Fluggastklage nach VO (EG) Nr.261/2004: Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr.261/2004 für eine über drei Stunden verspätete Ankunft eines Fluges von Djerba nach Düsseldorf geltend. Das Amtsgericht hielt die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € für gegeben und verwarf die Berufung der Beklagten auf außergewöhnliche Umstände. Zugleich wurden Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen; die Klage im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ausgleichszahlung (400 €), Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 261/2004 hat ein Fluggast bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf die dort normierte Ausgleichsleistung in der genannten Höhe.
Ein technischer Defekt begründet nur dann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004, wenn die Fluggesellschaft darlegt, dass der Defekt unabwendbar war und alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung getroffen wurden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ersetzt werden, wenn sie zur Durchsetzung eines fälligen Anspruchs notwendig entstanden sind und der Schuldner sich in Verzug befindet.
Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Schuldner in Verzug gerät (z.B. durch ablehnende Zahlungserklärung); auf Nebenforderungen können Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Zustellung der Klage geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.1.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 6 Abs. 1b) i.V.m. Art.
7 Abs. 1b) EG-Verordnung Nr. 261/2004 auf Zahlung von 400 €.
Die Klägerin war Fluggast eines Fluges der Beklagten von Djerba nach Düsseldorf am 27.08.2012. Die Ankunft des Flugzeuges in Düsseldorf verzögerte sich um mehr als drei Stunden.
Soweit die Beklagte sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 261/2004 beruft, liegt ein solcher nicht vor. Die Verspätung des Fluges beruht unstreitig auf einem Ausfall des linken Hydrauliksystems bei dem Anflug der für den Flug eingeplanten Maschine auf Djerba. Die Flugverspätung ist kausal darauf zurückzuführen, dass an dem eingesetzten Flugzeug das linke Hydrauliksystem ausgefallen war, was dazu führte das nach der Landung das Fluggerät die Bremsleistung für das Hauptfahrwerk vollständig aus dem rechten Hydrauliksystem ziehen musste. Dies führte wiederum zu einer starken Bremsung und großen Hitzeentwicklung an den betroffenen Bremsen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass sich diese technische Fehlleistung nicht hätte vermeiden lassen und die Beklage alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um diese zu vermeiden. Ohne diese technische Fehlleistung wäre es nicht zu dem Einsatz der örtlichen Flughafenfeuerwehr gekommen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklage die nachfolgenden Ereignisse, die zu einer Vertiefung des Schadens geführt haben sollen, durch die notwendigen technischen Wartungen und Überprüfungsmaßnahmen an dem betroffenen Hydrauliksystem hätte vermeiden können.
Nach Art. 7 Abs. 1b) beläuft sich die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsleistung auf 400 €.
II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB
auf die Zahlung von Verzugszinsen auf die Hauptforderung.
Die Beklagte befindet sich seit ihrem Ablehnungsschreiben vom 17.9.2012 (Anlage K4, Bl. 7 GA) mit der Hauptforderung in Zahlungsverzug.
III. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskoste in Höhe von 41,77 €. Der Klägerin sind durch die Beauftragung ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs Kosten in Höhe von 41,77 € entstanden. Die Beklagte befand sich bei der Zahlungsaufforderung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 25.10.2012 aufgrund ihres Ablehnungsschreibens vom 17.09.2012 in Zahlungsverzug.
Der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist mit deren Tätigwerden entstanden. einer Rechnungsstellung bedarf es nicht. Zudem hat die Klägerin nach § 250 S. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch, nachdem die Beklagte die Zahlung verweigert hat. Den Nachweis der erfolgten Zahlung bedarf es daher nicht.
Ein Verstoß gegen § 254 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin durfte trotz der Ablehnung der Ausgleichszahlung durch die Beklagte diese erneut durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich zur Zahlung auffordern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zwar nicht auf die Aufforderung der Klägerin, aber aufgrund der Aufforderung durch deren Prozessbevollmächtigten die Ausgleichsleistung erbringt.
IV. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 288 Abs. 1, 291
BGB auf die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf die Nebenforderung.
Ein Verzugseintritt mit der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten am 17.9.2012 ist nicht ersichtlich. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gebühren noch nicht entstanden. Die Klage wurde der Beklagten am 25.1.2013 zugestellt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 400 § festgesetzt.