Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·53 C 14728/06·09.01.2007

Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers für außergerichtliche Anwaltskosten (Teilzahlung)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAnwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Freistellung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 439,64 €. Zentral ist die Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr nach RVG (Streit um 1,5/2,0/2,5-fache Gebühr). Das Gericht setzt unter Würdigung von § 14 RVG eine 2,0-fache Verfahrensgebühr fest und verurteilt die Beklagte zur Freistellung von 439,64 €, die restliche Klage wird abgewiesen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Freistellung von 439,64 € verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Versicherer Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung gewährt, kann der Versicherungsnehmer von ihm die Freistellung berechtigter Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts verlangen.

2

Bei einem Streit zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherer über die Angemessenheit der Anwaltsgebühr ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich; das Gericht bestimmt die Angemessenheit anhand des Sach- und Streitstandes.

3

Bei der Bemessung der Rahmengebühr sind die Kriterien des § 14 RVG (Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Einkommensverhältnisse) zu berücksichtigen; führen diese zu überdurchschnittlichem Aufwand, kann eine 2,0-fache Verfahrensgebühr angemessen sein.

4

Die Höchstgebühr (2,5-fache Verfahrensgebühr) ist nicht in Arzthaftungsfällen automatisch anzusetzen; Einzelfallentscheidungen oder Kammergutachten begründen die Höchstgebühr nur mit konkreter Fallwürdigung.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 257 BGB§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VVRBG§ 14 RVG§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VVRVG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Verbindlichkeiten in Höhe von 439,64 € gegenüber dem Rechtsanwalt X aus der Vorschussrechnung vom 15.08.2006 über 2.221,40 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Abfassung eines Tatbestandes war nach § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist teilweise begründet.

5

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB im Hinblick auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 439,64 €. Ein darüber hinausgehender Befreiungsanspruch in Höhe von weiteren 439,64 € besteht nach dem Sach- und Streitstand nicht.

6

Der Klägerin hat als Versicherungsnehmer der Beklagten aufgrund des von der Beklagten gewährten Deckungsschutzes für die außergerichtliche Interessenvertretung des Klägers, einen Anspruch auf Freistellung von berechtigten Vergütungsansprüchen des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung des Klägers. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die außergerichtliche Interessenvertretung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2006 mitgeteilt, dass der Anspruchsgegner auf das vorgerichtliche Anspruchsschreiben nicht reagiert hat und deshalb Klage geboten sei. Die Beklagte hat hierauf Deckungszusage für die erste Instanz erteilt und den angeforderten Gebühren- und Gerichtskostenvorschuss an den Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen.

7

Die Beklagte hat vorprozessual auf die abgerechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.221,40 € einen Teilbetrag in Höhe von 1.342,12 € geleistet, so dass eine Differenz in Höhe von 879,28 € besteht. Zwischen den Parteien besteht insoweit Streit, ob für die außergerichtliche Interessenvertretung des Klägers die Höchstgebühr in Höhe von 2,5 Verfahrensgebühren nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VVRBG oder lediglich die Mittelgebühr in Höhe einer 1,5-fachen Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden darf.

8

Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht der vorherigen Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Geschäftsgebühr bedarf, da der Versicherungsnehmer (Kläger) gegen den Rechtsschutzversicherer (Beklagten) klagt (vgl. Gerold/Schmidt 16. Auflage § 14 RVG Rn. 120). Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit einer vom Rechtsanwalt berechneten Rahmengebühr ist ausschließlich im Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt verbindlich und insoweit einzuholen. Im vorliegenden Fall ist kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen sondern die Angemessenheit der Gebühr ist auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes durch das Gericht festzustellen.

9

Nach dem Sach- und Streitstand insbesondere den Kriterien nach § 14 RVG, also der Bedeutung der Angelegenheit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Einkommensverhältnisse des Betroffenen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine überdurchschnittliche Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 anzusetzen, also weder die Mittelgebühr in Höhe 1,5 noch die Höchstgebühr in Höhe von 2,5. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht jede außergerichtliche anwaltliche Vertretung in einer Arzthaftungssache automatisch zur Verwirklichung der Höchstgebühr (2,5-fache Verfahrensgebühr) führt. Das vorgelegte Gutachten der Rechtsanwaltskammer X vom 06.09.2006 sowie das Protokoll des Landgerichts X vom 13.04.2006 sind nicht geeignet für den vorliegenden Einzelfall, die Höchstgebühr (2,5-fache Verfahrensgebühr) zu begründen. Es handelt sich insoweit jeweils um Einzelfallentscheidungen, die nicht generalisiert werden können.

10

Nach dem Sach- und Streitstand ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie die Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers als überdurchschnittlich einzuordnen, da der Auftraggeber lediglich über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.476,71 € verfügt und somit das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- € dem 1 ½-fachen Jahresnettoeinkommen des Auftraggebers entspricht. Der Umfang der Tätigkeit des Anwalts und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Anwalts im vorliegenden Arzthaftungsfall ist als überdurchschnittlich zu beurteilen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem dokumentierten zeitlichen Umfang der notwendigen medizinischen Fachrecherche und auch aus dem Umfang des mehrseitigen Anspruchsschreibens, welches nicht lediglich nur eine Tatsachenwiedergabe sondern auch eine rechtliche Begründung des geltend gemachten Anspruchs beinhaltet. Die Abfassung eines derartigen Anspruchsschreibens unter Einbeziehung der gewonnenen Rechercheergebnisse im medizinischen Bereich erfordert einen überdurchschnittlichen Aufwand, der mit der 2,0-fachen Verfahrensgebühr, also dem Mittelwert zwischen der durchschnittlichen Gebühr in Höhe von 1,5 und der Höchstgebühr in Höhe von 2,5 als angemessen aber auch ausreichend.

11

Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

12

2,0 Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VVRVG

13

2 x 758,-- € = 1.516,00 €

14

zuzüglich Pauschale = 20,00 €

15

Zwischenergebnis = 1.536,00 €

16

zuzüglich 16 % MWSt. = 245,76 €

17

Gesamtbetrag = 1.781,76 €

18

abzüglich vorprozessual gezahlter 1.342,12 €

19

Restbetrag 439,64 €

20

Mithin war die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe eines weiteren Betrages von 439,64 € freizustellen.

21

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

22

Der Streitwert wird auf 879,28 € festgesetzt.