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Amtsgericht Düsseldorf·53 C 16127/95·27.08.1996

Reisepreisminderung wegen Baustellen- und Hotelausbaumängeln bei Pauschalreise

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil machte eine Reisegruppe Minderung des Reisepreises wegen erheblicher Mängel im gebuchten Hotel geltend. Streitpunkt waren u.a. Baustellenlärm, fehlende bzw. nicht nutzbare Hoteleinrichtungen und Abweichungen von Prospektangaben sowie die Wahrung der Ausschlussfrist. Das Gericht bejahte fristgerechte Anspruchsanmeldung und Aktivlegitimation auch bei Buchung für Dritte. Wegen zahlreicher Mängel hielt es eine Gesamtminderung von 37,5 % für angemessen und gab der Klage nur teilweise statt.

Ausgang: Versäumnisurteil nach Einspruch teilweise aufgehoben; Reisepreisminderung (37,5 %) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prospekt- und Katalogangaben des Reiseveranstalters bestimmen als verbindliche Leistungsbeschreibung den Inhalt des Reisevertrags und können zugesicherte Eigenschaften begründen.

2

Ein Reisemangel im Sinne des Reisevertragsrechts liegt vor, wenn die tatsächliche Reiseleistung nachteilhaft von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch Wert oder Tauglichkeit der Reise gemindert werden.

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Die Ausschlussfrist für Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag ist gewahrt, wenn der Reisende seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach vertraglichem Reiseende gegenüber dem Veranstalter anmeldet.

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Bucht ein Reisender erkennbar auch für mitreisende Personen mit Namensverschiedenheit, ist im Zweifel von einem Vertragsschluss im eigenen und im fremden Namen auszugehen, sodass auch die Mitreisenden aktivlegitimiert sind.

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Eine Mängelrüge bzw. ein Abhilfeverlangen kann entbehrlich sein, wenn die Mängel für den Veranstalter erkennbar sind und eine Abhilfe objektiv nicht möglich ist; der Veranstalter hat darzulegen, dass bei rechtzeitiger Rüge Abhilfe (z.B. Umbuchung) möglich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 342 ZPO§ 338 ff. ZPO§ 651 d Abs. 1 BGB§ 651 c BGB§ 651 g Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1996

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.12.1995 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) als Gesamtberechtigte 1.123,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Juni 1995 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 374,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.06.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Beklagten zu 71 %, den Klägern zu 1.) als Gesamtschuldnern zu 21 % und der Klägerin zu 2.) zu 8 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.) werden der Beklagten zu 71 % und den Klägern zu 1.) zu 29 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) werden der Beklagten zu 71 % und der Klägerin zu 2.) zu 29 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Abfassung eines Tatbestandes war gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist teilweise begründet.

5

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 06.12.1995 ist der Rechtsstreit in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist statthaft, er ist form- und fristgemäß in Sicht der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Das Versäumnisurteil vom 06.12.1995 ist in gesetzlicher Weise ergangen. Die Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin im Verhandlungstermin nicht erschienen. Die Beklagte ist durch Beschluss vom 31. Oktober 1995 zum Verhandlungstermin vom 06.12.1995 mit Zustellungsurkunde geladen worden. Die Ladung ist am 07.11.1995 (Bl. 25 d.A.) zugestellt worden. Die Beklagtenvertreter haben sich erst mit Schriftsatz vom 02.11.1995 bei Gericht eingegangen am 03.11.1995 bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss vom 31.10.1995 bereits erlassen und die Beschlussausfertigung an die Beklagte abgesandt. Da sich die Beklagtenvertreter zum Zeitpunkt der Ladungsverfügung noch nicht bestellt, die Ladungsverfügung bzw. der entsprechende Beschluss an die Beklagten abgesandt und schließlich auch ordnungsgemäß zugestellt worden ist, bedurfte es zur ordnungsgemäßen Ladung zum Termin vom 06.12.1995 nicht einer erneuten Ladung der Beklagtenvertreter. Es oblag der Beklagten persönlich ihre Prozessbevollmächtigten vom Verhandlungstermin vom 06.12.1995 zu unterrichten. Ein entsprechendes Versäumnis muss sich die Beklagte selbst zurechnen lassen und die entsprechenden Kosten tragen.

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Die Kläger zu 1.) haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 1.123,87 DM, die Klägerin zu 2.) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von weiteren 374,62 DM gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 c BGB.

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Die Kläger haben die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB gewahrt, denn sie haben innerhalb der Monatsfrist nach dem vertraglichen Reiseende ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten angemeldet. Die Kläger haben von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, was nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, dass die Reisemängel und die Gewährleistungsansprüche mit Schreiben vom 03.05.1995 gegenüber der Beklagten angezeigt worden ist und die Beklagte selbst mit Schreiben vom 07.08.1995 den Zugang des vorprozessualen Schreibens vom 03.05.1995 bestätigt hat. Da das vertragliche Reiseende am 22.04.1995 gewesen ist, haben die Kläger mit Schreiben vom 03.05.1995 die Monatsfrist des § 651 g BGB gewahrt.

