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Amtsgericht Düsseldorf·53 C 272/97·20.03.1997

Abweisung der Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Telefonkartenvertrags

ZivilrechtVertragsrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit eines am 12.11.1996 geschlossenen Telefonkartenvertrags mit Freischaltung in ein Mobilfunknetz. Zentral war, ob ein Rücktritt/Anfechtung oder eine fristlose Kündigung wegen Mängeln des mitvermittelten Handy-Kaufvertrags möglich ist. Das Gericht wies die Klage ab: Es seien zwei rechtlich selbständige Verträge zustande gekommen und Anfechtungsvoraussetzungen sowie eine zurechenbare schwerwiegende Vertragsverletzung nicht dargetan. Gewährleistungsansprüche gegen den Handykäufer blieben unberührt.

Ausgang: Feststellungsklage des Klägers auf Nichtigkeit des Telefonkartenvertrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wirtschaftlich zusammenhängende Leistungen begründen nicht schon kraft der Umstände einen einheitlichen Vertrag; es können zwei rechtlich selbständige Verträge vorliegen, sodass Mängel eines Vertrags die Wirksamkeit des anderen nicht ohne Weiteres berühren.

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Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB setzt eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern abgegebene Anfechtungserklärung voraus; Verzögerungen schließen die Wirksamkeit der Anfechtung aus.

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Für eine Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB sind konkrete und substantiiert dargelegte Täuschungshandlungen bzw. -umstände erforderlich.

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Eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die eine fristlose Kündigung oder eine analoge Anwendung des § 626 BGB rechtfertigen könnte, ist gegenüber einem Vertragspartner nicht gegeben, wenn schuldhaftes Verhalten allein einem Dritten zuzuordnen ist und nicht als eigenes Verschulden des Vertragspartners anzusehen ist.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 119 BGB§ 121 BGB§ 123, 142 BGB§ 626 BGB analog

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

am 21. März 1997

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Abfassung eines Tatbestandes war gemäß §§ 313 a

3

Abs. 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO entbehrlich, weil gegen

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das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt

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werden kann.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf

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Feststellung der Nichtigkeit des Telefonkartenvertrages

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vom 12.11.1996.

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Am 12.11.1996 ist zwischen den Parteien des Rechtsstrei-

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tes durch Vermittlung des unter der Firmenbezeichnung

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X handelnden Herrn X ein X-Kartenvertrag

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zustande gekommen. Das vorgenannte Vertragsverhältnis ist

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weder durch die vom Kläger erklärte Anfechtung noch durch

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die erklärte fristlose Kündigung wirksam beendet worden.

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Der Kläger hat in den Geschäftsräumen der Firma X

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sowohl einen Kaufvertrag über ein Mobiltelefon (Handy)

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mit der Firma X sowie einen rechtlich selbständigen

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Kartenvertrag für das Mobilnetz X mit der Beklagten ab-

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geschlossen. Der Kläger hat damit diejenigen Leistungen

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(Erwerb eines Mobiltelefones nebst Freischaltung) erhal-

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ten, die er erwerben wollte. Aus dem tatsächlichen Vor-

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bringen des Klägers geht nicht hervor, daß er gegenüber

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Herrn X den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, nur

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mit einem Vertragspartner den Abschluß eines Kaufvertra-

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ges über ein Mobiltelefon und einen X-Kartenvertrag ab-

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zuschließen. Aus dem Inhalt des schriftlichen X-Karten-

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vertrages vom 12.11.1996 geht auch ausdrücklich hervor,

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daß Vertragsgegenstand lediglich die Freischaltung in das

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Netz X und damit der Abschluß eines X-Kartenvertrages

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mit der Beklagten gewesen ist. Aus dem schriftlichen Ver-

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tragstext geht nicht hervor, daß der Kläger zugleich auch

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ein Mobiltelefon bei der Beklagten erwerben wollte. Weder

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die Beklagte noch Herr X hatten eine besondere Auf-

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klärungspflicht gegenüber dem Kläger, diesen auf das Zu-

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standekommen von zwei rechtlich voneinander getrennten

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Kaufverträgen bzw. Dienst-/Werkverträgen hinzuweisen.

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Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nach

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§§ 119, 121 BGB liegen nicht vor, weil der Kläger nicht

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unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, von seinem

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Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach dem eigenen

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tatsächlichen Vorbringen des Klägers hat Herr X

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unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung vom 12.11.

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1996 dem Kläger lediglich ein gebrauchtes Mobiltelefon

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angeboten, obwohl der Kläger lediglich ein neues Mobil-

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telefon erwerben wollte. Der Kläger hätte daher eine An-

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fechtungserklärung nach § 119 BGB sofort am 12.11.1996

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gegenüber Herrn X abgeben müssen. Dies ist jedoch

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nicht geschehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen

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einer arglistigen Täuschung, §§ 123, 142 BGB, hat der

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Kläger nicht dargetan. Aus den obigen Ausführungen ergibt

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sich, daß zwei selbständige Verträge zustande gekommen

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sind und eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger da-

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hingehend, auf das Zustandekommen von zwei selbständigen

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Verträgen hinzuweisen, nicht bestanden hat. Für den Klä-

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ger bestand unter Zugrundelegung seines Vortrages im Hin-

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blick auf die Mangelhaftigkeit des Mobiltelefons die Mög-

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lichkeit der Geltendmachung von Geährleistungsansprüchen

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gegenüber Herrn X. Der Kläger hätte darüber hinaus

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sich zum Erwerb eines neuen Mobiltelefons an einen ande-

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ren Händler wenden können. In jedem Fall hätte auch bei

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dem Erwerb eines Mobiltelefones bei einem anderen Händler

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die von der Beklagten erworbene X-Karte eingesetzt wer-

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den können. Das Bestehen etwaiger Gewährleistungsansprü-

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che im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das Mobil-

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telefon von der Firma X, Inhaber X, kann je-

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doch nicht dazu führen, daß der Kläger berechtigt ist,

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den rechtlich selbständigen Vertrag mit der Beklagten

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anzufechten oder aber wirksam fristlos zu kündigen.

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Auch die Voraussetzungen des § 626 BGB analog liegen

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nicht vor, weil eine schwerwiegende Vertragsverletzung

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auf seiten der Beklagten nicht gegeben ist. Ein etwaiges

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schuldhaftes Verhalten kann allein in der Person des

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Firmeninhabers der Firma X, Herrn X, vorge-

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legen haben. Dessen schuldhaftes Verhalten im Zusammen-

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hang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Mobil-

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telefon braucht sich jedoch die Beklagte nicht wie eige-

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nes Verschulden zurechnen lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

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beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis 600,00 DM festgesetzt.