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Amtsgericht Düsseldorf·54 C 11347/98·21.01.1999

Klage auf Reisepreisminderung wegen Unterbringungsmangel, Lärm, Klimaanlage und Flugvorverlegung - teilw. stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht (Pauschalreiseverträge)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Reisepreisminderung wegen falscher Unterbringung, nächtlicher Lärmstörung, Ausfall der Klimaanlage und Vorverlegung des Rückflugs. Das AG Düsseldorf erkennt einen Minderungsanspruch nach §§ 651c, 651d BGB in Höhe von 1.458,50 DM an, da die Mängel die Reise beeinträchtigten. Die weitergehenden Ansprüche werden abgewiesen, weil dazu keine ausreichenden Begründungen bzw. Nachweise vorlagen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Reisepreisminderung von 1.458,50 DM wegen Unterbringungsmangel, Lärm, Klimaanlagenausfall und Flugvorverlegung, übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abweichung von der vertraglich vorgesehenen Unterbringungsart stellt einen Reisemangel i.S.v. § 651c BGB dar und kann einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d BGB begründen.

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Andauernde nächtliche Lärmbelästigung durch eine benachbarte Einrichtung, die die Nachtruhe nachhaltig stört, rechtfertigt eine anteilige Minderung des Reisepreises.

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Ein vorübergehender Ausfall der Klimaanlage kann bei entsprechender Intensität oder zusätzlichen Beschädigungen (z. B. Durchfeuchtung von Kleidung) einen Minderungsanspruch begründen; die Minderung bemisst sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung.

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Die Vorverlegung des Rückflugs mit Verkürzung der Urlaubszeit kann eine anteilige Reisepreisminderung für den verlorenen Urlaubszeitraum rechtfertigen.

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Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs bemessen sich nach §§ 286, 288 BGB; ein darüber hinausgehender Zinsanspruch erfordert substantiierten Nachweis eines höheren Schadens.

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 651c BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 22.01.1999

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.458,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1977

sowie 10,-- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 %,

die Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger buchte bei der Beklagten für 3 erwachsene Personen

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und 1 Kind eine Pauschalflugreise in das Hotel X für die Zeit vom

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17. bis 31.05.1997 mit All Inclusive-Verpflegung zum Preise von 6.102,-- DM. Die Unterbringung sollte nach der Buchung in einem Familienzimmer und

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einem Schlafraum erfolgen, wobei das gebuchte Objekt nach dem

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Reisekatalog der Beklagten als "Feriendorf X"

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ausgewiesen ist und als 1-Klasse-Feriendorf mit Hotel und

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einzelnen Bungalow-Einheiten beschrieben wird. Hinsichtlich

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"Familienzimmer" ist im Katalog ausgeführt, daß es sich um

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zwei Schlafräume ohne Tür handelt und die Familienzimmer so-

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wohl im Haupthaus als auch in den Bungalows liegen.

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Vom 17. bis zum 19.05.1997 wurde der Kläger und die ihn be-

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gleitenden 3 weiteren Personen in einem normalen Doppelzimmer

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untergebracht, in welches zusätzlich zwei Zustellbetten ge-

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stellt worden sind. Auf die Beanstandung des Klägers wurde

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ihm und seiner Familie ab dem 19.05.1997 ein Familienzimmer

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in einem im Randbereich der Hotelanlage gelegenen Bungalow

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zur Verfügung gestellt, in welchem Familienzimmer der Kläger

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und seine Familie während der restlichen Urlaubszeit wohnten.

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Der Kläger behauptet, daß sich der ihm zugewiesene Bungalow

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im direkten Beschallungsbereich eines nur 200 m entfernten

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Nachbarhotels befunden hätte, auf dessen Terrasse täglich von

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20.00 Uhr bis 2.00 Uhr morgens eine Freilanddiskothek mit er-

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heblicher Lautstärke betrieben wurde, wodurch seine und sei-

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ner Familie Nachtruhe erheblich gestört worden wäre.

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Wegen dieser Umstände und wegen eines zwischenzeitlichen Aus-

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falls der Klimaanlage und der Vorverlegung des auf ursprüng-

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lich 16.00 Uhr angesetzten Rückflugs auf 6.00 Uhr nimmt der

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Kläger die Beklagte auf Minderung des Reisepreises in An-

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spruch.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.188,55 DM

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nebst 11,5 % Zinsen seit dem 11.10.1997 sowie

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10,- - DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, daß sie ihren Verpflichtungen aus dem Reise-

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vertrag im wesentlichen nachgekommen sei und behauptet, daß

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es an einer Mängelanzeige verbunden mit einem Abhilfeverlangen

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am Urlaubsort gefehlt habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen des Par-

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teivorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug ge-

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nommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.458,50 DM be-

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gründet, im übrigen unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 651 d BGB einen

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Minderungsanspruch in der zuerkannten Höhe, da die Reiselei-

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stung der Beklagten teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c

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BGB gewesen ist.

