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Amtsgericht Düsseldorf·53 C 1736/08·30.03.2008

Zurückweisung des PKH-Antrags: Verbot des Wäschetrocknens in Wohnung bei Trockenraum

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gegen ein Verbot des Wäschetrocknens in ihrer Mietwohnung. Das Amtsgericht wies den PKH-Antrag zurück, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das Gericht hielt eine in die Hausordnung einbezogene Regelung, die bei Vorhandensein eines ausreichend großen Gemeinschaftstrockenkellers das Trocknen in der Wohnung untersagt, für zulässig, da Wäschetrocknen Feuchtigkeitsschäden verursachen kann. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde verneint.

Ausgang: PKH-Antrag der Beklagten mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine in die Hausordnung aufgenommene Regelung kann Bestandteil des Mietvertrags werden und das Wäschetrocknen in der Wohnung untersagen, sofern ein ausreichend großer Gemeinschaftstrockenkeller vorhanden ist.

3

Die Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden durch Wäschetrocknen in der Wohnung stellt einen sachlichen Grund für ein Verbot in der Hausordnung dar und begründet nicht ohne Weiteres eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

4

Entscheidungen über Wohnungseigentum sind nicht ohne Weiteres auf Mietverhältnisse übertragbar; die rechtliche Beurteilung kann sich beim Sondereigentum vom Mietverhältnis unterscheiden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 536 BGB§ 535 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 31.03.2008

durch den Richter am Amtsgericht X

b e s c h l o s s e n :

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 25.02.2008 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

2

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gehört das Wäschetrocknen in einer Wohnung beim Vorhandensein eines Gemeinschaftstrockenkellers sowie einer entsprechenden Regelung in der Hausordnung, die Bestandteil des Wohnraummietvertrages geworden ist, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Während das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon sowie in einem Trockner in der Mietwohnung nicht vom Vermieter untersagt werden

4

kann, bestehen keine durchgreifenden Bedenken einer entsprechenden Regelung in der Hausordnung sofern ein Gemeinschaftstrockenkeller mit ausreichender Größe vorhanden ist. Es besteht ein entsprechender Erfahrungssatz, dass Wäschetrocknen in einer Wohnung zu Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung führen kann (vgl. Lammel, Wohnraummietrecht § 536 RdNr.96). Die Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden ist aber ein sachgemäßer Grund, um das Trocknen von Wäsche in Wohnungen zu untersagen bzw. die Mieter auf die Benutzung eines Trockenkellers zu verweisen. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung eines Mieters vor, wenn dieser auf die Benutzung eines Gemeinschaftstrockenraum verwiesen wird, zumal die Beklagte zunächst den Trockenkeller auch benutzt hat. Die vorgenannte Auffassung wird in der Literatur vertreten (vgl. Lammel Wohnraummietrecht § 536 RdNr.96 ; Schmidt-Futterer 9 Aufl. § 535 RdNr. 540, 541). In der übrigen mietrechtlichen Literatur findet sich keine die Auffassung der Beklagten stützende Auffassung. Hingegen finden sich in der veröffentlichten Rechtsprechung lediglich Entscheidungen zum Themenkomplex Waschmaschine , Trockner und Balkon trotz Vorhandensein eines Gemeinschaftswasch- bzw. Trockenraumes. Aufgrund des technischen Standes der Waschmaschinen und Trockner besteht auch bei deren Aufstellung in der Wohnung keine Gefahr in Bezug auf das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden. Anders hingegen im Falle des Wäschetrocknens in der Wohnung. Die zitierte Entscheidung OLG Frankfurt ist nicht einschlägig, da sie das Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft/Sondereigentümer betrifft. Ein Feuchtigkeitsschaden am Sondereigentum trifft ausschließlich den Sondereigentümer als Wohnungsnutzer selbst. Beim Wohnraummietverhältnis ist aber der Wohnungsnutzer nicht der Wohnungseigentümer. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich daher aus dieser Entscheidung keine Schlüsse auf ein Wohnraummietverhältnis ziehen. Die zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf war unter der Zitatstelle nicht auffindbar und konnte daher nicht überprüft werden.