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Amtsgericht Düsseldorf·52 C 3772/05·18.07.2005

Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 825,18 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung eines Geldbetrags; das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 825,18 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.06.2004. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 825,18 € nebst Zinsen vollständig stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung einer Zahlungspflicht verurteilt das Gericht die Verpflichtete zur Zahlung des festgestellten Betrags einschließlich der vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Zinsen ab dem im Urteil genannten Zeitpunkt.

2

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht keine anderslautende Kostenentscheidung trifft.

3

Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzung des Feststellungs- oder Zahlungsanspruchs vorläufig zu ermöglichen.

4

Der Streitwert ist im Urteil anzugeben und bestimmt maßgeblich die Kostenfolge und die Gebührenhöhe.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 825,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.06.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 825,18 €