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Amtsgericht Düsseldorf·53 C 6463/13·27.08.2013

Flugannullierung: 10 € Parkgebühren ersatzfähig, keine Pauschale für Art. 9 VO 261/2004

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Ausfall des gebuchten Flugs wurde der Kläger auf einen Abflug ab Köln umgebucht und erreichte das Ziel mit ca. 9 Stunden Verspätung. Er verlangte neben der bereits per Teilanerkenntnis zugesprochenen Ausgleichszahlung weitere Schäden sowie pauschalen Ersatz wegen unterlassener Betreuung. Das Gericht sprach nur 10 € Mehr-Parkgebühren als konkreten Verzögerungsschaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten aus Verzug zu. Ansprüche auf pauschale „Sanktion“ wegen Art. 9 VO (EG) 261/2004, Check-in- und (fiktive) Fahrtkosten wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich 10 € Verzögerungsschaden und 41,77 € vorgerichtlicher RA-Kosten (neben Teilanerkenntnis) erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Luftfahrtunternehmen haftet aus dem Luftbeförderungsvertrag nach §§ 280, 281 BGB auf Ersatz konkreter Verzögerungsschäden, wenn die Pflichtverletzung kausal zu Mehrkosten am Zielort führt und es die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt.

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Art. 9 VO (EG) 261/2004 begründet Betreuungsleistungen, vermittelt aber keinen Anspruch auf pauschale Entschädigung als Sanktion bei Nichterbringung; ersatzfähig sind nur tatsächlich aufgewendete Kosten in Anspruch genommener Leistungen.

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Das Schadensersatzrecht ersetzt grundsätzlich nur konkrete Vermögensnachteile; fiktive Kosten oder eine Genugtuungs-/Sanktionskomponente außerhalb des § 253 BGB sind nicht ersatzfähig.

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Aufwendungen sind nicht als Schaden ersatzfähig, wenn sie auch bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung in gleicher Weise angefallen wären und daher nicht nutzlos geworden sind.

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Eine Mahnung setzt Verzug auch dann wirksam in Gang, wenn der Gläubiger einen überhöhten Gesamtbetrag fordert, sofern die Aufforderung aus Sicht des Schuldners als Verlangen der tatsächlich geschuldeten Leistung verstanden werden kann.

Relevante Normen
§ 280 I, 281 I, II Art 12 I S. 1 VO (EG) 261/2004§ 280 I S. 2 BGB§ Art. 9 VO (EG) 261/2004§ 249 BGB§ 253 BGB§ 280 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 20.6.2013 hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 10,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 41,77 Euro außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche geltend im Zusammenhang mit einem Flug von Düsseldorf nach Antalya geltend

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Der Kläger buchte am 26.07.2012 einen Flug von Düsseldorf nach Antalya für den 30.10.2012. Nachdem der Flug ausgefallen war, wurden die Passagiere auf einen anderen Flug ab Flughafen Köln umgebucht, wohin sie mit dem Bus transportiert wurden. Der Flug startete in Folge dessen mit neunstündiger Verspätung. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom10.11.2012 auf, an ihn einen Betrag in Höhe von 658,60 Euro zu zahlen. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, setzte er mit Email vom 27.11.2012 und 18.12.2012 eine Frist bis zum 31.12.2012.

4

Der Kläger macht folgende Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche geltend:

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-          400,00 Euro Entschädigung für die Annulierung des ursprünglichen Fluges am 30.10.2012

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-          5,00 Euro Schadensersatz für den ausgeführten Vorabend-CheckIn

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-          10,00 Euro Parkgebühren am Flughafen Antalya wegen verspäteter Abholung des Mietwagens

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-          40,00 Euro Fahrtkosten mit dem privaten PKW

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-          190,00 Euro Schadensersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen (die Beklagte hatte den Passagieren einen Verpflegungsgutschein in Höhe von 10,00 Euro ausgehändigt).

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Darüber hinaus macht der Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren auf Grund folgender Berechnung geltend:

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Gegenstandswert: 613,60 Euro

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0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG                                                        42,25 Euro

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Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG                                                                      08,45 Euro

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                                                                                                                                            50,70 Euro

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19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG                                                        09,63 Euro

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                                                                                                                              _______________

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Gesamtsumme                                                                                                                60,33 Euro

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte, über das Teilanerkenntisurteil vom 20.6.2013 hinaus zu verurteilen, an ihn 248,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 60,33 Euro zu zahlen.

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die Berufung zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten habe, da eine Inverzugsetzung zum Zeitpunkt der Mandatierung nicht bestanden habe. Der Kläger habe erheblich zuviel gefordert. Die Übersendung eines Schreibens mit einseitiger Fristsetzung sei nicht verzugsbegründend. Darüber hinaus sei der Vorabend-CheckIn durchgeführt worden und folglich nicht nutzlos gewesen. Der Kläger sei nicht berechtigt, pauschale Ausgleichsansprüche für nicht erbrachte Verpflegungsleistungen zu verlangen.

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Das Gericht hatte am 20.06.2013 Teil-Anerkenntnisurteil in Höhe von 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2012 erlassen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und mitüberreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der durch die verspätete Ankunft und folglich verspätete Abholung des Mietwagens verursachten höheren Parkgebühren in Höhe von 10,00 Euro gemäß §§ 280 I, 281 I, II,  Art. 12 I  S. 1 VO (EG) 261/2004 in Verbindung mit dem Luftbeförderungsvertrag als typengemischtem Vertrag.

