Erbbaurecht: Gleitklausel rechtfertigt Anpassung des Erbbauzinses
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ausgleich ergängiger Erbbauzinsdifferenzen für August 2004–März 2008. Streitgegenstand ist, ob eine vertragliche Gleitklausel die automatische Anpassung ohne gesonderte Erklärung auslöst und welcher Index/Verkettungsmonat anzuwenden ist. Das Amtsgericht gab der Klage statt und hielt die Anpassung sowie Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB für begründet.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Erbbauzins in Höhe von 949,08 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Gleitklausel im Erbbaurechtsvertrag führt bei Eintritt der vereinbarten Indexveränderung zur automatischen Anpassung des Erbbauzinses; es bedarf keiner gesonderten Erklärung zur Wirksamkeit der Erhöhung.
Ist der ursprünglich vereinbarte Preisindex nicht mehr fortgeführt, kann bei erkennbaren Nachfolgeindizes oder Verkettungsmonaten ein geeigneter Übergangszeitpunkt herangezogen werden; die genaue Auswahl kann offen bleiben, wenn die Entscheidung auch mit dem für den Anspruchstellenden günstigen Ansatz führt.
Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit wiederkehrender Zahlungen tritt der Verzug mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ein; der Gläubiger kann Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB verlangen.
Zur Geltendmachung anteiliger Anpassungsbeträge gegenüber mehreren Erbberechtigten genügt eine Darlegung der Zusammensetzung des geltend gemachten Gesamtbetrags, wenn sich die dem einzelnen Schuldner zurechenbaren Einzelbeträge nachvollziehen lassen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagten werden unter Aufrechterhaltung der Vollstreckungsbescheide des
Amtsgerichts Coburg vom 11.2.2008, Aktenzeichen XXXX und XXX als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 949,08 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
monatlich jeweils 21,57 € für die Monate August 2004 bis Februar 2008 ab dem
Elften eines jeden dieser Monate bis 10.3.2008 und aus 949,08 € seit dem
11.3.2008 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch den Kläger abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages,
soweit die Klägerin nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung des anteiligen Erbbauzinses für die Zeit von August 2004 bis März 2008 von monatlich € 21,57, insgesamt € 949,08. Die Differenz ergibt sich aus dem seit August 2004 gezahlten Erbbauzins und dem seit diesem Zeitraum geforderten Erbbauzins.
Der Kläger begehrt Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich € 21,57 für die Monate August 2004 bis Februar 2008 ab dem Elften eines jeden Monats bis zum 10.03.2008. Seit dem 11.03.2008 begehrt er diesen Zins aus € 949,08.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Xallee 17, 17 A, 17 B, 17 C, 17 D, Xstraße 7, 9, 11 in Düsseldorf, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf, Grundbuch von X, Blatt XXXX. Auf dem Grundstück lastet ein Erbbaurecht.
Die Beklagten haben an diesem Erbbaurecht Miteigentumsanteile erworben, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung.
Der Erbbauzins ist im Voraus, bis spätestens zum Zehnten eines jeden Monats zu zahlen. Er ist auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten vereinbart und wertgesichert.
Ändert sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden ermittelte Preisindex für die Lebenshaltungskosten von Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen auf der Basis von 1985 = 100 gegenüber dem Monat März 1997 um jeweils 10 % , so erhöht oder vermindert sich vom ersten des auf diese Veränderung folgenden Kalendermonats an im gleichen Verhältnis der zu zahlende Erbbauzins. Sollte dieser Index nicht weitergeführt werden, so gilt der entsprechende Nachfolgeindex.
Der Kläger behauptet, die Erhöhung des Erbbauzinses habe er der Gesellschaft für XXX in X als dem für die Beklagten tätigen Verwalter mit Schreiben 24.02.2005 mitgeteilt.
Auch sei die Erhöhung des Erbbauzinses den Beklagen bereits bekannt gewesen, da diese Erhöhung auch auf der Eigentümerversammlung thematisiert wurde und es zur Erhöhung auch Korrespondenz gab.
Der Kläger meint, dass es für die Wirksamkeit der Erhöhung auf eine Kenntnis der Beklagten oder der Hausverwaltung nicht ankomme, da es sich bei der Erhöhungsklausel um eine Gleitklausel handelt, die die automatische Anpassung des Erbbauzinses bei Eintritt der im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Voraussetzungen vorsehe. Die Erhöhung sei also geschuldet, sobald die entsprechende Veränderung eintrete.
Ferner behauptet der Kläger, dass der auf die Beklagten entfallende Teil des Gesamtanspruchs aus dem Schreiben vom 24.02.2005 nachvollziehbar sei. In dem genannten Schreiben sei der Erhöhungsbetrag für alle von der XXX verwalteten Wohnungen in einer Summe ausgewiesen. Die Hausverwaltung hatte eine Liste mit Erbbauberechtigen übermittelt, für die die Zahlungen vorgenommen werden. Da die XXX monatlich nur eine Summe für alle Erbbauberechtigten an die Klägerin überweist, wurden die Einzelbeträge zu einer Summe aufaddiert. Auch wurden als Erleichterung für die XXX der erhöhte Einmalbetrag ausgewiesen, der zukünftig zu zahlen ist. Damit wäre die Zusammensetzung des Betrages nachvollziehbar und prüfbar. Nämlich als Summe der von der XXX in der genannten Liste enthaltenen Einzelbeträge nach entsprechender Erhöhung.
