Rückzahlung Flugpreis und Erstattung von Taxikosten nach Flugausfall (AG Düsseldorf, 52 C 93/01)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückzahlung des Flugpreises nach Ausfall des gebuchten Fluges; das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.215,00 DM nebst Zinsen und zur Kostentragung. Das Gericht qualifiziert Luftbeförderungsverträge als Fixgeschäfte (§ 361 BGB) und sieht einen über sieben Stunden späteren Ersatzflug nicht als Erfüllung an. Eine Fristsetzung war nicht erforderlich. Zudem wurden Taxikosten als erstattungsfähiger Folgeschaden anerkannt; ein bloßer Verweis auf AGB auf dem Flugschein genügt nicht zur Einbeziehung.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Flugpreises und Erstattung von Taxikosten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ausfall des gebuchten Fluges hat der Reisende Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nach § 325 BGB, da Luftbeförderungsverträge als Fixgeschäfte zu behandeln sind, weil die Einhaltung der vereinbarten Flugzeit wesentlicher Vertragsbestandteil ist.
Ein erheblich späterer Ersatzflug mit anderem Fluggerät stellt keine Erfüllung des ursprünglich geschuldeten Fluges dar; der Reisende ist nicht verpflichtet, eine derartige Ersatzleistung anzunehmen, und eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist insoweit entbehrlich.
Ausfallbedingte notwendige Folgeschäden des Reisenden, etwa Taxikosten für die Rückbeförderung, sind erstattungsfähig, sofern sie dem Grunde und der Höhe nach substantiiert geltend gemacht sind.
Ein bloßer, nicht näher bestimmter Verweis auf "die Vertragsbedingungen" auf dem Flugschein reicht nicht aus, um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Luftbeförderers wirksam in den Vertrag einzubeziehen; es bedarf einer hinreichend bestimmten Bezugnahme, die dem Vertragspartner Einsicht ermöglicht.
Verzugszinsen können nach den §§ 288, 291 BGB verlangt werden, soweit der Anspruch fällig ist und Verzugsgründe vorliegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 DM
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäi-
schen Zentralbank seit dem 29.01.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat aus § 325 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises. Es liegt ein Ausfall des gebuchten Fluges und damit eine Nichterfüllung vor. Luftbeförderungsverträge sind Fixgeschäfte im Sinne des § 361 BGB, da die Einhaltung einer genau bestimmten Flugzeit wesentlicher Inhalt der vertraglichen Pflicht des Luftfrachtführers ist (Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rdnr. 761 mit umfangreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Hierfür enthält das Warschauer Abkommen keine Regelungen. Es kann auch nicht mehr ernsthaft bei einem über 7 Stunden später liegenden Abflug mit einem anderen Fluggerät noch vom selben, wenn auch verzögerten, Flug gesprochen werden. Der von der Beklagten selbst verwendete Begriff der Ersatzmaschine zeigt schon, dass es sich um einen Ersatzflug und damit um eine Ersatzleistung und eben nicht um die geschuldete Leistung handelte. Die Klägerin war auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet, sich auf diese Ersatzlösung einzulassen, da ein über 7-stündiger Aufenthalt mit einem Kleinkind am Flughafen von ihr nicht erwartet werden konnte. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Taxikosten für die Fahrt vom Flughafen zurück zum Heimatort als Folgeschaden zu. Die einem solchen Anspruch entgegenstehende Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht Vertragsinhalt geworden. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass bei Flügen, auf die das Warschauer Abkommen grundsätzlich anwendbar ist (was vorliegend aufgrund der Auslandsberührung der Fall ist), widerlebbar vermutet wird, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Luftbeförderers die auf Flugschein und Gepäckschein stehen, Vertragsinhalt geworden sind. Eine solche Vermutung greift aber vorliegend nicht ein, da auf dem Flugschein lediglich ein allgemeiner Verweis "gem. den Vertragsbedingungen" enthalten ist. Dies ist nicht ausreichend. Wenn man schon nicht für eine solche Vermutung den Abdruck einer Kurzfassung solcher Bedingungen auf den Flugschein verlangen will, so muss jedenfalls die genaue Angabe verlangt werden, auf welche Vertragsbedingungen genau Bezug genommen wird, um dem Vertragspartner die Möglichkeit zu verschaffen, die Bedingungen auch zur Kenntnisnahme und Überprüfung anzufordern. Dies ist aber bei einem allgemeinen Verweis auf Geschäftsbedingungen ohne nähere Erläuterung, um wessen Bedingungen es sich handelt und in welcher Fassung sie gelten sollen, unmöglich. Ein solcher kursorischer Hinweis auf Bedingungen kann daher auch keinen Vermutungstatbestand begründen.
Der Zinsanspruch ist gem. der §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.