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Die Beklagte schuldete vertraglich die Durchführung des Fluges von Düsseldorf nach Antalya. Durch die verspätete Durchführung des Fluges hat sie eine vertragliche Pflicht verletzt, die wiederum kausal für den Schaden des Klägers war, da er in Folge dessen am Zielort den Mietwagen erst mit einem Tag Verspätung in Besitz nehmen konnte, wodurch er wiederum Mehrkosten in Höhe von 10,00 Euro aufbringen musste. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 I S. 2 BGB zu vertreten, da sie nichts vorgetragen hat, um die gesetzliche Verschuldensvermutung zu widerlegen.

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Dem Kläger stehen keine Ansprüche wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO (EG) 261/2004 zu. Grundsätzlich hat der Fluggast gemäß Art. 9 VO (EG) 261/2004 Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie gegebenenfalls eine Hotelunterbringung. Eine Sanktionierung bei Nichterbringung der Betreuungsleistungen sieht die EG-FluggastrechteVO jedoch nicht vor. Hätte der Beklagte entsprechende Leistungen, wie etwa eine Hotelunterbringung in Anspruch genommen, könnte er diese Kosten von der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung ersetzt verlangen. Der Kläger hat jedoch derartige Leistungen nicht in Anspruch genommen. Eine Sanktionierung des Luftfahrtunternehmens bei Nichterbringung der Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO (EG) 261/2004 lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 31.01.2013 (Az C-12/11) ableiten. Dort wird lediglich festgestellt, dass die Betreuungspflichten des Luftfahrtunternehmens in zeitlicher, quantitativer und finanzieller Hinsicht keinen Grenzen unterliegen. Es lassen sich jedoch keine Festlegungen entnehmen, wonach das Luftfahrtunternehmen bei Nichterbringung der Betreuungsleistungen pauschal sanktioniert werden könnte.

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Das Schadensersatzrecht sieht nur den Ausgleich konkreter Schäden und nicht fiktiver Schäden vor. Der Kläger hat innerhalb der 9 stündigen Wartezeit weder in einem Hotel übernachtet noch über den erteilten Gutschein weitere Verpflegungsleistungen in Anspruch genommen

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen kann darüber hinaus auch nicht auf § 249 BGB gestützt werden. Eine Sanktionierungsfunktion ist dem Schadensrecht fremd. Der Schadensersatzanspruch soll vor allem Ausgleich für erlittene Nachteile schaffen und damit eine Ausgleichsfunktion erfüllen. Eine Genugtuungsfunktion sieht der Gesetzgeber auf dem Wege des Schmerzensgeldes in § 253 BGB vor [vgl. zum Ganzen Oetker in MüKo BGB, § 249, Rn. 8 ff]. Einen Ersatz für Nichtvermögensschäden sieht der Gesetzgeber außerhalb des § 253 BGB nicht vor.

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Dabei können auch die Leitentscheidungen des BGH zu Nutzungsausfallschäden zu keiner anderen Bewertung führen. Denn derartige Kompensationen kommen in Betracht bei Sachen, „auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen“ ist. Es muss sich dabei um „Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung“ handeln, deren Einsatz die „materielle Vermögensspähre betreffe und objektivierbare Bewertungsmaßstäbe besitze“ [vgl. Oetker in MüKo BGB, § 249, Rn. 60 ff]. Dies ist bei nichterbrachten Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Unterkunft erkennbar nicht der Fall. Daher scheidet ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichterbringung der Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO (EG) 261/2004 aus.

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Dem Kläger steht weiterhin auch kein Anspruch auf Erstattung  der Kosten des Vorabend-CheckIns zu. Tatsächlich wurde der Check-In durchgeführt. Dass dies am Abend zuvor erfolgte, führt nicht dazu, dass die Aufwendung des Klägers nutzlos und ihm in Folge dessen eine schadensrechtlich ausgleichsfähige Vermögenseinbuße entstanden wäre. Das Gepäck ist tatsächlich transportiert worden. Die Kosten wären auch bei einem pünktlichem Abflug entstanden

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Gleiches gilt für die Fahrtkosten in Höhe von 40,00 Euro für den Check-In des Gepäcks. Der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 erklärt, dass die Fahrt L-Düsseldorf-L nur einmal und nicht zweimal  angefallen ist. Ein Ausgleich fiktiver Kosten findet nicht statt.

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Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 II, 286 BGB zu.

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Die Beklagte befand sich seit dem 31.12.2012 in Verzug.

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Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eine wirksame und fällige  Forderung auf Bezahlung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 VO (EG) 261/2004 in Höhe von 400,00 Euro sowie des Schadensersatzes wegen der verspäteten Aufnahme des Mietwagens, mithin in Höhe von insgesamt 410,00 Euro. Der Beklagten war diese Leistung auch möglich. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach eindeutig und bestimmt zur Leistung aufgefordert. Dass der Kläger hierbei zu viel gefordert hat, steht der Wirksamkeit der Mahnung und damit der Verzugsbegründung nicht entgegen, denn der Beklagte konnte und musste die Aufforderung als eine solche zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung in Form des Verzuges auch zu vertreten, §§ 280 I S. 2, 286 IV BGB.

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Gegenstandswert: 410,00 Euro

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0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG                                                        29,25 Euro

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Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG                                                                      05,85 Euro

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                                                                                                                                            35,10 Euro

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19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG                                                        06,67 Euro

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Insgesamt: 41,77 €

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Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des   § 511 IV ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch liegen im hiesigen Gericht hiervon abweichende Entscheidungen vor.

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Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des BGH vom 30.7.2013 kommt nicht in Betracht, da es sich im Verhältnis zum vorliegenden Rechtstreit um keinen vergleichbaren Sachverhalt handelt.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Bis zum 20.6.2013 auf:  648,60 EURO

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Danach auf : 248,60 EURO