Abweisung der Klage auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden nach Distorsionen der HWS/BWS
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht hält die vorgerichtliche Zahlung von 1.200 € für ausreichend und lehnt weitergehendes Schmerzensgeld ab. Den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden weist das Gericht mangels konkreter und plausibler Darlegung der Tätigkeiten und der Beeinträchtigung über den Bagatellbereich zurück. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens mangels ausreichender Darlegung und wegen ausreichender vorgerichtlicher Zahlung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Distorsionen der Hals- und Brustwirbelsäule handelt es sich um meist nur geringfügige Verletzungen, so dass regelmäßig nur geringere Schmerzensgeldbeträge angemessen sind.
Ein bereits vorgerichtlich gezahltes Schmerzensgeld kann den Anspruch insoweit entfallen lassen, wenn es den erlittenen Beeinträchtigungen in angemessenem Maße Rechnung trägt.
Zur Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens muss der Anspruchsteller konkret darlegen, welche Haushaltsarbeiten er regelmäßig in welchem Umfang verrichtet hat und in welcher konkreten Weise die Verletzung die Verrichtung über den unerheblichen Bereich hinaus verhindert hat.
Widersprüchliche oder unplausible Angaben zur Aufgabenteilung im Haushalt und zur Leistungsfähigkeit des Geschädigten können den Vortrag zum Haushaltsführungsschaden entkräften und zum Fehlen eines nachgewiesenen Schadens führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 2.727 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.2.2012 auf der N-straße in E ereignet hat. Der Unfall wurde durch einen Spurwechsel eines Versicherungsnehmers der Beklagten verursacht. Den Sachschaden am Pkw des Klägers regulierte die Beklagte in vollem Umfang.
Der Kläger begab sich im Anschluss an den Unfall in ärztliche Behandlung. Ihm wurde eine Distorsion der HWS und der BWS diagnostiziert. Bis zum 19.3.2012 wurde der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 €.
Der Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern zusammen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von zumindest 2.500 € unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages zustehe. Darüber hinaus macht er einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.677 € geltend. Hierzu behauptet er, er sei arbeitslos und führe zumindest neben seiner als Hausfrau tätigen Ehefrau den Haushalt, insbesondere kümmere er sich um die Kinder. Dazu wende er üblicherweise mindestens 40 Stunden pro Woche auf. Hierzu sei er infolge der unfallbedingt erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.677 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2012, sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld von jedoch mindestens 2.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2012 abzüglich geleisteter 1.200 € zu zahlen und ihn von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten durch Zahlung von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erachtet das bereits geleistete Schmerzensgeld für ausreichend. Einen Haushaltsführungsschaden habe der Kläger nicht ausreichend dargetan. Es sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und im welchem Umfang genau der Kläger im Haushalt übernehme und in welcher Weise er hierzu durch die erlittenen Verstauchungen beeinträchtigt gewesen sein soll. Jedenfalls sei eine Beeinträchtigung über den Bagatellbereich hinaus nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld über den bereits vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 1.200 € hinaus ist nicht gerechtfertigt.
Bei einer Distorsion von Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule handelt es sich um Verletzungen und hieraus resultierenden Beeinträchtigungen eher geringfügigerer Art, im Verhältnis zu sonstigen auf einem Verkehrsunfall zurückführbaren Verletzungen. Sie behindern zwar, stellen darüber hinaus aber keinen großartigen Einfluss auf die Lebensqualität dar und klingen sukzessive ab, ohne dass für den Betroffenen Sorge vor bleibenden Schäden bestehen müsste. Mit dem Schmerzensgeld von 1.200 € ist der Kläger daher schon in sehr gutem Maße bedacht worden, jedenfalls aber in einem ausreichenden Maß. Das erkennende Gericht spricht bei derartigen Verletzungen in der Regel keinen vierstelligen Betrag zu.
Die Entstehung eines Haushaltsführungsschadens hat der Kläger nicht ausreichend dargetan.
Der Kläger zählt allein sämtliche in seinem Haushalt regelmäßig anfallenden Tätigkeiten auf, von Essenzubereitung über das Waschen der Wäsche bis zur Kinderbetreuung. Er behauptet, diese Arbeiten üblicherweise während seiner Arbeitslosigkeit vollständig alleine auszuführen, obwohl er gleichzeitig seine Ehefrau als Hausfrau bezeichnet, die keiner anderen Tätigkeit nachgeht. Was aber für die Ehefrau dann noch als Hausfrauentätigkeiten übrig bleiben soll, wenn der Kläger sämtliche Haushaltsarbeiten alleine durchführt erschließt sich nicht. Darüber hinaus behauptet der Kläger, er sei zu all diesen Arbeiten wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen. Der Kläger hat aber allein Distorsionen an Hals- und Brustwirbelsäule erlitten. Dies dürfte etwa bei der in den Katalog des Klägers aufgenommen Hausaufgabenbetreuung der Kinder kaum stören. Auch was die Zubereitung von Mahlzeiten oder das Wecken der Kinder anbetrifft, ist eine Beeinträchtigung über den nur unerheblichen Bereich hinaus nicht ausreichend dargetan. Dies gilt für sämtliche anderen Arbeiten ebenfalls.
Von einem tatsächlich eingetretenen Schaden kann damit nicht ausgegangen werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.