Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Markenkosten bei fiktiver Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und fordert Reparatur- und Gutachterkosten in voller Höhe. Streitpunkt war, ob er bei fiktiver Abrechnung die Sätze einer markengebundenen Werkstatt ansetzen darf oder auf günstigere freie Werkstätten verwiesen werden kann. Das Gericht gab der Klage überwiegend statt und sprach Ersatz für markenwerkstattbezogene Reparatur- und Gutachterkosten zu. Es betont, dass auch wirtschaftliche Werterhaltungsinteressen gemäß § 249 BGB zu berücksichtigen sind.
Ausgang: Klage hinsichtlich Reparatur- und Gutachterkosten größtenteils stattgegeben, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Ein bloßer Verweis auf günstigere freie Werkstätten reicht nicht aus, um den Anspruch des Geschädigten zu kürzen; die Verweisung setzt substantiierten Vortrag und Nachweis voraus und darf wirtschaftliche Werterhaltungsinteressen nicht unberücksichtigt lassen.
Bei der Bemessung des nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrags sind die Überlegungen eines verständig und wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers, namentlich mögliche Wertminderung bei Weiterverkauf, zu berücksichtigen.
Gutachterkosten sind erstattungsfähig; die für die Kostenerstattung zugrunde zu legende Pauschale kann sich nach ständiger Rechtsprechung auf 25 € belaufen.
Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, wenn der Schädiger in Verzug geraten ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2012
durch den Richter am Amtsgericht I
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.618,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2011 abzüglich am 27.7.2011 geleisteter 1.500 €, am 1.8.2011 geleisteter 1.358,60 € und am 14.10.2011 geleisteter 380 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: - 3.623,10bis zum 15.1.2012
- 4.056,52 € vom 16.1.2012 bis zum 17.5.2012
- 812,92 € ab dem 18.5.2012
Tatbestand
Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.5.2011 in E ereignet hat. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug bei Rotlicht in eine Kreuzung eine, wo es dann zur Kollision mit einem Mercedes-Taxi des Klägers kam.
Der Kläger ließ den dadurch entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug begutachten. In diesem Gutachten wurden unter Zugrundelegung der Kosten einer markengebunden Werkstatt erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 3.125,30 € kalkuliert.
Der Kläger meldetet diese Reparaturkosten sowie Gutachterkosten in Höhe von 467,80 € und eine Kostenpauschale von 30 € bei der Beklagten zu 2) an. Die Beklagte ließ darauf die Höhe der Reparaturkosten überprüfen und verwies mit Schreiben vom 14.7.2011 an den Kläger auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei zwei nicht markengebunden Werkstätten. Es seien daher nur Reparaturkosten in Höhe von 2.365,80 € erforderlich. Unter Berufung hierauf erbrachte die Beklagte Zahlungen über 1.500 € und 1.358,60 € an den Kläger. Bezüglich der Differenz zum vom Kläger eingeforderten Betrag kam es zu Vergleichsverhandlungen der Parteien, in deren Verlauf die Beklagte weitere 380 € zahlte.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch in vollständiger Höhe der vom vorgerichtlich tätigen Gutachter festgestellten Reparaturkosten zustehe, da er nicht auf möglicherweise geringere Kosten einer nicht markengebundenen Werkstatt verwiesen werden könne, zumal die Qualität dort vorzunehmender Arbeiten nicht gewährleistet sei und es sich um Sonderkonditionen zugunsten der Beklagten handele, die anderen Kunden nicht frei zugänglich seien.
Der Kläger hat zunächst Klage in vollständiger Höhe der zuvor bei der Beklagten zu 2) angemeldeten Kosten eingereicht. In Höhe der zwischenzeitlich von der Beklagten geleisteten Zahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.618,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2011 abzüglich am 27.7.2011 geleisteter 1.500 €, am 1.8.2011 geleisteter 1.358,60 € und am 14.10.2011 geleisteter 380 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2),
den Kläger zu verurteilen, an sie 433,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2011 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass allein die geringeren Reparaturkosten nach Maßgabe der Kalkulationen der beiden von der Beklagten zu 2) benannten Fachwerkstätten maßgeblich seien, da es sich insoweit um gleichwertige Reparaturen in fachlich einwandfrei und mit Originalersatzteilen arbeitenden Werkstätten handele.
Der Kläger habe sich hierauf verweisen zu lassen und könne nicht die höheren Ansätze einer Markenwerkstatt in Ansatz bringen, zumal das Fahrzeug schon älter sei und Vorschäden aufgewiesen habe, deren Behebung durch ein Markenwerkstatt nicht nachgewiesen sei.
Mit der Widerklage macht die Beklagte zu 2) die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen gezahlten 380 € sowie hierauf anteilig erstatte Rechtsverfolgungskosten geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.
Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten gemäß der §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf vollständigen Ersatz der in dem von ihm eingeholten Gutachten kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 3.125,20 € zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf die Kosten einer nicht markengebundenen Werkstatt verwiesen werden.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit.
Der Höhe nach kann der Geschädigte im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB den zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH vom 23.2.2010 VI ZR 91/09).
Hierbei darf der Geschädigte grundsätzlich seiner Berechnung auch die üblichen Verrechnungssätze eine markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen (BGH a.a.O.)
