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Amtsgericht Düsseldorf·53 C 15469/93·09.11.1993

Reisevertrag: 5% Minderung wegen fehlender Open‑Air‑Musik, übrige Ansprüche abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Schadensersatz wegen Reisemängeln aus einem Pauschalreisevertrag. Streitpunkte waren fehlende im Prospekt angekündigte Open‑Air‑Unterhaltung sowie weitere Mängel (Strandverschmutzung, Hotelmängel). Das AG sprach eine Minderung von 5 % des Reisepreises wegen entfallener Musik zu und wies die übrigen Ansprüche mangels substantiierter Darlegung bzw. Verantwortlichkeit ab.

Ausgang: Klage in Höhe von 197,10 DM wegen Minderungsanspruchs stattgegeben; restliche Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Nichterfüllung vertraglich zugesicherter Reiseleistungen kann der Reisende nach § 651f BGB Minderung des Reisepreises verlangen; die Höhe richtet sich nach Umfang der Minderleistung.

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Für die Begründung von Mängelansprüchen ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich; pauschale Angaben über erfolgte Rügen gegenüber der Reiseleitung genügen nicht.

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Der Zustand eines öffentlichen Strandes fällt grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters und rechtfertigt ohne ausdrückliche Übernahme einer Gewährleistung keine Minderung.

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Kurzfristige, typische Beeinträchtigungen im Pauschaltourismus erreichen regelmäßig nicht die Mangelschwelle des § 651c BGB.

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Ansprüche auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden werden nach der lokalen Rechtsprechung erst ab einer erheblichen Minderung (hier zugrundegelegt: ab ca. 50 %) anerkannt.

Relevante Normen
§ 313a BGB§ 651 f BGB§ 651c BGB§ 284, 286, 288 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1993

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Kläger 197,10 DM (i.W.:

Einhundertsiebenundneunzig

10/100 Deutsche Mark) nebst 4 %

Zinsen seit dem 14.04.1993

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits

tragen die Kläger als Gesamt-

schuldner zu 87 % und die

Beklagte zu 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a

ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be-

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gründet.

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Den Klägern steht insoweit ein Anspruch auf Schadens-

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ersatz wegen Nichterfüllung des mit der Beklagten ge-

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schlossenen Reisevertrages gemäß § 651 f BGB gegen

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diese zu. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger,

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es habe in dem gebuchten Hotel keinerlei Unterhaltung

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stattgefunden, nicht in hinreichender Weise entgegen-

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getreten. Es steht diesbezüglich fest, daß es insbe-

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sondere an der von der Beklagten laut ihren Prospekt-

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angaben geschuldeten "romantischen Musik in der Open-Air-

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Bar" fehlte. Ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des

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Gesamtreisepreises ist insoweit angemessen.

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Im übrigen ist die Klage unbegründet.

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Den Klägern steht kein weitergehender Anspruch auf

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Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages

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zu.

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Die Tatsache, daß der Strand gegenüber dem gebuchten

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Hotel derart stark verschmutzt war, daß ein Baden im

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Meer an dieser Stelle nicht möglich war, rechtfertigt

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eine Minderung nicht. Es kann insoweit dahingestellt

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bleiben, ob sich die Kläger vor Reiseantritt ausdrück-

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lich bei der Beklagten nach der Verschmutzung erkundigt

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haben. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Benutzung

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eben dieses Strandabschnitts nicht Gegenstand des Reise-

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vertrages geworden. Weder dem Klägervorbringen noch

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den vorgelegten Buchungs- bzw. Leistungsbestätigungen

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läßt sich entnehmen, daß die Beklagte gerade im Hinblick

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auf die Befürchtungen der Kläger ausdrücklich die Gewähr

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für die Benutzbarkeit des Strandes übernommen hat.

