Unterlassungsklage wg. Abstellen von Gegenständen im Hausflur und in der Waschküche
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach § 1004 BGB, der Beklagten das Abstellen von Kleidungsstücken, Einrichtungsgegenständen und persönlichen Gegenständen im Hausflur und in der Waschküche zu untersagen. Streitpunkt ist, ob der Mietvertrag ein Lagerungsrecht in gemeinschaftlichen Bereichen begründet oder ein Unterlassungsanspruch besteht. Das Gericht gab der Klage statt und sah in der Nutzung der Räumlichkeiten keine Berechtigung zur Lagerung; eine erfolglose Abmahnung indizierte Wiederholungsgefahr. Eine kurzzeitige Ablage schmutziger Wäsche vor der Waschmaschine bleibt zulässig.
Ausgang: Klage auf Unterlassung des Abstellens von Gegenständen im Hausflur und in der Waschküche in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Mietvertrag folgt grundsätzlich nur das Recht zur Nutzung der gemieteten Räume und zur sachgemäßen Mitbenutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen; daraus ergibt sich keine Befugnis, Gegenstände dauerhaft im Hausflur oder in der Waschküche zu lagern.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB besteht gegen den Störer, wenn dieser Gemeinschaftsflächen derart nutzt, dass die berechtigten Nutzungsinteressen anderer beeinträchtigt werden und eine Wiederholungsgefahr besteht.
Kurzzeitiges Abstellen schmutziger Wäsche vor der Waschmaschine, um den Waschvorgang fortzusetzen bzw. abzuwarten, fällt noch unter die übliche und damit zulässige Nutzung der Waschküche.
Vorheriges Dulden bestimmter Nutzungen begründet nicht ohne Weiteres Verwirkung des Unterlassungsanspruchs, wenn sich die Sachlage wesentlich geändert hat oder die Duldsamkeit nicht hinreichend konkret und dauerhaft nachgewiesen ist.
Eine erfolglose Abmahnung und ein vorausgegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren können die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indizieren.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1995
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, Kleidungsstücke, Einrichtungs-
Gegenstände und Gegenstände des persönlichen Bedarfs im Hausflur
und in der Waschküche des Hauses Xstraße xx, xxxxx Düsseldorf
abzustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Aufnahme eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gemäß § 1004 BGB gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch mit dem im Tenor enthaltenen Inhalt. Denn aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag ergibt sich lediglich ein Anspruch der Beklagten auf Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten sowie auf sachgemäße Mitbenutzung der Waschküche des Hauses Xstraße xx. Daraus folgt, dass die Beklagte den Hausflur nicht dazu benutzen darf, irgendwelche Gegenstände dort abzustellen und zu lagern und dass sie die Waschküche nur dazu benutzen darf, unter Benutzung der dort befindlichen Waschmaschine ihre Wäsche zu waschen und, falls die Hausordnung oder der Mietvertrag dies vorsieht, die Wäsche zum Trocknen aufzuhängen.
Wenn die Beklagte ihre schmutzige Wäsche für kurze Zeit vor der Waschmaschine abstellt, um die Beendigung des vorangegangenen Waschvorganges abzuwarten, so ist dies nicht zu beanstanden, weil sich dieses Verhalten noch im Rahmen der üblichen Benutzung des Waschkellers hält.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin bis zum Beginn des Jahres 1995 insbesondere das Vorhandensein eines Schuhschrankes im Hausflur nicht beanstandet hätte, begründet dies keinen Verwirkungstatbestand für das Klagebegehren der Klägerin. Denn abgesehen davon, dass die Beklagte keine Angaben zu der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses macht, scheidet eine mögliche Verwirkung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruches deshalb aus, weil sich die Sachlage im Hause der Klägerin insoweit geändert hat, als ursprünglich die Beklagte und ihr inzwischen geschiedener Ehemann die Wohnung im 1. Geschoß sowie des darüber befindlichen Dachgeschosses bewohnt hatten, während nunmehr das Dachgeschoß von dem Zeugen K bewohnt wird.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die von der Klägerin behauptete Nutzung der Waschküche und des Hausflures durch die Beklagte stattgefunden hat, da es anderenfalls nicht zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren, Aktenzeichen 36 C 50.320/95, zwischen den Parteien gekommen wäre.
Insoweit hat die Klägerin auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte unter dem 6.3.1995 abgemahnt worden ist, ohne dass sie dieser Abmahnung Folge geleistet hat. Dadurch ist auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB indiziert, so dass der Klage insgesamt stattzugeben war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 1.200,--DM.