt keine eigenständige, mit einer separaten Gebühr zu vergütende Indikationsleistung dar.
Der Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOÄ dient der Berücksichtigung besonderer Schwierigkeit einzelner Leistungen, ersetzt jedoch nicht generell die gesonderte Abrechnung mehrfach erbrachter gleichartiger Leistungen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2002
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,61 EUR nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 28.2.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Aufnahme eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 56,61 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.
Soweit aus der Honorarforderung des Klägers vom 29.12.2000 vom Kläger hinsichtlich der Positionen 2583, 2756 und 2755 ein Restbetrag in Höhe von 1.322,10 DM geltend gemacht wird, war diese Forderung hinsichtlich der Position 2755 in Höhe des auf diese Position von der Beklagten geltend gemachten Kürzungsbetrages von 110,72DM begründet.
Das Gericht schließt sich bei der in Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage, ob bei der Teilresektion an beiden Schilddrüsenlappen die Gebührenziffer 2755 doppelt abgerechnet werden könne oder nicht, derjenigen Auffassung an, welche eine Doppelabrechnung -wie vom Kläger vorgenommen- annehmen. Der Wortlaut der Gebührenziffer 2755 steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, zumal dort lediglich von "Teilresektion" gesprochen wird und sich eine notwendig werdende Schilddrüsenresektion nicht immer zwangsläufig auf beide Schilddrüsenlappen beziehen muss. Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass der Mehraufwand, welcher bei der Teilresektion an beiden Schilddrüsenlappen anfällt, durch die Anwendung eines höheren Steigerungsfaktor abgegolten werden könnte, scheint dies deshalb nicht überzeugend, weil der Steigerungsfaktor dazu geschaffen worden ist, den bei einer
Operation auftretenden besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 2 GOÄ).
Soweit der Kläger für Neurolyse (Gebührenziffer 2583) einen Betrag in Höhe von 737,38 DM und die Entfernung einer Nebenschilddrüse (Gebührenziffer 2756) eine Gebühr in Höhe von 877,80 DM in Rechnung stellt und für diese Position abzüglich eines 25-prozentigen Kürzungsbetrages 553,03 DM und 658,35 DM bezahlt verlangt, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Neurolyse (operative Lösung von Verwachsungen um einen Nerv), welche vorliegend darin bestand, den Nervus recurrens darzustellen, um ihn nicht durch die Entfernung des Schilddrüsengewebes zu verletzen, ist als wesentlicher Bestandteil der durchgeführten Schilddrüsenoperation anzusehen, so dass diese Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht gesondert mit einer Gebühr berechnet werden darf. Zwar führen entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen in dem Verfahren 15 b C 8/98, Amtsgericht Hamburg, viele Chirurgen auch heute noch Schilddrüsenoperationen durch, ohne den Stimmbandnerv sichtbar zu machen. Nachdem in den letzten Jahren und Jahrzehnten jedoch mehrere Untersuchungen die Sinnhaftigkeit der Freilegung des Nervs zur Verringerung der Rate des späteren Eintritts von Stimmlippenlähmungen belegt haben, wird aber der zusätzliche Aufwand der Nervenfreilegung zur Sicherheit der Patienten von spezialisierten versierten Operateuren heute überwiegend betrieben.
Entsprechendes gilt für die durchgeführte Entfernung der Nebenschilddrüse. Diese Tätigkeit ist nicht als eigenständige Zielleistung mit einer Indikation als erbracht anzusehen, was sich bereits aus der Bemerkung in der Liquidation "komplette Freidissektion und Darstellung und Verlagerung der Epithelkörperchen zum Erhalt rechts und links" ergibt. Die vorgenommene Ausschälung der Nebenschilddrüse war vielmehr operationstechnisch geboten, sodass es sich insoweit um einen methodisch notwendigen operativen Einzelschritt innerhalb des Operationsgebietes handelt, um die Zielleistung fachgerecht und lege artis herzustellen.
Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 619,00 EUR