Klage auf Reisepreisminderung wegen Unterbringungsmangel, Lärm, Klimaanlage und Flugvorverlegung - teilw. stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Reisepreisminderung wegen falscher Unterbringung, nächtlicher Lärmstörung, Ausfall der Klimaanlage und Vorverlegung des Rückflugs. Das AG Düsseldorf erkennt einen Minderungsanspruch nach §§ 651c, 651d BGB in Höhe von 1.458,50 DM an, da die Mängel die Reise beeinträchtigten. Die weitergehenden Ansprüche werden abgewiesen, weil dazu keine ausreichenden Begründungen bzw. Nachweise vorlagen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Reisepreisminderung von 1.458,50 DM wegen Unterbringungsmangel, Lärm, Klimaanlagenausfall und Flugvorverlegung, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abweichung von der vertraglich vorgesehenen Unterbringungsart stellt einen Reisemangel i.S.v. § 651c BGB dar und kann einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d BGB begründen.
Andauernde nächtliche Lärmbelästigung durch eine benachbarte Einrichtung, die die Nachtruhe nachhaltig stört, rechtfertigt eine anteilige Minderung des Reisepreises.
Ein vorübergehender Ausfall der Klimaanlage kann bei entsprechender Intensität oder zusätzlichen Beschädigungen (z. B. Durchfeuchtung von Kleidung) einen Minderungsanspruch begründen; die Minderung bemisst sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung.
Die Vorverlegung des Rückflugs mit Verkürzung der Urlaubszeit kann eine anteilige Reisepreisminderung für den verlorenen Urlaubszeitraum rechtfertigen.
Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs bemessen sich nach §§ 286, 288 BGB; ein darüber hinausgehender Zinsanspruch erfordert substantiierten Nachweis eines höheren Schadens.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 22.01.1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.458,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1977
sowie 10,-- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 %,
die Beklagte zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für 3 erwachsene Personen
und 1 Kind eine Pauschalflugreise in das Hotel X für die Zeit vom
17. bis 31.05.1997 mit All Inclusive-Verpflegung zum Preise von 6.102,-- DM. Die Unterbringung sollte nach der Buchung in einem Familienzimmer und
einem Schlafraum erfolgen, wobei das gebuchte Objekt nach dem
Reisekatalog der Beklagten als "Feriendorf X"
ausgewiesen ist und als 1-Klasse-Feriendorf mit Hotel und
einzelnen Bungalow-Einheiten beschrieben wird. Hinsichtlich
"Familienzimmer" ist im Katalog ausgeführt, daß es sich um
zwei Schlafräume ohne Tür handelt und die Familienzimmer so-
wohl im Haupthaus als auch in den Bungalows liegen.
Vom 17. bis zum 19.05.1997 wurde der Kläger und die ihn be-
gleitenden 3 weiteren Personen in einem normalen Doppelzimmer
untergebracht, in welches zusätzlich zwei Zustellbetten ge-
stellt worden sind. Auf die Beanstandung des Klägers wurde
ihm und seiner Familie ab dem 19.05.1997 ein Familienzimmer
in einem im Randbereich der Hotelanlage gelegenen Bungalow
zur Verfügung gestellt, in welchem Familienzimmer der Kläger
und seine Familie während der restlichen Urlaubszeit wohnten.
Der Kläger behauptet, daß sich der ihm zugewiesene Bungalow
im direkten Beschallungsbereich eines nur 200 m entfernten
Nachbarhotels befunden hätte, auf dessen Terrasse täglich von
20.00 Uhr bis 2.00 Uhr morgens eine Freilanddiskothek mit er-
heblicher Lautstärke betrieben wurde, wodurch seine und sei-
ner Familie Nachtruhe erheblich gestört worden wäre.
Wegen dieser Umstände und wegen eines zwischenzeitlichen Aus-
falls der Klimaanlage und der Vorverlegung des auf ursprüng-
lich 16.00 Uhr angesetzten Rückflugs auf 6.00 Uhr nimmt der
Kläger die Beklagte auf Minderung des Reisepreises in An-
spruch.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.188,55 DM
nebst 11,5 % Zinsen seit dem 11.10.1997 sowie
10,- - DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, daß sie ihren Verpflichtungen aus dem Reise-
vertrag im wesentlichen nachgekommen sei und behauptet, daß
es an einer Mängelanzeige verbunden mit einem Abhilfeverlangen
am Urlaubsort gefehlt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen des Par-
teivorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
nommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.458,50 DM be-
gründet, im übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 651 d BGB einen
Minderungsanspruch in der zuerkannten Höhe, da die Reiselei-
stung der Beklagten teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c
BGB gewesen ist.
