Zahlungsverurteilung wegen restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 8.5.2009 gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Das Gericht prüft, ob die Mietwagenkosten als Teil der Schadensbehebung nach § 249 BGB erstattungsfähig sind. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 428,82 € nebst Zinsen, da die Klägerin ortsübliche Tarife darlegte und die Beklagte nicht widersprach.
Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 428,82 € nebst Zinsen wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall sind Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit als Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB ersatzfähig.
Der Geschädigte darf nur solche Ersatzaufwendungen verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch ohne Einstandspflicht eines Dritten aufwenden würde.
Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers richten sich nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG und umfassen auch berechtigte Mietwagenkosten.
Gegenüber substantiiert dargelegten, ortsüblichen Miettarifen begründet ein fehlender Widerspruch der Versicherung keine weiteren Substantiierungsanforderungen; der Versicherer trägt darlegungs- und beweislastige Gegenvortrag.
Zinsansprüche aus Schadensersatzansprüchen entstehen bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,82 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2009
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 428,82 €
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom 8.5.2009 in X gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers X gemäß der §§ 7, 17 STVG i.V.m. § 115 VVG noch die geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten von 428,82 € zu.
Die Schadensverursachung und vollständige Haftungspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.
Soweit die Beklagte aber auf die Mietwagenkosten bisher nur einen Betrag von 536,38 geleistet hat, war dies nicht ausreichend um die Schadensersatzforderung der Klägerin vollständig zu befriedigen.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Dabei darf der Geschädigte natürlich nur solche Kosten entstehen lassen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine Einstandspflicht eines Dritten bestünde.
Die Klägerin legt dar, dass die von ihr zugrunde gelegten Mietwagenkosten von insgesamt 965,20 € den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung entsprechen. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, sodass noch der mit der Klage geforderte Differenzbetrag offen ist.
Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte befindet sich in Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.