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Amtsgericht Düsseldorf·53 C 97/16·23.08.2016

Klage auf Sondermitgliedsbeitrag: Satzungsänderung wirksam und Zahlungspflicht

ZivilrechtVereinsrechtMitgliedsbeiträgeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen einmaligen Sondermitgliedsbeitrag in Höhe von 1.000 EUR nach Satzungsänderung. Das Amtsgericht hält die Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung für wirksam und die Beitragspflicht für begründet. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ergab kein Verstoß gegen Gesetz, Sitten oder Treu und Glauben. Daher wurde die Klage vollumfänglich stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Zahlung des einmaligen Sondermitgliedsbeitrags in Höhe von 1.000 EUR vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des eingetragenen Vereins befugt, die Satzung unter Beachtung des Vereinszwecks und der vorgeschriebenen Mehrheiten zu ändern.

2

Eine wirksam beschlossene Satzungsänderung bindet auch bereits bestehende Mitglieder, wenn die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten wurden.

3

Die gerichtliche Inhaltskontrolle einer Satzungsänderung ist auf Verstöße gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben sowie auf die Schranken der §§ 242, 134, 138 BGB beschränkt.

4

Ein einmaliger Zusatzbeitrag zur Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten dient einem vereinsbezogenen Zweck und ist zulässig, sofern er nicht gegen zwingendes Recht oder grundlegende Treu-und-Glauben-Grundsätze verstößt.

Relevante Normen
§ 217 StGB§ 25, 32 BGB§ 33 BGB§ 217 n.F. StGB§ 242, 134, 138 BGB§ 286, 288 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2016 durch den Richter am Amtsgericht S

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Sondermitgliedsbeitrag i.H.v. 1000 € geltend.

3

Die Beklagte ist seit dem 11.02.2014 Mitglied der Klägerin.

4

Die Beklagte hat sich nach § 5 der Satzung für eine lebenslange Mitgliedschaft bei der Klägerin entschieden und den einmaligen Mitgliedsbeitrag i.H.v. 2000 € an die Klägerin gezahlt.

5

Die Mitgliederversammlung der Klägerin beschloss am 30.08.2015 eine Änderung ihrer Satzung.

6

§ 5 Buchst. a Abs. 1 3. Alt. der Satzung lautet nunmehr:

7

Einmaliger zusätzlicher Mitgliederbeitrag

8

Zur Durchsetzung unserer Verfassungsrechte gemäß §§ 2 Buchst. a Abs. 3 leisten alle Mitglieder am 01.10.2015 einen einmaligen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag bei lebenslanger Mitgliedschaft in Höhe von einmalig 1000 €.

9

Der Sondermitgliedsbeitrag soll dazu verwendet werden, die Rechtsverfolgungskosten zur Durchführung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht abzudecken, um den neu geschaffenen §§ 217 StGB für verfassungswidrig erklären zu lassen. Nach § 217 StGB neuer Fassung ist eine Suizidbegleitung ab Inkrafttreten des Gesetzes nach §§ 2 Absatz ein S. 4 und §§ 2 Abs. 4 der Satzung der Klägerin nicht mehr möglich  bzw. strafbewährt.

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Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1000 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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Die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Erhebung eines Sonderbeitrags nicht zulässig sei. Die Satzung habe nicht entsprechend geändert werden dürfen. Eine solche Satzungsänderung sei nur für zukünftige Mitgliedschaften möglich und zulässig gewesen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mit überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin nach § 5 Buchst. b Abs. 1 3. Alt. ihrer Satzung einen Sonderbeitrag i.H.v. 1000 € zu zahlen.

19

Die Beklagte ist seit dem 11.02.2014 Mitglied der Klägerin. Die Klägerin hat durch ihre Mitgliederversammlung am 30.08.2015 wirksam ihre Satzung dahingehend geändert, dass zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Klägerin gemäß § 2 Buchst. a Abs. 3 der Satzung alle Mitglieder am 01.10.2015 einen einmaligen zusätzlichen Mitgliederbeitrag leisten müssen. In Fällen einer lebenslangen Mitgliedschaft, wie bei der Beklagten, beträgt der einmalige Sondermitgliedsbeitrag 1000 €.

20

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ eines eingetragenen Vereins und nach §§ 25, 32 BGB berechtigt, die Satzung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks nach § 33 BGB unter Einhaltung der entsprechenden qualifizierten Mehrheiten zu ändern.

21

Die Beklagte hat keine formellen Einwendungen gegen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erhoben. Die Mitglieder des Vereins sind zur Mitgliederversammlung vom 30.08.2015 ordnungsgemäß eingeladen worden. Die Einladung enthielt den Entwurf der neuen Satzung mit den relevanten Vorschriften für den Sondermitgliedsbeitrag. Die Änderung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung mit der notwendigen qualifizierten Mehrheit nach § 33 BGB von mindestens Dreiviertel der anwesenden abgegebenen Stimmen beschlossen worden.

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Mit der Erhebung des Sondermitgliedsbeitrages werden keine vereinsfremden Zwecke verfolgt. Der Sondermitgliedsbeitrag dient dazu, die Rechtsverfolgungskosten für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu finanzieren. Dort soll erreicht werden, dass der neu geschaffene § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt wird. Infolge des § 217 StGB ist eine Suizidbegleitung, die nach §§ 2 Absatz 1 S. 4 und 2 Abs. 4 der Satzung der Klägerin vorgesehen ist, derzeit nicht mehr möglich bzw. sie wäre strafbar.

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Die Änderung der Satzung  erfolgte aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30.08.2015. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins berechtigt, die Mitgliedsbeiträge aufgrund ihrer Vereinsautonomie zu erhöhen. Die Klägerin konnte den Mitgliedsbeitrag gestaffelt für alle Mitglieder wirksam erhöhen. Sie war nicht verpflichtet, den Sonderbeitrag nur bei neuen Mitgliedern (Mitglieder nach dem 30.08.2015) zu erheben. Der Sonderbeitrag (Rechtsverfolgungskosten) ist erst durch die Schaffung des § 217 n.F. StGB entstanden und war bei Eintritt der  Beklagten im Jahre 2014 nicht absehbar

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Eine Inhaltskontrolle des Gerichts findet nur nach §§ 242, 134 138 BGB statt. Die Satzungsänderung, die der Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten dient, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, nicht gegen die guten Sitten und auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

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Die Beklagte hätte den Sondermitgliedsbeitrag nur vermeiden können, wenn sie auf der Mitgliederversammlung mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder davon überzeugt hätte, der Satzungsänderung nicht zuzustimmen, oder aber wenn sie vor dem 30.08.2015 mit Rücksicht auf die beabsichtigte Satzungsänderung den Austritt bei der Klägerin  erklärt hätte.

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Mithin war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

27

Die Zinsentscheidung folgt aus  §§ 286, 288 BGB. Der Leistungszeitpunkt war kalendermäßig bestimmt (1.10.2015). Die Beklagte befand sich daher seit dem 02.10.2015 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ergibt sich aus § 288 BGB.

28

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

31

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

32

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

33

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

34

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

35

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

36

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

37

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

38

S