Reisevertrag: 5% Minderung wegen fehlender Open‑Air‑Musik, übrige Ansprüche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Schadensersatz wegen Reisemängeln aus einem Pauschalreisevertrag. Streitpunkte waren fehlende im Prospekt angekündigte Open‑Air‑Unterhaltung sowie weitere Mängel (Strandverschmutzung, Hotelmängel). Das AG sprach eine Minderung von 5 % des Reisepreises wegen entfallener Musik zu und wies die übrigen Ansprüche mangels substantiierter Darlegung bzw. Verantwortlichkeit ab.
Ausgang: Klage in Höhe von 197,10 DM wegen Minderungsanspruchs stattgegeben; restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nichterfüllung vertraglich zugesicherter Reiseleistungen kann der Reisende nach § 651f BGB Minderung des Reisepreises verlangen; die Höhe richtet sich nach Umfang der Minderleistung.
Für die Begründung von Mängelansprüchen ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich; pauschale Angaben über erfolgte Rügen gegenüber der Reiseleitung genügen nicht.
Der Zustand eines öffentlichen Strandes fällt grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters und rechtfertigt ohne ausdrückliche Übernahme einer Gewährleistung keine Minderung.
Kurzfristige, typische Beeinträchtigungen im Pauschaltourismus erreichen regelmäßig nicht die Mangelschwelle des § 651c BGB.
Ansprüche auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden werden nach der lokalen Rechtsprechung erst ab einer erheblichen Minderung (hier zugrundegelegt: ab ca. 50 %) anerkannt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1993
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger 197,10 DM (i.W.:
Einhundertsiebenundneunzig
10/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 14.04.1993
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
tragen die Kläger als Gesamt-
schuldner zu 87 % und die
Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a
ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be-
gründet.
Den Klägern steht insoweit ein Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung des mit der Beklagten ge-
schlossenen Reisevertrages gemäß § 651 f BGB gegen
diese zu. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger,
es habe in dem gebuchten Hotel keinerlei Unterhaltung
stattgefunden, nicht in hinreichender Weise entgegen-
getreten. Es steht diesbezüglich fest, daß es insbe-
sondere an der von der Beklagten laut ihren Prospekt-
angaben geschuldeten "romantischen Musik in der Open-Air-
Bar" fehlte. Ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des
Gesamtreisepreises ist insoweit angemessen.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Den Klägern steht kein weitergehender Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages
zu.
Die Tatsache, daß der Strand gegenüber dem gebuchten
Hotel derart stark verschmutzt war, daß ein Baden im
Meer an dieser Stelle nicht möglich war, rechtfertigt
eine Minderung nicht. Es kann insoweit dahingestellt
bleiben, ob sich die Kläger vor Reiseantritt ausdrück-
lich bei der Beklagten nach der Verschmutzung erkundigt
haben. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Benutzung
eben dieses Strandabschnitts nicht Gegenstand des Reise-
vertrages geworden. Weder dem Klägervorbringen noch
den vorgelegten Buchungs- bzw. Leistungsbestätigungen
läßt sich entnehmen, daß die Beklagte gerade im Hinblick
auf die Befürchtungen der Kläger ausdrücklich die Gewähr
für die Benutzbarkeit des Strandes übernommen hat.
Nur dann aber wird überhaupt eine entsprechende Ein-
standspflicht des Reiseveranstalters begründet. Im
übrigen bleibt es bei der Feststellung, daß ein Reise-
veranstalter für den Zustand eines öffentlichen Strandes
grundsätzlich nicht haftet, da dies nicht in seinem
Einordnungsbereich liegt (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt,
Urteil vom 02.11.1984, 3 C 504/84 und 11.11.1983, 2
C 2895/82; LG München I, Urteil vom 08.02.1980, 10
O 453/80).
Auch der weitere Vortrag bezüglich des Vorliegens von
Mängeln bei der Hotelunterbringung ist nicht geeignet,
den Klageanspruch zu begründen.
Es fehlt insoweit -worauf auch die Beklagte bereits
ausdrücklich hingewiesen hat- an einem hinreichend
substantiierten Vortrag zu einem wirksamen Abhilfever-
langen der Kläger vor Ort. Der bloße Hinweis darauf,
die Mängel gegenüber der Reiseleitung gerügt zu haben,
ist lediglich pauschal und entspricht nicht den Anfor-
derungen an einen substantiierten Sachvortrag im Rahmen
der den Parteien obliegenden Prozeßförderungspflicht.
Die Kläger haben weder dargelegt, an welchem Tag, mit
welchem Inhalt (welche konkreten Mängel) er sich an
welche Personen (namentlich) gewendet und um Abhilfe
gebeten hat.
Im übrigen hätte es aber zudem auch eines Vortrages
über die tatsächlichen Mängel der Hoteleinrichtung,
insbesondere darüber bedurft, welche Einrichtungsgegen-
stände abweichend vom Prospektangebot bzw. dem Vertrags-
inhalt nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch der
Vortrag bezüglich Klimaanlage und Duschen ist nicht
hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar,
wann, wie oft und wie lange diese Einrichtungen ausge-
fallen sind. Im übrigen aber ist eine kurzfristige
Hinnahme dieser Beeinträchtigungen im Rahmen des mo-
dernen Massentourismus hinzunehmen. Es handelt sich
um kurzfristige Unannehmlichkeiten, die die Schwelle
eines Mangels i.S.d. § 651 c BGB nicht erreichen (vgl.
AG Frankfurt, Urteil vom 20.06.1985, 30 C 842/85-45).
Schließlich führt auch die Behauptung der Kläger, bei
dem gebuchten Hotel habe es sich tatsächlich nur um
ein 3-Sterne-Hotel gehandelt, zu keiner anderen Beur-
teilung. Nach dem Prospekt sollte das gebuchte Hotel
der Kategorie "4 Globen" angehören. Dies enthält nicht
die Zusicherung auf Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel,
sondern stellt lediglich eine veranstaltereigene Klassi-
fizierung dar. Eine Abweichung von dieser aber haben
die Kläger nicht vorgetragen. Im übrigen hätte es dies-
bezüglich ohnehin konkreter Darlegungen darüber bedurft,
durch welche Minderleistungen sich das zugewiesene
von einem 4-Sterne-Hotel unterschieden hat (vgl. AG
Essen, Urteil vom 21.09.1990, 21 C 327/90).
Soweit die Kläger darüber hinaus Ansprüche wegen ent-
gangener Urlaubsfreuden bzw. nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit geltend gemacht haben, steht ihnen ein
solcher nach der ständigen Rechtsprechung des AG/LG
Düsseldorf erst ab einer Minderungsquote von 50 % zu.
Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung war nicht stattzugeben, da der Sachvortrag
im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.1993
eine andere Beurteilung der Sachlage nicht rechtfertigt.
Die Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen
rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
gemäß §§ 284, 286, 288 ZPO. Die Kläger haben einen
höheren Zinssatz weder dargelegt noch unter Beweis
gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.575,-- DM
festgesetzt.