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Die Kläger sind zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nach §§ 651 g Abs. 1, 651 c BGB auch aktiv legitimiert, weil alle drei Kläger Reisevertragspartner der Beklagten geworden sind. Auch dann, wenn ausschließlich die Klägerin, Frau X, am 19.12.1994 im Reisebüro X in X die Reise für insgesamt 4 Personen gebucht hat, ergibt sich jedoch aus den Umständen beim Vertragsabschluss gemäß § 164 BGB mit Rücksicht auf die Namensverschiedenheit der mitreisenden Klägerin zu 2.), dass die Klägerin, Frau X, den Reisevertrag sowohl im eigenen Namen für ihre mitreisende Tochter, Frau X, als auch im fremden Namen für die mitreisende Klägerin zu 2.), Frau X gebucht hat. Für die Beurteilung der Frage, ob der Buchende ausschließlich im eigenen oder aber im eigenen und im fremden Namen ein Vertragsangebot gegenüber dem Reiseveranstalter abgegeben hat, ist auf der Grundlage der im Reisebüro ausdrücklich abgegebenen Erklärungen oder aber sofern keine ausdrückliche Erklärung abgegeben worden ist, aus den Umständen beim Vertragsabschluß aus der Sicht des Reiseveranstalters als Erklärungsempfänger zu beurteilen. Bei einer Namensverschiedenheit zwischen dem Buchenden und dem Mitreisenden muss der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass der Buchende sowohl im eigenen Namen als auch im fremden Namen den Reisevertrag abschließen will. Bei einer Namensgleichheit der Mitreisenden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Buchende im eigenen Namen für sich und seine Familienangehörigen den Reisevertrag abschließt und damit die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nach § 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB aktiv legitimiert ist. Die Klägerin, Frau X hat jedoch ihre Gewährleistungsansprüche soweit sie den mitreisenden Kläger, Herrn X betreffen, am 05.12.1995 an den Kläger, Herrn X angetreten. Die Klägerin hat die Abtretung durch die schriftliche Erklärung vom 05.12.1995 (Bl. 47 d.A.) nachgewiesen.

9

Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises, besteht nach §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB sofern der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlte oder die Reise mit Fehlern behaftet gewesen war, deren Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Das Vorliegen eines Reisemangels bzw. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft einer Reise beurteilt sich aus einem Vergleich zwischen dem Inhalt des Reisevertrages und der darin geschuldeten vertraglichen Leistungen (Soll-Beschaffenheit) und dem tatsächlichen Ablauf der Reise bzw. den konkreten Gegebenheiten am Urlaubsort (Ist-Beschaffenheit). Entgegen der Ansicht der Beklagten beurteilt sich der Inhalt des Reisevertrages und damit die vertraglichen Pflichten des Reiseveranstalters nicht ausschließlich aus dem Reisevertrag sondern auch aus dem Inhalt der Katalogbeschreibungen. Der Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters ergibt sich aus den bindenden Prospektangaben und sonstigen Informationen des Reiseveranstalters (§ 1 Abs. 1 Satz 2 E InfVO). Diese Angaben können zugesicherte Eigenschaften darstellen. Eine negative Abweichung der Wirklichkeit von diesen Angaben wird in der Regel ein Mangel mit den daraus resultierenden Rechten sein (vgl. Palandt-Thomas, 54. Aufl., § 651 c Rn. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Kläger haben eine Flugpauschalreise in das Hotel X gebucht. Nach der Katalogbeschreibung der Beklagten für Sommer 1995 schuldete die Beklagte nach folgende Hotelausstattung:

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"eigene Badeplattform mit Sonnenschirmen und Liegen ohne Gebühr. Die Badeplattform ist mit einem Lift zu erreichen. Diskothek, mehrere Bars, a-la-carte Restaurant, Sauna, türkisches Bad, Swimming-Pool mit Kinderbecken, verschiedene Boutiquen, Casino, Zimmer mit Sat-TV, Tennisplatz, Fitnessraum, Wasserski, Windsurfen, Parasailing, gelegentliche Abende mit Show und Tanz."

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gilt zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen X, X und X fest, dass während des gesamten Urlaubsaufenthaltes der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels X und zwar links und rechts jeweils eine Baustelle vorhanden gewesen war und auf dieser Baustelle von morgens bis abends regelmäßig gearbeitet worden ist. Von den Baustellen ging eine entsprechende Lärm- und Schmutzbelästigung aus. Auch innerhalb des Hotels X sind während des Urlaubsaufenthaltes der Kläger umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt worden. Die Liftanlage zwischen dem Hotel und dem Meeresspiegel, mit einem Höhenunterschied von mehr als 30 m, befand sich noch im Rohbau. Die Treppenanlage zwischen Hotel und Badestrand konnte erst in der zweiten Urlaubswoche benutzt werden, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten andauerten.