Soweit in der Rechtsprechung aber vertreten wird, dass etwas anderes zu gelten habe, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt besteht, die vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und der Geschädigte sich dann auf eine derartige Möglichketi verweisen lassen müssen, vermag sich das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Zwar ist nicht zu bestreiten, dass eine solche gleichwertige Reparatur den eigentlichen Sachschaden vollständig beheben kann. Die genannte Rechtsprechung fokussiert sich aber alleine auf diesen Aspekt und übersieht dabei die selbst gesetzte Prämisse, dass auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten eines wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers in der Lage des Geschädigten zu beurteilen ist, ob sich der geforderte Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 BGB darstellt.
Ein wirtschaftlich denkender Mensch wird aber nicht nur ein Interesse an einer gleichwertig hohen Reparaturleistung aufweisen, sondern auch ein schützenwertes Interesse daran, dass ihm durch die Schadensbehebung in einer freien Werkstatt kein wie auch immer gearteter wirtschaftlicher Wertverlust entsteht.
Diesbezüglich darf nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht außer Acht gelassen werden, dass landläufig Reparaturen in einer Markenwerkstatt eine höhere Qualität zugemessen wird als Reparaturen in freien Werkstätten. Diese höhere Wertschätzung mag objektiv nicht einmal gerechtfertigt sein, sie ist aber weiterhin weit verbreitet. Dies kann aber zu wirtschaftlichen Wertverlusten führen. Ein Unfallschaden in Höhe der notwendigen Reparaturkosten bezüglich des klägerischen Taxis wäre bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig. Der Geschädigte hat also ein nachvollziehbares Interesse daran, im Falle eines Weiterverkaufs eine Behebung des offenbarungspflichtigen Schadens in hoher Qualität etwaigen Interessenten nachweisen zu können. Hierbei kann dann ein Interessent aufgrund der genannten landläufigen Auffassung dem Nachweis einer Reparatur durch eine freie Werkstatt mehr Misstrauen entgegenbringen als dem einer Markenwerkstatt, was dazu führen kann, dass der Geschädigte das Fahrzeug nur schwieriger oder zu einem geringeren Preis abzusetzen vermag.
Ein wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer an Stelle des Geschädigten wird diesen Gesichtspunkt mit berücksichtigen und sich daher möglicherweise sogar dann für eine Reparatur in einer Markenwerkstatt entscheiden, um sich diesen Vorteil zu erhalten, selbst wenn er für sich selbst nicht die Auffassung von einer höheren Wertigkeit von Reparaturen in einer Markenwerkstatt teilt. Der wirtschaftlich denkende Fahrzeugeigentümer wird diesen Gesichtspunkt auch dann einbeziehen, wenn ein Weiterverkauf derzeit nicht beabsichtigt und auch nicht absehbar ist, solange er ihn nicht ausschließen kann. Daher hat auch das Alter und die Laufleistung keine Bedeutung, es sei denn das Fahrzeug wäre bereits völlig wertlos gewesen. Ebenso unbeachtlich ist, ob vorherige Schäden bereits durch ein Markenwerkstatt behoben worden sind oder nicht, da es allein um die Frage der Verhinderung eines Wertverlustes durch den fraglichen und gegebenenfalls offenbarungspflichtigen Unfallschaden geht.
Diese wirtschaftlichen Überlegungen eines Fahrzeugeigentümers lässt die gegenteilige Rechtsprechung völlig außer Betracht.
Neben den Reparaturkosten steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 487,40 € und ein Kostenpauschale zu, die aber nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nur 25 € beträgt. Es ergibt sich ein Gesamtschadensersatzanspruch in Höhe von 3.618,10 € abzüglich der zwischenzeitlich erhaltenen Zahlungen der Beklagten zu 2).
Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagten befinden sich in Verzug.
Die Widerklage ist unbegründet.
Aus den genannten Gründen war auch die von der Beklagten zu 2) geleistete Teilzahlung in Höhe von 380 € auf den Schadensersatzanspruch des Klägers anzurechnen und stellt damit ebenso wenig eine Überzahlung dar, wie der hierauf entfallende Anteil der vorgerichtlich ausgeglichenen Rechtsverfolgungskosten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
Bezüglich des für erledigt erklärten Teils tragen ebenfalls die Beklagten die Verfahrenskosten, da sie durch die Zahlungen der Beklagten zu 2) ihre Einstandspflicht insoweit nach Verzugseintritt eingestanden haben. Aus den vorgenannten Gründen bestand insoweit auch Anlass zur Klageerhebung, weshalb es schon nicht darauf ankommt, ob der Kläger die Erledigung durch Zahlung zeitnah mitgeteilt hat. Dies hat der Kläger allerdings getan, da die Erledigungserklärung vom 26.10.2001 ausweislich des Eingangstempels am 26.10.2011 bei Gericht eingegangen ist. Da die Zustellung der Klageschrift erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses im November 2011 veranlasst worden ist, ist hierbei wohl die gleichzeitige Übersendung der Erledigungserklärung durch das Gericht versehentlich unterlassen worden, ebenso wie diese Erledigungserklärung im Termin versehentlich übersehen worden ist. Jedenfalls aber befanden sich die Beklagten in Verzug, weshalb auch Anlass dazu bestand, in der Klageschrift die vollständige Schadenshöhe aufzunehmen.