Klage auf Vergütung für Online-Ärzteverzeichnis wegen mehrdeutigem Formular abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Vergütung für einen angeblich kostenpflichtigen Eintrag, den die Ehefrau des Beklagten unterschrieben hatte. Das Gericht prüfte, ob durch die Formulierungen ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kam. Aufgrund objektiver Auslegung (§§ 166, 133, 157 BGB) war das Formular missverständlich und durfte als Bestellung eines kostenlosen Eintrags verstanden werden. Die Klage wird deshalb abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung für einen angeblich kostenpflichtigen Eintrag wegen fehlenden Vertragsabschlusses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Erklärungen eines vertretungsberechtigten Dritten ist gemäß §§ 166, 133, 157 BGB auf das Verständnis des durchschnittlichen Erklärungsempfängers abzustellen.
Führt die verwendete Vertragsformulierung zu Zweifeln darüber, ob eine kostenpflichtige oder kostenfreie Leistung bestellt werden soll, kommt ein wirksamer Vertrag über die kostenpflichtige Leistung nicht zustande.
Verwender von Formularen im Massengeschäft müssen die Kostenpflicht deutlich und klar ausweisen; versteckte oder nur in einem Halbsatz enthaltene Kosteneinfügungen sind ungeeignet, eine eindeutige Kostenverpflichtung zu begründen.
Gegenüber dem Verwender geht die Auslegungszweideutigkeit zu dessen Lasten (contra proferentem): Die Unsicherheit ist von demjenigen zu tragen, der die Formulierungen setzt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am
13.11.2003 durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abge-
sehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht aus der von der Ehefrau des Beklagten als dessen Stellvertreterin
bestellten Eintrags im online-Ärzteverzeichnis der Klägerin ein Vergütungsanspruch
nicht zu.
Ein Vertrag zwischen den Parteien über einen kostenpflichtigen Eintrag ist nicht
zustandegekommen, vielmehr lediglich eine Vereinbarung über einen kostenfreien
Eintrag.
Gemäß §§ 166 BGB i.V.m. § 133, 157 BGB ist darauf abzustellen, wie die Ehefrau
des Beklagten die Erklärungen der Klägerin über die Kostenpflicht eines Eintrages
verstehen durfte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Beklagten
durchaus das Formular der Klägerin dahin interpretieren durfte, mit der Unterschrift
lediglich einen kostenfreien Eintrag zu bestellen. Jedenfalls aber durfte die Klägerin
keinesfalls den unterzeichneten Antrag zweifelsfrei als Bestellung eines kosten-
pflichtigen Eintrags deuten. Hier hätten genügend Anhaltspunkte zu berechtigten
Zweifeln vorgelegen, die sich aus der verwendeten Bewerbung ihres Verzeichnisses
selbst ergeben.
Das erkennende Gericht schließt sich ausdrücklich nicht der Rechtsprechung etwa
des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az. 31 C 617/03) an, wonach die Formulierung im
Vertragstext nicht missverständlich sei. Die Formulierung ist objektiv durchaus und
das in hohem Maße missverständlich. Der Text spricht zunächst sogar im Fettdruck
von der kostenlosen Möglichkeit, dem Eintrag Fotos voranzustellen. Danach ist wie-
derum von Kostenfreiheit die Rede, nämlich von einem kostenfreien Grundeintrag,
erst danach in der Mitte des Textes ist in einem Halbsatz aber als Einschränkung
formuliert, dass mit der Unterschrift der sog. hervorgehobene Inseratsvertrag zu-
stande kommt. Die Klägerin verwendet demnach ein Formular, dessen Unterzeich-
nung zwangsläufig zur Kostenpflicht führen soll, dies aber, obwohl sie zuvor lediglich
von kostenfreien Einträgen spricht. Wieso dies nicht missverständlich sein soll, wie
das AG Frankfurt/M. meint, ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist überhaupt kein
Grund dafür ersichtlich von den kostenfreien Möglichkeiten zu sprechen und die
Kostenpflicht in einem Halbsatz zu verstecken, wenn mit eben diesem Formular
kostenfreie Eintragsmöglichkeiten gar nicht beantrag werden können. Es ist auch
nicht erklärt oder vermerkt, wie ein solcher kostenfreier Eintrag überhaupt beantragt werden kann. Denn das verwendete Formular soll ja nach dem Willen der Klägerin
ausschließlich für die Beauftragung eines kostenpflichtigen sogenannten hervorge-
hobenen Eintrages dienen. Die Klägerin erklärt auch in diesem Verfahren nicht, wie
denn überhaupt ein kostenfreier Eintrag beantragt werden kann. Soll dies etwa durch
nicht unterschriebene Rücksendung des Formulars erfolgen, oder aber durch unter-
zeichnete Rücksendung eines anderen Formulars, oder sogar durch einfache schrift-
liche Erklärung, bei der sich aber wieder die Frage der Unterzeichnung stellen wür-
de, oder erfolgt ein kostenfreier Eintrag sogar ohne und gegen den Willen eines
Arztes? Die Klägerin verursacht durch ihre Vertragstextfomulierung, ob gewollt oder
ungewollt mag dahinstehen, auf jeden Fall die Möglichkeit eines Verständnisses da-
hin gehend, dass mit der Rücksendung eines unterzeichneten Formulars lediglich
ein kostenfreier Eintrag in Auftrag gegeben wird. Will sie diese Zweideutigkeit ver-
meiden braucht sie auf einem Formular, mit dessen Unterzeichnung nach ihrem
Willen regelmäßig eine Kostenpflicht ausgelöst wird, auch nicht auf kostenfreie Mög-
lichkeiten hinzuweisen. Die Uneindeutigkeit ihres Erklärungsinhalts hat sie sich daher
selbst zuzuschreiben.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass in einem Praxisbetrieb Anfragen zu Werbemög-
lichkeiten aller Art nicht in geringer Anzahl anfallen und damit zum Massengeschäft
des Bürobetriebs gehören. Unstreitig gibt es nicht nur zahlreiche Möglichkeiten kos-
tenloser Einträge im Internet, die Klägerin selbst bietet solche ja auch an, ohne mit-
zuteilen, wie man in ihren Genuss kommen kann. Geht daher eine entsprechende
Anfrage auf einen Eintrag in ein Verzeichnis ein und ist hierbei von kostenlosen
Möglichkeiten die Rede, ist es nicht als ungewöhnlich anzusehen, dass der Erklä-
rungsempfänger eine derartige Anfrage aufgrund des zunächst entstehenden ein-
deutigen Eindrucks ohne jedes Kostenrisiko zu sein, beantwortet, ohne die textlichen
Formulierungen vollständig gelesen zu haben. Es mag wiederum dahinstehen, ob
die Nutzung eines solchen psychologischen Moments beabsichtigt war. Die Klägerin
hätte diesen Eindruck jedoch leichtestens vermeiden können, in dem sie ihr Angebot
auf kostenpflichtigen Eintrag ausdrücklich und separat erklärt hätte. Als einschrän-
kender Halbsatz zur Anpreisung eines kostenfreien Antrages ist der Vertragstext a-
ber nicht geeignet, den Erklärungswillen der Klägerin deutlich erkennen zu lassen.
Es kommt aber gemäß der §§ 133, 157 BGB nicht darauf an, was sich die Klägerin
bei ihren Vertragsformulierungen gedacht hat, sondern, wie die Erklärungen für ei-
nen durchschnittlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.