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Amtsgericht Düsseldorf·52 C 9515/11·31.12.2013

Beschluss: Verhandlungstermin entfällt; Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf hob den Verhandlungstermin vom 17.12.2013 auf. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO stellte das Gericht einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich fest. Für den Rechtsstreit und den festgestellten Vergleich setzte das Gericht den Streitwert auf 4.842,11 € fest. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.

Ausgang: Verhandlungstermin entfällt; Vergleich festgestellt und Streitwert auf 4.842,11 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verhandlungstermin kann durch gerichtlichen Beschluss entfallen.

2

Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich feststellen.

3

Für einen festgestellten Vergleich ist der Streitwert durch das Gericht zu bestimmen; die Festsetzung erfolgt im Beschluss.

4

Ein Beschluss kann formell lediglich aus dem Tenor bestehen; ein ausführender Entscheidungstext ist nicht zwingend erforderlich.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

I.

Der Verhandlungstermin vom 17.12.2013 entfällt.

II.

Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird folgender Vergleich festgestellt:

III.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird festgesetzt auf

4.842,11 €.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben  dem Tenor keinen Entscheidungstext.