Klage auf Reisepreisminderung/Entschädigung bei abweichendem Rückflug und ausgefallenem Ausflug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Reisepreisminderung und Entschädigung nach §651f Abs.2 BGB wegen verlegtem Rückflug, späterer Ankunft und ausgefallenem Ausflug. Das Gericht hielt die Abweichungen (bis zu ca. 9 Stunden spätere Ankunft, Landung an anderem Flughafen ~200 km entfernt) für hinzunehmende Unannehmlichkeiten und keinen Reisemangel. Der vermittelte Ausflug fiel nicht in die Organisation der Beklagten, daher keine Verantwortlichkeit. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung und Entschädigung abgewiesen; kein reisemangelhaftes Leistungsstörungsbild festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung von der vorgesehenen Rückflugplanung mit einer Ankunftsverschiebung von bis zu etwa neun Stunden begründet nicht generell einen reisemangelhaften Zustand i.S.v. §651c BGB, soweit der An- und Abreisetag keinen besonderen Erholungswert aufweist.
Die Landung an einem anderen Flughafen, der in zumutbarer Entfernung (etwa 200 km) und mit direkter Verkehrsverbindung liegt, stellt für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung dar und begründet keinen Anspruch auf Reisepreisminderung.
Charter- und Last‑Minute‑Flüge können Abweichungen von der vorgesehenen Flugplanung enthalten, die der Reisende als Ausgleich für den günstigeren Preis hinzunehmen hat.
Ein Veranstalter haftet nicht für den Ausfall einer vom Reisegast vor Ort gebuchten Veranstaltung, die lediglich vermittelt wurde und die der Veranstalter nicht organisiert oder durchführte; Ansprüche nach §651f Abs.2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzen zudem eine derart erhebliche Gesamtminderung (mindestens näherungsweise 50 %) voraus, die durch einen ein‑tägigen Mangel nicht gegeben ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 19. November 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Reisepreisminderungsanspruch sowie Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB nicht zu, da die Reiseleistung der Beklagten bzgl. der von der Klägerin für sich und den Zeugen X gebuchte Pauschalflugreise in die X (Hotel X) nicht mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB gewesen ist.
Der Umstand, dass der Rückflug nach Deutschland nicht der Buchung entsprechend in X endete, von wo ein Bustransfer nach X stattfand, was wiederum zur Folge hatte, dass sich die Ankunft in X von 09.20 Uhr auf 14.30 Uhr verschob, stellt keinen minderungsrelevanten Reisemangel dar, sondern ist lediglich als eine vom Reisekunden hinzunehmende Unannehmlichkeit zu werten.
Dabei spielt eine Rolle, dass der An- und Abreisetag keinen besonderen Erholungswert besitzt, das diese Tage hauptsächlich der Ortsveränderung dienen und durch die Belastung der Fahrt bzw. des Fluges ausgefüllt sind. Demzufolge werden Verlegungen eines Rückfluges um bis zu 9 Stunden als grundsätzlich hinzunehmen angesehen, in welchem Rahmen sich vorliegend die stattgefundene Verspätung bei der Ankunft in X bewegt.
Der verbleibende Nachteil einer Landung in X statt in X stellt sich aufgrund des Umstandes, dass diese beiden Orte lediglich ca. 200 km voneinander entfernt und mit einer direkten Autobahnverbindung verbunden sind, nicht als so schwerwiegend dar, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Reisekunden verbunden ist. Dieser muss als Ausgleich für den zugebilligten Preisvorteil bei Charterflügen im heutigen Massenverkehr solche Abweichungen von der vorgesehenen Flugplanung hinnehmen, was insbesondere auch für Last-Minute-Flüge gilt.
Der weitere gerügte Umstand, dass der von der Klägerin vor Ort gebuchte Ausflug nach X mangels Beteiligung ausgefallen ist, stellte schon deshalb keinen von der Beklagten zu vertretenden Reisemangel dar, weil die Beklagte nicht Veranstalterin dieses Ausfluges gewesen ist, sondern ihn nur vermittelt hat und somit keinerlei Einfluss auf die Durchführung dieses Ausfluges hatte. Im Übrigen kann der Ausfall des Ausfluges keinen Anspruch nach §651 f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begründen, da ein solcher Anspruch grundsätzlich voraussetzt, dass die Reise insgesamt so mängelbehaftet gewesen ist, dass sich ein Minderungsanspruch von mindestens 50 % rechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt bei einem Mangel, welcher sich lediglich auf einen Tag bezieht, nicht vor.
Nach allem konnte die Klage daher keinen Erfolg haben.
Streitwert: 261,00 EUR