Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung mehrerer Forderungen mit Zinsen und Inkassokosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung und hat das Amtsgericht Düsseldorf obsiegt. Die Beklagte wird zur Zahlung von 4.829,51 EUR nebst gestaffelten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt. Das Gericht setzte Zinsen jeweils ab Fälligkeit und sprach Ersatz von Mahn-, Auskunfts- und Inkassokosten zu. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung in Höhe von 4.829,51 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten voll stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlungsklage wird stattgegeben, wenn die geltend gemachten Geldforderungen nachgewiesen sind und keine rechtfertigenden Einwendungen bestehen.
Verzugszinsen können vom Gericht für einzelne Teilbeträge ab dem jeweiligen Verzugstag festgesetzt werden; nach einem Stichtag können Zinssätze in Bezug auf den jeweiligen Basiszinssatz ausgewiesen werden.
Vorgerichtliche Kosten (Mahnkosten, Auskunftskosten, Inkassokosten) sind ersatzfähig, soweit sie erforderlich und angemessen zur Durchsetzung der Forderung entstanden sind.
Ein Urteil kann der Kostenregelung folgend vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass der Gläubiger die titulierte Forderung vorläufig vollstrecken kann.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2002
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.829,51 EUR (i. W. viertausendachthun-dertneunundzwanzig 51/100 EURO)
nebst 5% Zinsen aus 1.487,50 EUR seit dem 16.05.2001 bis zum 15.06.2001 sowie 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 nebst
5% Zinsen aus 1.488,37 EUR seit dem 16.05.2001 bis zum 15.06.2001 sowie 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 nebst
5 % Zinsen aus 593,10 EUR seit dem 20.05.2001 bis zum 19.06.2001 sowie 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2001 nebst
5 % Zinsen aus 444,82 EUR seit dem 25.05.2001 bis zum 24.06.2001 sowie 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2001 nebst
5 % Zinsen aus 370,69 EUR seit dem 25.05.2001 bis zum 24.06.2001 sowie 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2001 nebst
5 % Zinsen aus 230,13 EUR seit dem 31.05.2001 bis zum 30.06.2001 sowie 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 nebst
5 % Zinsen aus 275,30 EUR seit dem 31.05.2001 bis zum 30.06.2001 sowie 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 nebst
5 % Zinsen aus 74,14 EUR seit dem 01.06.2001 bis zum 01.07.2001 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2001 sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 30,00 EUR Mahnkosten und 48,50 EUR Aus-kunftskosten und 486,30 EUR Inkasso-Kosten zu zahlen.
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.