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Nur dann aber wird überhaupt eine entsprechende Ein-

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standspflicht des Reiseveranstalters begründet. Im

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übrigen bleibt es bei der Feststellung, daß ein Reise-

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veranstalter für den Zustand eines öffentlichen Strandes

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grundsätzlich nicht haftet, da dies nicht in seinem

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Einordnungsbereich liegt (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt,

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Urteil vom 02.11.1984, 3 C 504/84 und 11.11.1983, 2

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C 2895/82; LG München I, Urteil vom 08.02.1980, 10

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O 453/80).

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Auch der weitere Vortrag bezüglich des Vorliegens von

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Mängeln bei der Hotelunterbringung ist nicht geeignet,

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den Klageanspruch zu begründen.

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Es fehlt insoweit -worauf auch die Beklagte bereits

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ausdrücklich hingewiesen hat- an einem hinreichend

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substantiierten Vortrag zu einem wirksamen Abhilfever-

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langen der Kläger vor Ort. Der bloße Hinweis darauf,

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die Mängel gegenüber der Reiseleitung gerügt zu haben,

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ist lediglich pauschal und entspricht nicht den Anfor-

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derungen an einen substantiierten Sachvortrag im Rahmen

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der den Parteien obliegenden Prozeßförderungspflicht.

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Die Kläger haben weder dargelegt, an welchem Tag, mit

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welchem Inhalt (welche konkreten Mängel) er sich an

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welche Personen (namentlich) gewendet und um Abhilfe

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gebeten hat.

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Im übrigen hätte es aber zudem auch eines Vortrages

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über die tatsächlichen Mängel der Hoteleinrichtung,

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insbesondere darüber bedurft, welche Einrichtungsgegen-

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stände abweichend vom Prospektangebot bzw. dem Vertrags-

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inhalt nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch der

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Vortrag bezüglich Klimaanlage und Duschen ist nicht

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hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar,

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wann, wie oft und wie lange diese Einrichtungen ausge-

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fallen sind. Im übrigen aber ist eine kurzfristige

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Hinnahme dieser Beeinträchtigungen im Rahmen des mo-

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dernen Massentourismus hinzunehmen. Es handelt sich

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um kurzfristige Unannehmlichkeiten, die die Schwelle

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eines Mangels i.S.d. § 651 c BGB nicht erreichen (vgl.

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AG Frankfurt, Urteil vom 20.06.1985, 30 C 842/85-45).

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Schließlich führt auch die Behauptung der Kläger, bei

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dem gebuchten Hotel habe es sich tatsächlich nur um

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ein 3-Sterne-Hotel gehandelt, zu keiner anderen Beur-

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teilung. Nach dem Prospekt sollte das gebuchte Hotel

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der Kategorie "4 Globen" angehören. Dies enthält nicht

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die Zusicherung auf Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel,

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sondern stellt lediglich eine veranstaltereigene Klassi-

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fizierung dar. Eine Abweichung von dieser aber haben

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die Kläger nicht vorgetragen. Im übrigen hätte es dies-

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bezüglich ohnehin konkreter Darlegungen darüber bedurft,

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durch welche Minderleistungen sich das zugewiesene

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von einem 4-Sterne-Hotel unterschieden hat (vgl. AG

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Essen, Urteil vom 21.09.1990, 21 C 327/90).

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Soweit die Kläger darüber hinaus Ansprüche wegen ent-

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gangener Urlaubsfreuden bzw. nutzlos aufgewendeter

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Urlaubszeit geltend gemacht haben, steht ihnen ein

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solcher nach der ständigen Rechtsprechung des AG/LG

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Düsseldorf erst ab einer Minderungsquote von 50 % zu.

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Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver-

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handlung war nicht stattzugeben, da der Sachvortrag

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im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.1993

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eine andere Beurteilung der Sachlage nicht rechtfertigt.

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Die Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen

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rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges

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gemäß §§ 284, 286, 288 ZPO. Die Kläger haben einen

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höheren Zinssatz weder dargelegt noch unter Beweis

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gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

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folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.575,-- DM

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festgesetzt.