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Amtsgericht Düsseldorf·52 C 7592/12·29.10.2012

Freistellungsanspruch bei Rechtsschutzversicherung: Einigungsgebühr erstattungsfähig

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, rechtsschutzversichert, begehrt Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten nach einer außergerichtlichen Einigung. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit Verweis auf eine Klausel, die Kostenanteile bei Einigungen begrenzen soll. Das AG Düsseldorf gab der Klage statt und erklärte die Klausel gemäß §§ 305c, 307 BGB wegen überraschender und unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Der Kläger hat Anspruch auf vollständige Erstattung von Geschäfts- und Einigungsgebühr aus der Deckungszusage.

Ausgang: Klage auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in voller Höhe stattgegeben; einschränkende Klausel der Versicherungsbedingungen als unwirksam verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel in Rechtsschutzversicherungs‑AGB, die die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bei einverständlichen Einigungen anteilig einschränkt, ist unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer überraschend trifft und ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§§ 305c, 307 BGB).

2

Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage für außergerichtliche und erstinstanzliche Interessenvertretung, darf sich der Versicherungsnehmer auf vollständigen Kosten­schutz für die insoweit entstehenden Anwaltskosten verlassen; eine nachträgliche Beschränkung durch eine überraschende AGB‑Klausel ist ausgeschlossen.

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Eine Regelung, die die Vergleichsbereitschaft des Versicherungsnehmers durch finanzielle Mitwirkungspflichten beeinflusst und damit den Zweck der Rechtsschutzversicherung vereitelt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unangemessen im Sinne des § 307 BGB.

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Zur Bestimmung der Wirksamkeit von Versicherungs‑AGB ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer auf lückenlosen Rechtsschutz durch Abschluss der Police und Zahlung der Prämien vertraut; abweichende, einschränkende Klauseln müssen klar und transparent sein, sonst sind sie unwirksam.

Relevante Normen
§ 307, 305 BGB§ 307 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T, C. X & Partner in Höhe von 603,33 € (1,5 Einigungsgebühr zzgl. MWST.) freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110  des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 603,33 €

Tatbestand

2

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten am 12.5.2011 den Auftrag, eine gegen ihn erhobene Forderung der Leasingbank G Bank aus einem Leasingvertrag wegen behaupteten Minderwerts, Gutachterkosten und Mehrkilometer in Höhe von 5.356,75 € abzuwehren. Unter dem 20.5.2011 erteilte die Beklagte Deckungsschutzzusage für die außergerichtliche und soweit erforderlich erstinstanzliche Interessenvertretung in dieser Angelegenheit.

3

Der von seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger und sein Anspruchsgegner einigten sich in der Folge außergerichtlich zur Abgeltung der von der Leasingbank erhobenen Ansprüche auf eine Zahlung des Klägers in Höhe von 1.832,26 €. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten wurde vereinbart, dass jede Seite ihre Kosten selbst trägt. Die Prozessbevollmächtigten übermittelten der Beklagten sodann eine Gebührennote in Höhe von 549,69 € bezüglich der Geschäftsgebühr und eine Gebührennote in Höhe von 603,33 € über eine Einigungsgebühr.

4

Die Beklagte zahlte vorgerichtlich eine Summe von 549,69 € und lehnte eine weitere Regulierung unter Berufung auf § 5 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab. Danach trägt der Versicherer nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Einigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

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Der Kläger begehrt vollständige Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten. Er ist der Ansicht, dass die von der Beklagten in Anspruch genommene Klausel ihrer Versicherungsbedingungen intransparent und damit unwirksam sei.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass sogar eine Überzahlung vorliege, da sie gemäß § 5 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen nur zur Übernahme von 34,2 % der Kosten verpflichtet sei, entsprechend dem Verhältnis des mit der Rechtsverteidigung angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten und der von ihr erteilten Kostendeckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung ein Anspruch auf vollständige Erstattung von Geschäfts- und Einigungsgebühr zu.

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Die Beklagte vermag sich nicht auf die entgegenstehende Klausel ihrer Versicherungsbedingungen zu berufen, da diese den Kläger als ihren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und sich zudem als überraschend erweist, sodass sie gemäß der §§ 307, 305 C BGB unwirksam ist.

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Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung hat ein Interesse an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen. Von dieser Prämisse geht auch der BGH in der von den Parteien zitierten Entscheidung zu IV ZR 207/04 aus. Zu diesem Zweck schließt er den Versicherungsvertrag ab und leistet Prämien, er will sich damit auch vor Kosten für die Rechtsverteidigung bezüglich gegen ihn erhobener Ansprüche absichern. Mit der von der Beklagten abgegebenen Deckungsschutzzusage für die außergerichtliche Interessenvertretung durfte er daher auch davon ausgehen, dass sein mit Abschluss des Vertrages verfolgtes Anliegen insoweit von Erfolg gekrönt war. Er musste und durfte davon ausgehen, hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten vollständig abgesichert zu sein. Dies wäre er auch ohne außergerichtliche Einigung mit seinem Anspruchsgegner gewesen. Aber gerade durch den Umstand, dass er es nicht auf eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts ankommen ließ, sondern sich mit seinem Gegner außergerichtlich einigte, wobei der Einigung schon ein Entgegenkommen auch seinerseits immanent war, würde durch die hier entscheidungsrelevante Klausel der Versicherungsbedingungen plötzlich ein Kostentragungspflicht des Klägers wieder auferstehen. Hiermit muss er einerseits nicht rechnen, da dies zu dem mit dem Versicherungsschutz und der Anfrage nach Versicherungsschutz verfolgten Zweck in diametralem Gegensatz steht. Andererseits benachteiligt ihn diese Regelung auch in unangemessener Weise im Sinne des § 307 BGB. Der Kläger durfte mit der erteilten Schutzzusage von lückenlosem Rechtsschutz ausgehen und er verfolgte mit der von ihm abgeschlossen Versicherung genau dieses Interesse. Die Klausel des § 5 würde aber dazu führen, dass der Versicherungsnehmer durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs diese lückenlosen Rechtsschutz zumindest teilweise verlieren und nur noch anteilsmäßig die angefallenen Kosten erstattet bekommen würde. Dies wiederum würde dazu führen, dass der Versicherungsnehmer neben seinen Überlegungen in der Sache auch wieder Überlegungen zu den Kosten anstellen müsste, die je nach Höhe seiner Vergleichsbereitschaft auch noch unterschiedlich von ihm zu tragen wären. Damit aber nimmt die Regelung des § 5 der Versicherungsbedingungen der Beklagten sogar Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft in der Sache selbst und kann eine eigentlich angestrebte gütliche Beilegung eines Streits verhindern. Genau dieses Risiko will der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber mit Abschluss einer Rechtsschutzversicherung abwehren. Er wird davon ausgehen, sich nicht mehr mit Kostenfragen beschäftigen zu müssen, insbesondere dann nicht, wenn er sich sogar an einer Beilegung des Streits beteiligt und damit sogar weitere Kosten einer gerichtlichen Streitigkeit, deren Tragung die Beklagte ja auch bereits zugesagt hatte, gar nicht erst entstehen lässt. Die Regelung der Versicherungsbedingungen der Beklagten steht damit zu dem eigentlichen mit einer Rechtsschutzversicherung verfolgen Zweck in erheblichem Widerspruch. Dies benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.