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Amtsgericht Düsseldorf·54 C 11697/07·16.04.2008

Klage auf Leistungen aus Teilkasko wegen beschädigtem Verdeck abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtKfz-VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Leistungen aus der Teilkaskoversicherung für ein zerschnittenes Verdeck und eine eingeschlagene Türscheibe. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab, da keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen wurden, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein auf die Entwendung des Fahrzeugs oder versicherter Teile gerichteter Tatablauf ergibt. Allein die Durchwühlung des Handschuhfachs begründet keinen versicherten Diebstahlsfall.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Teilkaskoversicherung wegen Beschädigung des Verdecks abgewiesen; kein hinreichender Tatsachenbeleg für einen diebstahlsbezogenen Versicherungsschaden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilkaskoversicherung umfasst Schäden durch Diebstahl oder den Versuch, das Fahrzeug oder mitversicherte Fahrzeugteile zu entwenden; Schäden infolge des (versuchten) Diebstahls von im Fahrzeuginneren befindlichen, nicht mitversicherten Gegenständen sind nicht gedeckt.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines auf die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile gerichteten Handelns erschließt.

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Bloße Vermutungen oder unbewiesene Behauptungen genügen nicht zur Begründung von Versicherungsschutz; es müssen objektive Anhaltspunkte für einen diebstahlsbezogenen Tatablauf vorliegen.

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Mutwillige Beschädigungen (Vandalismus), die nicht auf einen Diebstahlsvorsatz gerichtet sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Teilkasko.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2008

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung.

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Bei der Beklagten besteht für das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX eine Teilkaskoversicherung unter der Versicherungsnummer XXXXXX mit einer Selbstbeteiligung von € 150,00.

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Am 29.05.2007 wurde das klägerische Fahrzeug an zwei Stellen beschädigt. Die Scheibe der rechten Türe wurde zerstört, das Verdeck wurde zerschnitten. Weiterhin durchsuchten die Täter das Handschuhfach, entwendet wurde jedoch nichts.

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Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der entstandenen Schäden. Dieser ermittelte Reparaturkosten von € 2.641,95 netto, bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit € 1.800,00 und den Restwert mit € 150,00.

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Die Beklagte regulierte den Schaden an der beschädigten Türscheibe mit einem Betrag von € 250,98. Weitere Leistungen lehnte sie mit Hinblick darauf, dass die Beschädigung des Verdecks nicht angesichts eines versicherten Ereignisses entstanden sei, ab.

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Die Klägerin begehrt daher die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes abzüglich der Selbstbeteiligung sowie der bereits geleisteten Zahlung, daneben die außergerichtlichen anrechnungsfreien Rechtsanwaltsgebühren.

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Die Klägerin behauptet:

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Das Verdeck sei mit der Absicht und dem Zweck, in das Fahrzeuginnere zu gelangen, beschädigt worden. Als dies nicht gelungen sei, habe man mit einem Stein die rechte Türe eingeschlagen. Im Fahrzeug habe sich ein ca. 1,5 Jahre altes Radio mit CD-Player befunden, welches habe entwendet werden sollen.

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Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von € 150,00 zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.249,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2007 zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 202,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet:

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Bei dem Schaden am Verdeck handele es sich um eine mutwillige Beschädigung, einen Vandalismusschaden, welcher von der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt sei. Der Einbruch in das Fahrzeug sei nur durch die Türscheibe erfolgt, das Verdeck gelegentlich des Einbruchs beschädigt worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 1.249,02 für die Beschädigung des Verdecks ihres Fahrzeuges.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung.

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Nach § 12 Abs.1 b) AKB umfasst die Fahrzeugversicherung in der Teilkaskoversicherung die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der in einer separaten Liste aufgeführten Zubehörteile durch Diebstahl. Nach herrschender Meinung, werden Beschädigungen des Fahrzeugs bei dem Versuch, das Fahrzeug als Ganzes oder mitversicherte Teile zu entwenden, grundsätzlich von der Fahrzeugversicherung umfasst, dagegen keine Schäden infolge des (versuchten) Diebstahls von Gepäck, Transportgütern oder sonstigen Gegenständen im Fahrzeug, die keine mitversicherten Fahrzeug- oder Zubehörteile (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.10.1994, 9 U 188/94 = VersR 1995, 1350). Demnach bestünde vorliegend Versicherungsschutz nur, wenn der von der Klägerseite behauptete Einbruchversuch auf den Diebstahl des Fahrzeugs selbst oder seiner Teile gerichtet war. Ähnlich wie in den vollendeten Diebstahlfällen muss es für die Darlegungslast des Versicherungsnehmers hierbei genügen, dass er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines auf die Entwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner mitversicherten Teile gerichteten Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt

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Dies war vorliegend nicht der Fall.

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Zwar hat die Klägerin behauptet, es sei versucht worden, das Fahrzeug als ganzes bzw. das Radio als versichertes Teil zu entwenden. Hierzu sei zunächst versucht worden, über das Verdeck ins Auto zu gelangen. Diese Behauptung der Klägerin ist jedoch eine bloße Vermutung, die sie zum einen nicht durch Tatsachen untermauert und diese zum anderen nicht unter Beweis gestellt hat. Sie können das äußere Bild eines Fahrzeug- oder Fahrzeugteilediebstahls nicht begründen.

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Im Gegenteil sprechen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Täter versuchten, zunächst über das Verdeck in den Wagen zu gelangen. Hätten die Täter vorgehabt, das gesamte Fahrzeug zu entwenden, wäre es sogar wiedersinnig gewesen, zunächst das Verdeck zu beschädigen.

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Aber auch dafür, dass die Täter versuchten, das Radio zu entwenden, sprechen keine objektiven Anhaltspunkte des Geschehens.

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Unstreitig ist lediglich, dass das Handschuhfach durchwühlt wurde, offensichtlich also die Absicht bestand, hieraus Wertgegenstände zu entwenden. Der Inhalt des Handschuhfachs zählt indes nicht zu den nach § 12 Abs.1 AKB im Rahmen der Teilkaskoversicherung mitversicherten Gegenstände.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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€ 1.399,02 bis zum 04.12.2007,

32

€ 1.249,02 ab dem 05.12.2007