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Eine Benutzung der Badeplattform war bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht möglich. Die Discothek, die Bars und Restaurants, die Sauna, das türkische Bad und der Swimming-pool waren noch im Rohbau und nur ein Teil der vorgenannten Einrichtungen sind erst in den letzten Urlaubstagen des Aufenthaltes der Kläger fertig-gestellt worden. Ein Fitnessraum sowie ein Shuttle-Service in die Stadt waren nicht vorhanden. Der Tennisplatz ist ebenfalls erst am Ende der Urlaubszeit der Kläger fertiggestellt worden. Das Hotelzimmer verfügte lediglich über einen Fernsehanschluss mit dem türkische und ein israelisches Programm empfangen werden konnten. Die Zeugen X, X und X, haben glaubhaft die Zustände im Hotel X während des Aufenthaltes der Kläger detailreich und in sich nachvollziehbar geschildert. Insbesondere die Zeugen X und X haben am Ausgang dieses Rechtsstreites weder ein persönliches noch ein wirtschaftliches Interesse, denn es handelte sich lediglich um Urlaubsreisende, die während des Aufenthaltes der Kläger ebenfalls im Hotel X untergebracht waren. Die vorgenannten Zeugen haben auch bestätigt, dass die Kläger nach Ablauf der ersten Urlaubswoche gegenüber dem örtlichen Reiseleiter die vorgenanten Mängel gerügt und hierüber ein schriftliches Mängelprotokoll erstellt worden ist. Eine Mängelrüge bzw. eine Abhilfe verlangen, war im übrigen entbehrlich, weil für die Beklagte bzw. für den örtlichen Reiseleiter der Beklagten die umfangreichen Bauarbeiten im Hotel sowie in der unmittelbaren Nachbarschaft erkennbar waren, ohne dass für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, die Mängel abzustellen. Die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, hat auch nicht vorgetragen, dass sie bei rechtzeitiger Mängelrüge durch die Kläger, die Kläger in einem anderen der gebuchten Kategorie gleichwertigen Hotel hätten unterbringen können. Die Beklagte war gemäß § 356 ZPO mit der Vernehmung des Zeugen X auszuschließen, weil sie weder innerhalb der mit Beschluss vom 14.05.1996 gesetzten Frist noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung den angeforderten Auslagenvorschuss für die Vernehmung des Zeugen X eingezahlt hat. Die Beklagte ist ausdrücklich auf die Folgen einer Fristversäumnis gemäß § 356 ZPO hingewiesen worden. Die Beklagte ist mit Rücksicht auf § 356 ZPO mit der Führung des Gegenbeweises ausgeschlossen.

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Die Beweisaufnahme hat nicht vollumfänglich die Behauptungen der Kläger bestätigt, weil nicht während des gesamten Urlaubs die Badeplattform und der Zugang zum Meer versperrt und die Einrichtungen zumindest teilweise an den letzten Urlaubstagen genutzt werden konnten. Aufgrund der Vielzahl der Mängel, insbesondere der Bauarbeiten im Hotel und in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels, ist eine Reisepreisminderung in Höhe von 37,5 % angemessen aber auch ausreichend. Die Gesamtminderungsquote in Höhe von 37,5 % setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen:

14

1.

15

Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten im Hotel und in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels 15 %,

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2.

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Nichtvorhandensein der Liftanlage 10 %,

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3.

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Zeitweise fehlende Einrichtungen (Discothek, Restaurants, Casino, Bar usw.) 2,5 %,

20

4.

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Keine deutschsprachigen Programme im Sat-TV 2,5 %,

22

5.

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Fehlende Sportmöglichkeiten, keine Abendveranstaltungen, kein Swimming-pool 5%,

24

6.

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Fehlende Shuttle-Service 2,5 %,

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Gesamtminderungsbetrag 37,5 %.

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Der Gesamtreisepreis betrug für die Kläger zu 1.) und ihre Tochter 3 x 1.199,-- DM = 3.597,-- DM. Bei einer Minderungsquote von 37,5 % errechnet sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.348,87 DM. Auf den Minderungsbetrag ist eine vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 225,-- DM anzurechnen, so dass sich für die Kläger zu 1.) ein restlicher Reisepreisminderungsbetrag in Höhe von 1.123,87 DM ergibt.

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Der Reisepreis der Klägerin zu 2.) betrug 1.199,-- DM.

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Bei einer Minderungsquote in Höhe von 37,5 % ergibt sich ein Reisepreisminderungsbetrag in Höhe von 449,62 DM. Auf den vorgenannten Minderungsbetrag ist die anteilige vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 75,-- DM anzurechnen, so dass sich ein restlicher Reisepreisminderungsbetrag für die Klägerin zu 2.) in Höhe von 374,62 DM errechnet.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 108, 344, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.573,50 DM + 524,50 DM auf insgesamt 2.098,-- DM festgesetzt.