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Amtsgericht Düsseldorf·52 C 4142/10·28.07.2010

Zahlungsverurteilung wegen restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrecht (Verkehr)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 8.5.2009 gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Das Gericht prüft, ob die Mietwagenkosten als Teil der Schadensbehebung nach § 249 BGB erstattungsfähig sind. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 428,82 € nebst Zinsen, da die Klägerin ortsübliche Tarife darlegte und die Beklagte nicht widersprach.

Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 428,82 € nebst Zinsen wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall sind Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit als Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB ersatzfähig.

2

Der Geschädigte darf nur solche Ersatzaufwendungen verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch ohne Einstandspflicht eines Dritten aufwenden würde.

3

Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers richten sich nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG und umfassen auch berechtigte Mietwagenkosten.

4

Gegenüber substantiiert dargelegten, ortsüblichen Miettarifen begründet ein fehlender Widerspruch der Versicherung keine weiteren Substantiierungsanforderungen; der Versicherer trägt darlegungs- und beweislastige Gegenvortrag.

5

Zinsansprüche aus Schadensersatzansprüchen entstehen bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 495a ZPO§ 7, 17 STVG i.V.m. § 115 VVG§ 249 BGB§ 286, 288 BGB§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2010

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,82 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2009

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 428,82 €

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom 8.5.2009 in X gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers X gemäß der §§ 7, 17 STVG i.V.m. § 115 VVG noch die geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten von 428,82 € zu.

5

Die Schadensverursachung und vollständige Haftungspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.

6

Soweit die Beklagte aber auf die Mietwagenkosten bisher nur einen Betrag von 536,38 geleistet hat, war dies nicht ausreichend um die Schadensersatzforderung der Klägerin vollständig zu befriedigen.

7

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Dabei darf der Geschädigte natürlich nur solche Kosten entstehen lassen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine Einstandspflicht eines Dritten bestünde.

8

Die Klägerin legt dar, dass die von ihr zugrunde gelegten Mietwagenkosten von insgesamt 965,20 € den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung entsprechen. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, sodass noch der mit der Klage geforderte Differenzbetrag offen ist.

9

Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte befindet sich in Verzug.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.