Abweisung der Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Telefonkartenvertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit eines am 12.11.1996 geschlossenen Telefonkartenvertrags mit Freischaltung in ein Mobilfunknetz. Zentral war, ob ein Rücktritt/Anfechtung oder eine fristlose Kündigung wegen Mängeln des mitvermittelten Handy-Kaufvertrags möglich ist. Das Gericht wies die Klage ab: Es seien zwei rechtlich selbständige Verträge zustande gekommen und Anfechtungsvoraussetzungen sowie eine zurechenbare schwerwiegende Vertragsverletzung nicht dargetan. Gewährleistungsansprüche gegen den Handykäufer blieben unberührt.
Ausgang: Feststellungsklage des Klägers auf Nichtigkeit des Telefonkartenvertrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wirtschaftlich zusammenhängende Leistungen begründen nicht schon kraft der Umstände einen einheitlichen Vertrag; es können zwei rechtlich selbständige Verträge vorliegen, sodass Mängel eines Vertrags die Wirksamkeit des anderen nicht ohne Weiteres berühren.
Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB setzt eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern abgegebene Anfechtungserklärung voraus; Verzögerungen schließen die Wirksamkeit der Anfechtung aus.
Für eine Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB sind konkrete und substantiiert dargelegte Täuschungshandlungen bzw. -umstände erforderlich.
Eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die eine fristlose Kündigung oder eine analoge Anwendung des § 626 BGB rechtfertigen könnte, ist gegenüber einem Vertragspartner nicht gegeben, wenn schuldhaftes Verhalten allein einem Dritten zuzuordnen ist und nicht als eigenes Verschulden des Vertragspartners anzusehen ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 21. März 1997
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Abfassung eines Tatbestandes war gemäß §§ 313 a
Abs. 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO entbehrlich, weil gegen
das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt
werden kann.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Feststellung der Nichtigkeit des Telefonkartenvertrages
vom 12.11.1996.
Am 12.11.1996 ist zwischen den Parteien des Rechtsstrei-
tes durch Vermittlung des unter der Firmenbezeichnung
X handelnden Herrn X ein X-Kartenvertrag
zustande gekommen. Das vorgenannte Vertragsverhältnis ist
weder durch die vom Kläger erklärte Anfechtung noch durch
die erklärte fristlose Kündigung wirksam beendet worden.
Der Kläger hat in den Geschäftsräumen der Firma X
sowohl einen Kaufvertrag über ein Mobiltelefon (Handy)
mit der Firma X sowie einen rechtlich selbständigen
Kartenvertrag für das Mobilnetz X mit der Beklagten ab-
geschlossen. Der Kläger hat damit diejenigen Leistungen
(Erwerb eines Mobiltelefones nebst Freischaltung) erhal-
ten, die er erwerben wollte. Aus dem tatsächlichen Vor-
bringen des Klägers geht nicht hervor, daß er gegenüber
Herrn X den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, nur
mit einem Vertragspartner den Abschluß eines Kaufvertra-
ges über ein Mobiltelefon und einen X-Kartenvertrag ab-
zuschließen. Aus dem Inhalt des schriftlichen X-Karten-
vertrages vom 12.11.1996 geht auch ausdrücklich hervor,
daß Vertragsgegenstand lediglich die Freischaltung in das
Netz X und damit der Abschluß eines X-Kartenvertrages
mit der Beklagten gewesen ist. Aus dem schriftlichen Ver-
tragstext geht nicht hervor, daß der Kläger zugleich auch
ein Mobiltelefon bei der Beklagten erwerben wollte. Weder
die Beklagte noch Herr X hatten eine besondere Auf-
klärungspflicht gegenüber dem Kläger, diesen auf das Zu-
standekommen von zwei rechtlich voneinander getrennten
Kaufverträgen bzw. Dienst-/Werkverträgen hinzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nach
§§ 119, 121 BGB liegen nicht vor, weil der Kläger nicht
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, von seinem
Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach dem eigenen
tatsächlichen Vorbringen des Klägers hat Herr X
unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung vom 12.11.
1996 dem Kläger lediglich ein gebrauchtes Mobiltelefon
angeboten, obwohl der Kläger lediglich ein neues Mobil-
telefon erwerben wollte. Der Kläger hätte daher eine An-
fechtungserklärung nach § 119 BGB sofort am 12.11.1996
gegenüber Herrn X abgeben müssen. Dies ist jedoch
nicht geschehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen
einer arglistigen Täuschung, §§ 123, 142 BGB, hat der
Kläger nicht dargetan. Aus den obigen Ausführungen ergibt
sich, daß zwei selbständige Verträge zustande gekommen
sind und eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger da-
hingehend, auf das Zustandekommen von zwei selbständigen
Verträgen hinzuweisen, nicht bestanden hat. Für den Klä-
ger bestand unter Zugrundelegung seines Vortrages im Hin-
blick auf die Mangelhaftigkeit des Mobiltelefons die Mög-
lichkeit der Geltendmachung von Geährleistungsansprüchen
gegenüber Herrn X. Der Kläger hätte darüber hinaus
sich zum Erwerb eines neuen Mobiltelefons an einen ande-
ren Händler wenden können. In jedem Fall hätte auch bei
dem Erwerb eines Mobiltelefones bei einem anderen Händler
die von der Beklagten erworbene X-Karte eingesetzt wer-
den können. Das Bestehen etwaiger Gewährleistungsansprü-
che im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das Mobil-
telefon von der Firma X, Inhaber X, kann je-
doch nicht dazu führen, daß der Kläger berechtigt ist,
den rechtlich selbständigen Vertrag mit der Beklagten
anzufechten oder aber wirksam fristlos zu kündigen.
Auch die Voraussetzungen des § 626 BGB analog liegen
nicht vor, weil eine schwerwiegende Vertragsverletzung
auf seiten der Beklagten nicht gegeben ist. Ein etwaiges
schuldhaftes Verhalten kann allein in der Person des
Firmeninhabers der Firma X, Herrn X, vorge-
legen haben. Dessen schuldhaftes Verhalten im Zusammen-
hang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Mobil-
telefon braucht sich jedoch die Beklagte nicht wie eige-
nes Verschulden zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 600,00 DM festgesetzt.