Kein Schadensersatz der Depotbank wegen Kapitalertragsteuerabzug bei Reverse Floater
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner depotführenden Bank Schadensersatz wegen behaupteten Zinsausfalls, nachdem die Bank bei Fälligkeit eines als Finanzinnovation gekennzeichneten Wertpapiers Kapitalertragsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage abgeführt hatte. Er berief sich auf ein BFH-Urteil zur steuerlichen Einordnung von Reverse Floatern. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil keine Pflichtverletzung aus dem Depotvertrag vorliege. Die Bank durfte im automatisierten Quellensteuerabzugsverfahren auf die WM-Schlüsselung und die öffentlich-rechtliche Abführungspflicht nach dem EStG abstellen und musste keine vertiefte steuerliche Prüfung vornehmen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteten Zinsverlusts nach Kapitalertragsteuerabzug abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB gegen die depotführende Bank setzt eine Pflichtverletzung aus dem Depot-/Geschäftsbesorgungsvertrag voraus; die gesetzliche Steuerabführung im Quellensteuerabzugsverfahren begründet für sich genommen keine vertragliche Pflichtverletzung.
Die depotführende Bank ist im Quellensteuerabzugsverfahren als kapitalauszahlende Stelle grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Kapitalertragsteuer abzuführen; die Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht ist im Verhältnis zum Kunden regelmäßig nicht pflichtwidrig.
Im massenhaft-automatisierten Steuerabzugsverfahren dürfen die Anforderungen an die Prüfungstiefe der Bank nicht überspannt werden; eine depotführende Bank schuldet ohne gesonderten Beratungsauftrag keine unverzügliche vertiefte steuerliche Qualifikation einzelner Wertpapiere anhand ihrer Emissionsbedingungen.
Die Bank darf sich bei der Einordnung eines Wertpapiers für Zwecke des Steuerabzugs regelmäßig auf die vom Emittenten veranlasste Klassifikation (z.B. WM-Schlüsselung) stützen, wenn ihr die für eine eigene Einordnung erforderlichen Produkt- und Anschaffungsdaten fehlen.
Fehlen der depotführenden Bank Anschaffungsdaten, hat sie die Kapitalertragsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43a Abs. 2 S. 3 EStG a.F.) zu ermitteln und abzuführen, um eine persönliche Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG a.F. zu vermeiden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2011
durch den Richter E
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Im Jahr 1997 erwarb der Kläger ein Wertpapier – NN 294230 – bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu einem Nominalwert von 300.000 DM. Der Emittent stufte das Wertpapier als Finanzinnovation ein und gab eine entsprechende Mitteilung an den WM-Datenservice, Frankfurt (sog. WM-Schlüsselung). Zum 04.01.2000 übertrug der Kläger das bezeichnete Papier auf das Depotkonto – Kontonummer #####/#### – bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die das Papier einbuchte. Mit Urteil vom 13.12.2006 (DStR 2007, 286ff.) entschied der Bundesfinanzhof, dass sog. Reverse Floater, bei denen keine Vermengung zwischen der Ertrags- und Vermögensebene des Wertpapiers besteht und eine Unterscheidung zwischen dem Nutzungsentgelts einerseits und dem Kursgewinn andererseits ohne größeren Aufwand möglich ist, nicht mehr als Finanzinnovation einzustufen sind. Das vorgenannte Urteil wurde sowohl in der Fachpresse als auch im Wirtschaftsteil diverser überregionaler Tageszeitungen veröffentlich bzw. erwähnt. Die Einlösung des Papiers war zum 18.06.2007 fällig. Die Beklagte legte für das Wertpapier die Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 43a Abs. 2 S. 3 EStG (2002) mit einem Satz von 30 Prozent Zinsabschlagssteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gemäß § 43a Abs. 1 S. 3 EStG (2002) zu Grunde, führte als kapitalauszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG (2002) den Steuerabzug für Rechnung des Klägers durch und einen Steuerbetrag in Höhe von 14.564,14 Euro an das Finanzamt ab. Nach Erhalt der Information des steuerlichen Abzugs forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zur Korrektur auf. Nach Ablauf von zwei Monaten verwies die Beklagte den Kläger auf das Steuerrückerstattungsverfahren des zuständigen Finanzamtes. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 18.07.2007 (BStBl. I, 2007, 5487) wurde unter anderem festgelegt, dass in Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs sog. Reverse Floatern der Charakter einer Finanzinnovation im Sinne des EStG nur dann abzusprechen sei, wenn dieser die Emmissionsbedingungen der Anleihe aus dem Urteil aufweise und das Produkt überdies durch den jeweiligen Emittenten beim WM-Datenservice in geeigneter Weise umgeschlüsselt worden sei. Eine derartige Umschlüsselung des streitgegenständlichen Papiers erfolgte nicht.
