Klage auf vertragliches Bußgeld wegen Nicht-Ausloggens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung eines von ihrem Vorstand verhängten Bußgelds wegen angeblichen Verstoßes gegen die Ordnung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebs. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Bußgeldtatbestand der internen Vereinbarung nicht erfüllt ist. Allein das Vergessen des Ausloggens ist weder Missbrauch noch Überlassung. Zudem war dem Beklagten kein Gehör zur Bußgeldhöhe gewährt worden.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines vertraglichen Bußgelds als unbegründet abgewiesen; Tatbestand nicht erfüllt und fehlendes rechtliches Gehör
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vorgesehenes Bußgeld kann nur bei Erfüllung des ausdrücklich geregelten Tatbestands verhängt werden.
Die bloße Unterlassung, sich nach Schichtende aus einem Berechtigungssystem auszuloggen, begründet nicht ohne Weiteres einen Tatbestand der Überlassung an Dritte.
Überlassung setzt eine aktive Willensbetätigung des Berechtigten zugunsten des Dritten voraus; ein bloßes Vergessen begründet keine solche Überlassung.
Vor der Verhängung eines vertraglichen Bußgeldes sind dem Betroffenen rechtliches Gehör sowohl zur Sanktion als auch zur Höhe zu gewähren; dies folgt aus Treu und Glauben und prozessualen Grundsätzen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 23.11.2010
durch den Richter am Amtsgericht I
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 250 €
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht aus den vertraglichen Absprachen mit dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf das durch ihren Vorstand verhängte Bußgeld wegen angeblichen Verstoßes gegen die Ordnung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes der Klägerin nicht zu.
Es ist schon in hohem Maße fraglich, ob der Klägerin überhaupt eine Disziplinargewalt gegenüber Nichtmitgliedern, die ihrerseits abhängig beschäftigt sind und zur Ausübung ihrer abhängigen Beschäftigung auf die Nutzung der Angebote der Klägerin angewiesen sind, zuzuerkennen ist.
Darüber hinaus stehen vorliegend der Verhängung des Bußgeldes aber auch Gesichtspunkte der ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs entgegen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist dem Beklagten lediglich bezüglich der neben dem Bußgeld ausgesprochenen Sperre des Zugangs zu den Angeboten der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden, nicht aber zur Frage der Verhängung eines Bußgeldes und schon gar nicht zur Höhe, wobei die Klägerin ja immerhin die Höchststrafe ausgesprochen hat. Hierzu wäre schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber auch nach dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben rechtliches Gehör zu gewähren gewesen.
Diese Gesichtspunkte können aber vorliegend dahin gestellt bleiben, da schon nach den eigenen Regeln der Klägerin der Bußgeldtatbestand aus ihrer „Vereinbarung Service-Taxi“ nicht gegeben und von der Klägerin zu Unrecht angenommen worden ist.
Nach dem Text dieser „Vereinbarung Service-Taxi“ wird von der Klägerin bei Missbrauch oder Überlassung des Service-Taxiausweises ein Bußgeld von bis zu 250 € erhoben. Ein Bußgeld kann demnach allein allenfalls bei Missbrauch oder Überlassung an Dritte verhängt werden. Zwar findet sich im Weiteren die Obliegenheit des Ausweisinhabers, nach Schichtende den Service-Ausweis aus dem Vermittlungssystem der Klägerin heraus zu nehmen und das Gerät abzuschalten. Hieran sind aber keinerlei Rechtsfolgen geknüpft, was im Falle der Unterlassung, dieser Verpflichtung nachzukommen, auch nicht die Verhängung eines Bußgeldes rechtfertigt.
Die Unterlassung, sich nach Schichtenende aus dem System der Klägerin auszuloggen, stellt aber weder einen Missbrauch noch eine Überlassung des Ausweises an Dritte dar, was allein einen Bußgeldtatbestand nach den Regelungen der Klägerin darstellen würde.
Von einem Missbrauch geht die Klägerin selbst nicht aus. Dies ist auch zutreffend, da ein Missbrauch die willentliche Verwendung zu anderen Zwecken voraussetzen würde.
Es liegt aber auch keine Überlassung an Dritte vor. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Beklagte es lediglich vergessen hat, nach Ende seiner Schicht den überlassenen Service-Ausweis aus dem Vermittlungssystem herauszunehmen. Dies hat zwar möglicherweise die Nutzung durch einen Dritten ermöglicht. Gleichwohl stellte es keine Überlassung an Dritte dar. Der Tatbestand der Überlassung bedeutet schon rein begrifflich die aktive Weitergabe an jemand Anderen, nur dann überlässt jemand etwas dieser anderen Person. Wer aber nur etwas vergisst, räumt einem anderen nicht aktiv die Benutzung des ihm überlassenen Ausweises ein, vielmehr bedarf es erst einer aktiven Willensbetätigung des Dritten, den vorgefundenen Gegenstand zu benutzen. Damit ist es aber der Dritte, der sich eine ihm nicht zustehende Berechtigung anmaßt, während nicht der Ausweisinhaber ihm diese Berechtigung überlassen hat. So hat niemand ohne weiteres das Recht, eine verlorene Sache sich anzueignen. Tut der Finder dies trotzdem, so hat ihm der Verlierer diese Sache nicht überlassen, vielmehr findet diese Aneignung ohne und gegen seinen Willen statt. Von einer Überlassung kann daher nur die Rede sein, wenn jemand mit seinem Willen einem Dritten eine Sache oder eine Berechtigung überlässt. Da der Beklagte es aber lediglich versäumt hatte, seinen Ausweis aus dem System herauszunehmen, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, er sei mit einer Nutzung durch einen Dritten einverstanden gewesen. Nur dann aber hätte er die Berechtigung diesem Dritten überlassen.
Der Bußgeldtatbestand aus dem Normenwerk der Klägerin ist daher schon unabhängig von der Frage seiner Wirksamkeit nicht erfüllt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Düsseldorf, 23.11.2010
Amtsgericht
I
Richter am Amtsgericht