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Der Umstand, daß der Kläger und seine Familie in der Zeit vom

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1. bis zum 19.05.1997 statt in einem gebuchten Familienzim-

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mer mit 4 Personen in einem Doppelzimmer untergebracht worden

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sind, stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB dar,

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welcher den Kläger zur Reisepreisminderung berechtigt. Das

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Gericht erkennt insoweit für die Dauer von drei Tagen einen

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Minderungsanspruch in Höhe von 20 % des anteilig auf diese

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drei Tage entfallenden Reisepreises an, was unter Zugrundele-

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gung eines Tagespreises von 416,73 DM (6.251,- - DM : 15 Ta-

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ge), mithin einen Betrag in Höhe von 3 x 83,34 DM = 250,- - DM

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ausmacht.

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Darüber hinaus ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme die

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Behauptung des Klägers bestätigt worden, daß der dem Kläger

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und seiner Familie zugewiesenen Bungalow nur ca. 10 m von der

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Grenze zu einem Nachbarhotel gelegen war, welches Hotel nach

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den Angaben des Klägers ca. 200 m von dem Bungalow entfernt

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gewesen ist und daß von der Terrasse des Nachbarhotels täg-

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lich zwischen 20.00 Uhr und 2.00 Uhr starker Lärm einer dort

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betriebenen Open-Air-Diskothek ausging, welcher den Kläger

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und seine Familie in der Nachtruhe störte. Dieser Umstand

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rechtfertigt eine Reisepreisminderung für die verbliebenen 11

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Urlaubstage in Höhe von 20 % des anteilig auf 11 Tage entfal-

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lenden Reisepreises von 4.581,03 DM, so daß der Kläger in Hö-

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he eines weiteren Betrages von 916,80 DM stattzugeben war.

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Schließlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, daß die Kli-

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maanlage im Bungalow des Klägers in der Nacht vom 24. bis zum

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25.05. ausgefallen ist und erst in der Mittagszeit des 25.05.

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wieder repariert worden ist. Da nach dem unwidersprochen ge-

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bliebenen Vortag des Klägers dies mit einem Wasseraustritt

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aus der Klimaanlage verbunden gewesen ist und dabei auch

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Kleidungsstücke durchnäßt worden sind, rechtfertigt sich ein

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Minderungsanspruch in Höhe von 20 % des auf einen Tag entfal-

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lenden Reisepreises, mithin ein solcher in Höhe von 83,34 DM.

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Ein höherer Minderungsanspruch scheitert daran, daß ein Kli-

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maanlagenausfall im Mai noch keine erhebliche Beeinträchti-

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gung darstellt und der Kläger auch nicht substantiiert darge-

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tan hat, daß durch die Durchfeuchtung von Kleidungsstücken

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ein nennenswerter Schaden entstanden ist.

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Schließlich rechtfertigt sich auch ein weiterer Minderungsan-

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spruch aufgrund des Umstandes, daß der für 16.00 Uhr vorgese-

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hene Rückflug auf 6.00 Uhr vorverlegt worden ist, da dies zu

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einer Verkürzung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages und

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zum Verlust eines halben Urlaubstages geführt hat. Eine Min-

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derung in Höhe des hälftigen auf einen Urlaubstag entfallen-

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den Reisepreises erschien insoweit angemessen, so daß der

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Klage hinsichtlich weiterer 208,36 DM stattzugeben war.

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Insgesamt beläuft sich daher der dem Kläger zustehende Minde-

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rungsanspruch auf 1.458,50 DM. Hinsichtlich des darüber hin-

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ausgehenden Klagebetrages mußte die Klage der Abweisung un-

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terliegen. Insbesondere konnte die Behauptung des Klägers

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nicht reisepreismindernd ins Gewicht fallen, daß ihm bei der

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Buchung eine Unterbringung im Haupthaus seitens des Reisebü-

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ros zugesagt worden sei. Denn unabhängig davon, daß sich eine

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solche Zusage aus der vorgelegten Reisebestätigung nicht er-

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gibt und die behauptete Zusage durch das Reisebüro streitig

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ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Unterbringung

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in einem Bungalow eine Benachteiligung des Klägers und seiner

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Familie gelegen haben soll. Die räumliche Entfernung des zu-

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gewiesenen Bungalows zu den Räumen weiterer nebst dem Kläger

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und seiner Familie mitgereister Verwandter kann nicht als so

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relevant angesehen werden, daß sich daraus ein Minderungsan-

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spruch herleiten ließe.

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Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB.

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Er war jedoch nur in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes begrün-

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det, da der Kläger für einen höheren Zinsverlust be-

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weispflichtig geblieben ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.188,- - DM.