Der Kläger trägt im Wesentlichen folgendes vor:
Das Wertpapier sei als Anlageprodukt „Reverse Floater“ zu klassifizieren, für dessen Besteuerung der Erträge das bereits im Dezember 2006 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs einschlägig sei. Es bestehe keine Vermengung zwischen der Ertrags- und Vermögensebene des Wertpapiers. Eine Unterscheidung zwischen dem Nutzungsentgelt einerseits und dem Kursgewinn andererseits sei auch für die Beklagte ohne größeren Aufwand möglich. Ihm sei nach Abgabe einer Steuererklärung durch das Finanzamt am 28.04.2009 der abgeführte Steuerbetrag in Höhe von 14.564,14 Euro erstattet worden. Eine zeitlich vorherige Abgabe einer Steuererklärung sei ihm wegen ansonsten eintretender steuerlicher Nachteile nicht zuzumuten gewesen. Ihm sei ein Zinsausfall für den Zeitraum 18.06.2007 bis 28.04.2009 in Höhe von 1.317,56 Euro entstanden, weil er ansonsten den abgeführten Betrag auf seinem Konto bei der Beklagten belassen und so bei tagesgenauer Rechnung Zinserträge in Höhe der Klageforderung erzielt hätte. Die Beklagte sei zum Steuerabzug nicht berechtigt gewesen; der Listung eines Wertpapiers bei dem WM-Datenservice sei keine konstitutive Wirkung beizumessen und sei lediglich als Arbeitshilfe für die Finanzbehörden zu verstehen. Die nicht erfolgte Umschlüsselung bei dem WM-Datenservice sei unerheblich; das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 18.7.2007 sei bei der am 18.06.2007 fälligen Einlösung nicht von Relevanz gewesen, weil es erst zeitlich später ergangen sei. Die dort enthaltenen Einschränkungen für die Anwendbarkeit des Urteils sei in diesem nicht enthalten. Die Beklagte habe das Urteil unmittelbar beachten müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.317,56 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen folgendes vor:
Sie sei zum Steuerabzug als Kapitalertrag auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG (2002) verpflichtet gewesen. Die Anschaffungsdaten zu dem Wertpapiererwerb des Klägers seien ihr aufgrund des Depotübertrags von einer Drittbank und der fehlenden Emittentenstellung der Beklagten nicht bekannt gesesen. Auch treffe sie eine Prüfungspflicht nicht. Sie habe sich auf die WM-Schlüsselung verlassen dürfen. Diese sei als Grundlage für in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Wertpapierdienstleistungen sei der WM-Datenservice, Frankfurt (sog. WM-Schlüsselung) bindend, sie sei kraft Gesetzes von der Finanzverwaltung zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben herangezogen worden und ordnungsgemäß tätig geworden. Sie sei an das Schreiben des BMF als oberste Finanzbehörde vom 18.07.2007 gebunden. im Übrigen sei es ohnehin durch die erst im Jahr 2009 erfolgte Abgabe der Steuerklärung für das Jahr 2007 sei es zu einem Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht und damit zu einem Mitverschulden gekommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.317,56 EUR für den von ihm behaupteten Zinsverlust. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadenersatz für den Anlageverlust aus den §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Depotvertrag als spezieller Ausgestaltung eines Geschäftsbesorgungsvertrages gem. § 675 Abs. 1 BGB hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger führte bei der Beklagten unstreitig ein Wertpapierdepot, in welchem er auch das oben bezeichnete Papier verwahrte. Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag insbesondere nicht in der Abführung eines Steuerbetrages in Höhe von 14.564,14 EUR für Rechnung des Klägers an das Finanzamt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte das vorgenannte Urteil des Bundesfinanzhofs kannte oder kennen musste. Denn trotz der Existenz des Urteils war die Beklagte zur Abführung der Steuer wie geschehen berechtigt und verpflichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte kraft Gesetzes als kapitalauszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG (2002) verpflichtet war die anfallenden Ertragssteuern an die Finanzbehörden abzuführen. Dabei handelt es sich - wie die Beklagte mit Recht einwendet - in der Tat um eine Heranziehung zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben (vgl. etwa BVerfG, NJW 1968, 347). Eine Abführung der Steuern in dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Beklagter und den Finanzbehörden vermag vorliegend eine Pflichtverletzung im Vertragsverhältnis der Parteien zueinander nicht zu begründen. Dabei mag es zutreffen, dass – wie sich angesichts im Rahmen des Festsetzungsverfahrens erfolgten Erstattung des abgeführten Betrages an den Kläger herausstellte – das streitgegenständliche Produkt in den Anwendungsbereich des Urteils vom 16.12.2006 fiel. Allerdings stellte das Urteil des Bundesfinanzhofs eine völlige Abkehr von der bis dahin geltenden Einstufung von Reverse Floatern als Finanzinnovationen dar. Im Fall eines derartigen Urteils ist aufgrund der