Zudem sei die Erhöhung konkret mit 10,11117 % berechnet gewesen, die auf alle Erbbauberechtigten entfiel.
Zudem hält die Klägerin das Anwendungsdatum des Verbraucherpreisindexes für nicht ungewiss. Danach wird der Dezember 1999 als Verkettungsmonat durch das Statistische Bundesamt für den Preisindex der Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen angenommen. Grund dafür sei, dass der alte Index mit dem Berichtmonat Januar 2003 weggefallen ist und eine Umbasierung erfolgte. Die Basis 2000 = 100 wurde eingeführt. Mit der Einführung dieser Basis seien alle Indizes, die sich auf den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 bezogen, rückwirkend entfallen. Da es für die Indizes der speziellen Haushaltstypen damit keine neu berechneten Werte gebe, seien diese für den Zeitraum ab Januar 2000 endgültig entfallen. Ab Januar 2000 werde daher der VPI verwendet. Dann führt die Klägerin aus, dass das Deutsche Notarinstitut demgegenüber davon ausgeht, dass ein weggefallener Index solange anzusetzen sei, wie er tatsächlich besteht. Dies sei im Falle des Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen der 31.12.2002 gewesen. Der Verbraucherpreisindex gelte danach ab dem Januar 2003.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufrechterhaltung der Vollstreckungsbescheide des
Amtsgerichts Coburg vom 11.02.2008 zu AZ. XXXX und
XXXX als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
insgesamt € 949,08 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus
- monatlich jeweils € 21,57 für die Monate August 2004 bis Februar
2008 ab dem Elften eines jeden dieser Monate bis 10.03.2008
- € 949,08 seit 11.03.2008
Die Beklagten beantragen,
die Vollsteckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg vom 11.02.2008
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Erhöhung des Erbauzinses sei ihr gegenüber nicht erklärt worden. Vielmehr hätten sie erst durch die Zustellung der Vollsteckungsbescheide am 15.02.2008 von der Forderung der Klägerin erfahren.
Vom Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 24.02.2005, in dem die Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht wurde, habe sie erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 04.04.2008 Kenntnis erlangt.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die XXX nicht berechtigt sei, Erklärungen für die Beklagten entgegenzunehmen. Die Erklärung, sich am Mietpool zu beteiligen, enthalte eine Bevollmächtigung dieser Art nicht.
Aus dem Schreiben vom 24.02.2005 könne kein Erhöhungsanspruch des Erbbauzinses gegen die Beklagten geltend gemacht werden. Es sei nicht ersichtlich, welcher Teil des behaupteten Gesamtanspruchs gegenüber den Beklagten geltend gemacht wurde.
Schließlich sei das Anwendungsdatum des Verbraucherpreisindexes ungewiss. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das die Festlegung des Zeitpunktes für den Übergang vom Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen auf den Verbraucherpreisindex der gesonderten Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbauberechtigen bedürfen. Diese Vereinbarung sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg vom 11.2.2008 ist der Rechtsstreit in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 342 ZPO). Die Einsprüche sind statthaft. Sie sind insbesondere form- und fristgemäß im Sinne von §§ 700, 338 ff ZPO eingelegt worden und damit zulässig.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 949,08 aus Ziffer III. + IV. des notariellen Erbbaurechtsvertrages vom 01. September 1995.
Gemäß Ziffer III. 1. des notariellen Erbbaurechtsvertrages vom 01. September 1995 ist der Erbbauzins im Voraus bis zum Zehnten eines jeden Monats zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Änderung des Erbbauzinses ergeben sich aus Ziffer IV. 2. des Erbbaurechtsvertrages. Die Erhöhung des Erbbauzinses ist geschuldet, sobald die entsprechende Veränderung eintritt, da es sich um eine Gleitklausel handelt. Sobald die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Voraussetzungen eintreten, wird der Erbbauzins automatisch angepasst. Einer besonderen Erklärung des Klägers gegenüber den Beklagten, dass sich der Erbbauzins erhöht, bedurfte es nicht. Diese Erhöhung ergibt sich Kraft Erbbaurechtsvertrag.
Unbestritten ist der ursprünglich zugrunde gelegte Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen nicht mehr fortgeschrieben und durch den Verbraucherpreisindex ersetzt worden. Ob nun der vom Statistischen Bundesamt angenommene Verkettungsmonat oder der vom Deutschen Notarinstitut angenommene Verkettungsmonat zu Grunde zu legen ist, kann offen bleiben, da die Klägerin den für die Beklagten günstigsten Zeitpunkt, den Dezember 2002, als Verkettungsmonat wählte. Ab August 2004 war somit der auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes angepasste Erbbauzins durch die Beklagten zu zahlen. Es ergibt sich damit für den Zeitraum von August 2005 bis März 2008 eine Erhöhung von bisher monatlich 213,34 € auf nunmehr monatlich 234,91 € multipliziert mit 44 Monaten = 949,08 €
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Fälligkeitszeitpunkt war nach Ziffer III. 1. des notariellen Erbbaurechtsvertrages kalendermäßig bestimmt. Der Erbbauzins ist monatlich bis spätestens zum Zehnten eines jeden Monats zu bezahlen. Die Beklagten befanden sich daher seit dem Elften des jeweiligen Monats in Verzug. Die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ergibt sich aus § 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO
Streitwert: € 949,08