Beschluss: Verhandlungstermin entfällt; Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf hob den Verhandlungstermin vom 17.12.2013 auf. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO stellte das Gericht einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich fest. Für den Rechtsstreit und den festgestellten Vergleich setzte das Gericht den Streitwert auf 4.842,11 € fest. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.
Ausgang: Verhandlungstermin entfällt; Vergleich festgestellt und Streitwert auf 4.842,11 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verhandlungstermin kann durch gerichtlichen Beschluss entfallen.
Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich feststellen.
Für einen festgestellten Vergleich ist der Streitwert durch das Gericht zu bestimmen; die Festsetzung erfolgt im Beschluss.
Ein Beschluss kann formell lediglich aus dem Tenor bestehen; ein ausführender Entscheidungstext ist nicht zwingend erforderlich.
Tenor
I.
Der Verhandlungstermin vom 17.12.2013 entfällt.
II.
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird folgender Vergleich festgestellt:
III.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird festgesetzt auf
4.842,11 €.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.