Besonderheiten des Steuerrechts zu berücksichtigen, dass nicht selten die Finanzverwaltung trotz Vorliegens entsprechender Urteile in sog. BMF-Schreiben, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden, Erlasse herausgibt, die für die kapitalauszahlenden Stellen im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Bank und Finanzbehörde bindend sind. Da derartige Erlasse häufig eine gewisse Zeit auf sich warten lassen, ist der Bank eine gewisse Frist (dazu näher unten) zum Abwarten auf ein BMF-Schreiben zuzubilligen, in dem der Umgang mit dem ergangenen Urteil vorgeschrieben wird (z.B. bis hin zu einem sog. Nichtanwendungserlass). Wie der vorliegende Fall zeigt, erfolgte ein entsprechendes Erlassschreiben am 18.07.2007, also kurz nach Abführung der Steuer. Bei der Handhabung der Abführungsplicht der Beklagten Bank im Quellensteuerabzugsverfahren ist weiter zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Papier bei dem in der Praxis verwendeten WM-Datenservice als Finanzinnovation gekennzeichnet war. Zwar mag dem Kläger dahingehend zuzustimmen sein, dass der Klassifikation eines Finanzprodukts bei dem WM-Datenservice keine konstitutive Wirkung dahingehend zukommt, um welche Art von Produkt es sich tatsächlich handelt. Allerdings ist dies auch für die Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten ohne Belang. Denn einzige Pflicht der Beklagten im Quellensteuerabzugsverfahren, bei welchem es sich um ein den Erfordernissen der Praxis entsprechendes, z.T, automatisiertes Masseverfahren handelt, kann es nur sein, eine Abführungspflicht von Steuern zu prüfen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Prüfungstiefe der Bank jedoch nicht in Verkennung der vorgenannten Besonderheiten des Quellensteuerabzugsverfahrens überspannt werden. Der Umstand, dass die Beklagte über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen im Wertpapierhandel verfügt und selbst als Emittent von Wertpapieren fungiert, begründet im Gegensatz zum Pflichtenkreis der Rechts- und Steuerberatung keine Pflicht der Beklagten zur umfassenden und unverzüglichen vertieften steuerlichen Prüfung der in ihrem Depot befindlichen Papiere im Interesse des Kunden. Die depotführende Bank, die wie hier selbst häufig nicht Emittentin ist, führt lediglich die Papiere – hier sogar nach Übertrag von einer anderen depotführenden Bank – im Depot des Kunden und hat keinen vertieften Einblick in die Struktur des jeweiligen Finanzprodukts. Sie muss und darf sich also regelmäßig auf die vom Emmitenten – der die Struktur selbst aufgelegt hat – vorgenommene Einstufung beim WM-Datenservice verlassen. Sie kann also beispielsweise gerade nicht prüfen, ob eine Vermengung der Ertrags- mit der Vermögensebene bei dem einzelnen Papier vorliegt.
Dabei darf und muss die Bank im Zweifel die Steuer abführen und hatte auch mangels Vorliegend der Anschaffungsdaten die anfallende Steuer auf Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG (2002) wie vorgenommen zu ermitteln und abzuführen. Ansonsten müsste sie sich nämlich dem erheblichen Risiko aussetzen, gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG (2002) dem Fiskus persönlich für die nicht abgeführte Ertragssteuer zu haften, wobei regelmäßig im Falle unterlassener Abführung bei unklarer oder umstrittener Sach- und Rechtslage grobe Fahrlässigkeit der Bank anzunehmen sein wird (vgl. BFH, DStR 2011, 403ff m.w.N.). Auf eine derartige Haftungsgefahr musste sich die Beklagte ebensowenig einlassen wie auf einen etwaigen Rechtsstreit mit der Finanzbehörde über die Frage der Abführungspflicht. Insoweit verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, zum Zeitpunkt der Abführung sei das von der Beklagten in Bezug genommene BMF-Schreiben noch gar nicht existent gewesen. Denn zum einen ist wie bereits ausgeführt der beklagten Bank nach einem Urteil wie dem hier einschlägigen zu erwartenden und noch ausstehenden Konkretisierungen der Rechtsprechung durch die obersten Finanzbehörden ein längerer Prüfungs- bzw. Toleranzzeitraum für die Umsetzung der Änderungen im Steuerabzugsverfahren bis zu einem Jahr ab Erlass des Urteils einzuräumen. Zum anderen hätte im vorliegenden Fall – wie die Beklagte mit Recht vorträgt - die Bank spätestens mit Erlass des BMF-Schreibens unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Prüfungspflichten im Quellensteuerabzugsverfahren die Steuer nachentrichten müssen, wobei in diesem Fall die Bank ein ihr nicht zuzumutendes Risiko der Eigenhaftung hätte eingehen müssen. Eine Pflichtverletzung lag danach insgesamt nicht vor.
Mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Pflichtverletzung war auch dem Beweisantritt zur bestrittenen Schadenshöhe nicht nachzugehen.
Mangels Obsiegens in der Hauptsache bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht.
Nach alledem hatte die Klage insgesamt der Abweisung zu unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: bis zu EUR 1.500 EUR