Widerruf bei Haustürgeschäft: Widerrufsbelehrung unwirksam, Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte widerrief eine Beteiligung an Genusscheinen, nachdem ein Vermittler sie zu Hause besucht hatte. Das Gericht ging von einem Haustürgeschäft aus und stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung wegen einer nicht gesonderten Unterschrift unwirksam war. Der Widerruf war damit fristgerecht, sodass die Klägerin keine Ansprüche aus dem Vertrag hat. Die Klage wurde abgewiesen und der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Vollstreckungsbescheid aufgehoben wegen wirksamem fristgerechtem Widerruf der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte) besteht ein Widerrufsrecht nach dem HausTWG a.F., das den Verbraucher zur Rückgängigmachung der Willenserklärung berechtigt.
Der Unternehmer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Besuch des Vermittlers auf Bestellung des Verbrauchers erfolgte und damit das Haustürwiderrufsgesetz nicht anwendbar ist.
Die Widerrufsfrist nach § 361a BGB a.F. beginnt nur, wenn die Widerrufsbelehrung gesondert ausgegeben und der Verbraucher diese durch eine allein auf die Belehrung bezogene Unterschrift bestätigt; eine Unterschrift, die sich nicht ausschließlich auf die Belehrung bezieht, macht die Belehrung unwirksam.
Ist der Widerruf wirksam erfolgt, stehen dem Unternehmer aus dem zugrunde liegenden Vertrag keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Verbraucher zu.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom
5.3.2004 (Az.: 03-2379986-0-0) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte zeichnete am 8.4.2001 einen sogenannten Namens-Genusschein der Klägerin zu einer Zeichnungssumme von 5.000 €. Die Summe sollte in 120 monatlichen Raten von je 41,67 € gezahlt werden.
In der Vertragsurkunde ist eine Belehrung über ein Widerrufsrecht binnen einer Woche ab Aushändigung der Widerrufsbelehrung enthalten. Vor der hierfür vorgesehen gesonderten Unterschriftszeile findet sich noch der Vermerk, dass die Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist.
In den Monaten Mai bis August 2001 zahlte die Beklagte die vorgesehenen monatlichen Raten. Nachdem die Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und es aus diesem Grund zu Rücklastschriften bei der Abbuchung der Raten gekommen war, erklärte sich die Klägerin mit einer Rückstellung der Raten bis Februar 2002 einverstanden. Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht mehr.
Mit Schreiben vom 7.5.2004 erklärte die Beklagte den Widerruf der Beteiligung an der Klägerin.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Raten für den Zeitraum von September 2001 bis August 2003 sowie Rücklastschriftkosten von insgesamt 17,87 €.
Die Beklagte sei ordnungsgemäß auch über die Risiken der Anlage belehrt worden, ein Emissionsprospekt sei ihr bei Vertragsschluss überreicht worden.
Auf Antrag der Klägerin ist die Beklagte vom AG Hagen am 5.3.2004 durch Vollstreckungsbescheid zur Zahlung von 994,97 € verpflichtet worden.
Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 5.3.2004
aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, zum Vertragsschluss sei es bei einem nicht von ihr bestellten Besuch des vermittelnden Mitarbeiters der Klägerin in ihrer Wohnung gekommen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei unwirksam, weshalb der Widerruf noch rechtzeitig erfolgt sei. Im übrigen sei sie getäuscht worden, da ein Zusammenhang mit einer Autoversicherung suggeriert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Klägerin über eine Beteiligung in Form von Genusscheinen sind nicht gerechtfertigt, da die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Beklagten durch ihr Schreiben vom 7.5.2004 wirksam widerrufen worden sind.
Ein Widerrufsrecht bestand gemäß der nach Art. 229 § 9 EGBG auf den im Jahr 2001 abgeschlossenen Vertrag anwendbaren Vorschrift des § 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F.
Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, die Zeichnung des Genusscheins sei aufgrund des Besuchs des Vermittlers der Klägerin bei ihr erfolgt. Dabei handelt es sich um eine Haustürsituation i.S.d. § 1 HausTWG a.F.
Die Klägerin hat dies nicht bestritten, in dem sie dies für zumindest möglich erklärt hat, auch wenn solche Genusscheinverträge regelmäßig in den Geschäftsräumen der Vermittler abgeschlossen worden sein sollen.
Ein ausdrückliches Bestreiten der von der Beklagten geschilderten Haustürsituation stellt dies nicht dar. Im übrigen könnte die Klägerin dies auch nicht allein mit Nichtwissen bestreiten, da der Vermittler als ihr Abschlussbevollmächtigter ihr zurechenbar ist und sie somit Erkundigungen über die tatsächlichen Vorgänge einholen müsste.
Aus diesem Grunde ist auch nicht davon auszugehen, dass das Haustürwiderrufsgesetz gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 a.F. nicht anwendbar ist, weil der Besuch des Vermittlers auf Bestellung der Beklagten erfolgt sei.
Die Klägerin trägt allein abstrakt vor, dass sie davon ausgegangen ist, dass ihre Vermittler die Abschlüsse grundsätzlich in ihren Geschäftsräumen tätigen und nur dann die Kunden aufsuchen, wenn diese die Vermittler zu sich nach Hause bestellt hatten. Es kommt aber nicht darauf an, wovon die Klägerin grundsätzlich ausgegangen ist, sondern auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Bestellung des Vermittlers stellt aber die der Klägerin günstige Ausnahme zur Grundregel des § 1 HausTWG a.F. dar. Es hätte der Klägerin daher oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass die Vermittlung auf Bestellung der Klägerin erfolgt ist. Dies kann die Klägerin aber nicht konkret vortragen.
Aufgrund des als Haustürgeschäfts zu bewertenden Vertragsschlusses war die Beklagte zum Widerruf gemäß § 361 a BGB a.F. berechtigt.
Zwar sieht § 361 a Abs. 1 BGB eine Frist von zwei Wochen für den Widerruf vor. Die Frist beginnt jedoch gemäß § 361 a Abs. 1 S. 3 nur, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und diese Widerrufsbelehrung unterschrieben hat. Dabei muss die Belehrung gesondert unterschrieben werden. Sie darf zwar auf dem selben Schriftstück wie der Vertrag selbst untergebracht sein, muss dann aber räumlich getrennt sein, so dass sich die Unterschrift allein auf die Belehrung bezieht (BGH, NJW 1996, 1964). Auch nur kurze zusätzliche Erklärungen vor der Unterschrift, etwa über die Übergabe, machen die Belehrung unwirksam (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114).
Vorliegend enthält die vorformulierte Widerrufsbelehrung vor der Unterschriftenzeile gerade einen Zusatz über die Aushändigung eben dieser Widerrufsbelehrung.
Die Unterschrift der Beklagten bezieht sich damit nicht mehr allein auf die Belehrung, wie dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird.
Die führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, womit der Widerruf der Beklagten noch fristgemäß erfolgte.
Aufgrund des Widerrufs stehen der Klägerin aber Ansprüche aus dem Genusscheinvertrag nicht zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.