Der Umstand, daß der Kläger und seine Familie in der Zeit vom
1. bis zum 19.05.1997 statt in einem gebuchten Familienzim-
mer mit 4 Personen in einem Doppelzimmer untergebracht worden
sind, stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB dar,
welcher den Kläger zur Reisepreisminderung berechtigt. Das
Gericht erkennt insoweit für die Dauer von drei Tagen einen
Minderungsanspruch in Höhe von 20 % des anteilig auf diese
drei Tage entfallenden Reisepreises an, was unter Zugrundele-
gung eines Tagespreises von 416,73 DM (6.251,- - DM : 15 Ta-
ge), mithin einen Betrag in Höhe von 3 x 83,34 DM = 250,- - DM
ausmacht.
Darüber hinaus ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme die
Behauptung des Klägers bestätigt worden, daß der dem Kläger
und seiner Familie zugewiesenen Bungalow nur ca. 10 m von der
Grenze zu einem Nachbarhotel gelegen war, welches Hotel nach
den Angaben des Klägers ca. 200 m von dem Bungalow entfernt
gewesen ist und daß von der Terrasse des Nachbarhotels täg-
lich zwischen 20.00 Uhr und 2.00 Uhr starker Lärm einer dort
betriebenen Open-Air-Diskothek ausging, welcher den Kläger
und seine Familie in der Nachtruhe störte. Dieser Umstand
rechtfertigt eine Reisepreisminderung für die verbliebenen 11
Urlaubstage in Höhe von 20 % des anteilig auf 11 Tage entfal-
lenden Reisepreises von 4.581,03 DM, so daß der Kläger in Hö-
he eines weiteren Betrages von 916,80 DM stattzugeben war.
Schließlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, daß die Kli-
maanlage im Bungalow des Klägers in der Nacht vom 24. bis zum
25.05. ausgefallen ist und erst in der Mittagszeit des 25.05.
wieder repariert worden ist. Da nach dem unwidersprochen ge-
bliebenen Vortag des Klägers dies mit einem Wasseraustritt
aus der Klimaanlage verbunden gewesen ist und dabei auch
Kleidungsstücke durchnäßt worden sind, rechtfertigt sich ein
Minderungsanspruch in Höhe von 20 % des auf einen Tag entfal-
lenden Reisepreises, mithin ein solcher in Höhe von 83,34 DM.
Ein höherer Minderungsanspruch scheitert daran, daß ein Kli-
maanlagenausfall im Mai noch keine erhebliche Beeinträchti-
gung darstellt und der Kläger auch nicht substantiiert darge-
tan hat, daß durch die Durchfeuchtung von Kleidungsstücken
ein nennenswerter Schaden entstanden ist.
Schließlich rechtfertigt sich auch ein weiterer Minderungsan-
spruch aufgrund des Umstandes, daß der für 16.00 Uhr vorgese-
hene Rückflug auf 6.00 Uhr vorverlegt worden ist, da dies zu
einer Verkürzung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages und
zum Verlust eines halben Urlaubstages geführt hat. Eine Min-
derung in Höhe des hälftigen auf einen Urlaubstag entfallen-
den Reisepreises erschien insoweit angemessen, so daß der
Klage hinsichtlich weiterer 208,36 DM stattzugeben war.
Insgesamt beläuft sich daher der dem Kläger zustehende Minde-
rungsanspruch auf 1.458,50 DM. Hinsichtlich des darüber hin-
ausgehenden Klagebetrages mußte die Klage der Abweisung un-
terliegen. Insbesondere konnte die Behauptung des Klägers
nicht reisepreismindernd ins Gewicht fallen, daß ihm bei der
Buchung eine Unterbringung im Haupthaus seitens des Reisebü-
ros zugesagt worden sei. Denn unabhängig davon, daß sich eine
solche Zusage aus der vorgelegten Reisebestätigung nicht er-
gibt und die behauptete Zusage durch das Reisebüro streitig
ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Unterbringung
in einem Bungalow eine Benachteiligung des Klägers und seiner
Familie gelegen haben soll. Die räumliche Entfernung des zu-
gewiesenen Bungalows zu den Räumen weiterer nebst dem Kläger
und seiner Familie mitgereister Verwandter kann nicht als so
relevant angesehen werden, daß sich daraus ein Minderungsan-
spruch herleiten ließe.
Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB.
Er war jedoch nur in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes begrün-
det, da der Kläger für einen höheren Zinsverlust be-
weispflichtig geblieben ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.188,- - DM.