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Amtsgericht Düsseldorf·53 C 7506/95·22.08.1995

Klage auf Veröffentlichung einer Anzeige abgewiesen – Anzeigenauftrag nicht zustande bzw. Verlagsrücktritt

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)AGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Veröffentlichung einer bezahlten Anzeige; das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Schreiben der Beklagten war nach §150 Abs.2 BGB als neues Angebot zu qualifizieren, auf das der Kläger nicht reagierte; Schweigen gilt nicht als Annahme. Zudem wurden die AGB wirksam einbezogen; der in ihnen enthaltene Rücktrittsvorbehalt bei Unzumutbarkeit der Veröffentlichung ist zulässig.

Ausgang: Klage auf Veröffentlichung der Anzeige als unbegründet abgewiesen; Anzeigenauftrag nicht zustande gekommen bzw. wirksamer Rücktritt des Verlags

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anzeigenauftrag kommt erst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande; eine Annahme mit inhaltlicher Änderung gilt nach §150 Abs.2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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Schweigen begründet grundsätzlich keine Annahme eines Angebots; die Regelungen zur kaufmännischen Bestätigung greifen nur unter den dafür typischen Voraussetzungen.

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Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam Vertragsbestandteil, kann eine Klausel, die dem Verlag den Rücktritt von einem bereits zustande gekommenen Anzeigenauftrag bei Unzumutbarkeit der Veröffentlichung gestattet, zulässig sein, sofern sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften des AGBG verstößt.

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Die Unzumutbarkeit der Veröffentlichung einer Anzeige kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Anzeigeninhalt die Seriosität der angebotenen Dienstleistung in Frage stellt und dem Verlag die Veröffentlichung nicht zugemutet werden kann.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 150 Abs. 2 BGB§ 9 AGB-Gesetz§ 10 Ziffer 3 AGB-Gesetz§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1995

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Abfassung eines Tatbestandes war gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich, da gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Veröffentlichung der

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Anzeige.

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Ein Anzeigenauftrag mit dem Inhalt der vorgenannten Anzeige in der nächst erreichbaren Ausgabe der Zeitschrift X ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht zustandegekommen. Ein Anzeigenauftrag kommt wie jedes Vertragsverhältnis durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Der Kläger hat mit vorprozessualem Schreiben vom 30.01.1995 (Bl. 5 d. A.) der Beklagten das Angebot auf Abschluß eines Anzeigenvertrages in dem nächst erreichbaren Heft im Format einer halben Seite sowie dem beigelegten Anzeigentext gemacht. Die Beklagte hat durch das Schreiben vom 30.01.1995 das Angebot des Klägers nicht angenommen, sondern gemäß § 150 Abs. 2 BGB ihrerseits ein neues Angebot zum Zustandekommen eines Anzeigenauftrages gemacht. Der Kläger hat hierauf keine Erklärung mehr abgegeben. Nach § 150 Abs. 2 BGB ist die Annahme einer Willenserklärung unter Erweiterung, Einschränkung oder sonstigen Änderung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu behandeln. Die Beklagte hat ausdrücklich das Angebot zur Veröffentlichung der Anzeige in der Zeitschrift X Heft X unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedidngungen der Beklagten gemacht. Der Kläger hat auf das vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 30.01.1995 nicht mehr geantwortet. Das bloße Schweigen des Klägers ist keine Willenserklärung. Auch die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung, weil das Schreiben der Beklagten vom 30.01.1995 gerade nicht den vereinbarten Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt und dem Vertragspartner zur Kenntnis überläßt, sondern nach § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot zum Zustandekommen eines Anzeigenauftrages darstellt.

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Aber auch dann, wenn man unter Berücksichtigung des Rechtsstandpunktes des Klägers in dem Schreiben vom 30.01.1995 eine Annahme des Angebots des Klägers vom 30.01.1995 sehen würde, ist der Vertragsinhalt durch das Schreiben der Beklagten vom 30.01.1995 konkretisiert und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausdrücklich Bestandteil des Vertrages geworden. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten widersprochen.

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Die Beklagte war nach Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt von dem bereits abgeschlossenen Anzeigenauftrag zurückzutreten. Nach Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist der Verlag berechtigt, Anzeigenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetz und behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die vorgenannte Bestimmung ein Rücktrittsrecht des Verlages begründet (Wronka AGB-Anzeigenwesen, 185 Bonn, Seite 64). Die genannte Geschäftsbedingung nimmt darauf Rücksicht, daß ein Verlag nicht verpflichtet ist, den Inhalt einer jeden ihm präsentierten Anzeige umfassend zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verlag die Relevanz des Anzeigentextes erst später bekannt wird. Bei verständiger Würdigung der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bedarf es nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit keiner Regelung über die Ablehnung eines von einem Kunden abgegebenen Anzeigenauftragsangebots, denn es handelt sich bei der Beklagten um keinen Monopolbetrieb. Die Beklagte ist auch ohne Angabe von Gründen berechtigt, ein Anzeigenangebot abzulehnen. Ein Anwendungsbereich für die § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich nur für diejenigen Fälle, in denen bereits ein Anzeigenauftrag zustandegekommen ist und der Beklagten erst nach Abschluß des Vertrages die Gründe

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für die Unzumutbarkeit der Veröffentlichung des Anzeigentextes bekannt geworden ist. Die Veröffentlichung der oben genannten Anzeige ist für die Beklagte unzumutbar, weil der Kläger, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten für die von ihm betriebene Promotionsberatung Personal sucht. Eine solche in den Augen der Öffentlichkeit unseriöse und an der Grenze zum rechtlich Zulässigen stattfindende Promotionsberatung wird insbesondere von angesehenen Hochschulprofessoren abgelehnt, weil sie sich mit wissenschaftlicher Arbeit nicht in Übereinstimmung bringen läßt.

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Der Doktorand soll durch eigene Leistungen seinen akademischen Grad erwerben und nicht mit Hilfe Dritter. Die Beklagte hat nach Überprüfung des Anzeigentextes mit Schreiben vom 08.03.1995 ihr Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt.

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Die Regelung in Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstößt auch weder gegen § 9 noch gegen § 10 Ziffer 3 des AGB-Gesetzes. Die Klausel in Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bewirkt keine unangemessene gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßene Benachteiligung des Anzeigenkunden. Darüberhinaus besteht ein sachlicher Grund im Sinne des § 10 Nr. 3 des AGB-Gesetzes für einen Rücktrittsvorbehalt.

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Wie bereits oben ausgeführt, ist die Gewährung eines Rücktrittsvorbehaltes für einen Verlag notwendig, weil der Verlag nicht in der Lage und nicht verpflichtet ist, den Inhalt einer jeden ihm präsentierten Anzeige umfassend zu überprüfen (BGH AFP 1995 Seite 409 folgende). Der Verlag muß die Gelegenheit erhalten, den Anzeigentext nach Abschluß des Anzeigenvertrages unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen der Ziffer 8 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.090,-- DM festgesetzt.