Klage auf Freistellung von Anwaltskosten abgewiesen (Rechtsschutzversicherung; RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Freistellung für weitere Anwaltskosten in Höhe von 231,34 EUR, nachdem die Versicherte eine niedrigere Geschäftsgebühr regulierte. Zentrale Frage war die Angemessenheit der vom Anwalt festgesetzten Gebühr nach § 14 RVG. Das Gericht hielt eine Gebühr über 1,3 für unbillig wegen standardisierter Parallelmandate und wies die Klage ab. Ein Zinsanspruch wurde verneint, da kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch besteht.
Ausgang: Klage auf Freistellung von weiteren Anwaltskosten in Höhe von 231,34 EUR als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der Anwaltsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls; bei Unbilligkeit bestimmt das Gericht die Gebühr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Die vom Rechtsanwalt festgesetzte Gebühr ist für einen Erstattungsverpflichteten nicht verbindlich, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit unbillig ist.
Bei parallel geführten, standardisierten Mandaten, die zu erheblich reduziertem zeitlichem Aufwand führen, rechtfertigt dies regelmäßig nicht eine überdurchschnittliche Geschäftsgebühr (mehr als 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG).
Ein Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB setzt einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch voraus; liegt ein solcher nicht vor, besteht kein Zinsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist nicht zugelassen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der Forderung der E AG in Höhe von weiteren 231,34 EUR aus dem Rechtsschutzversicherungsverhältnis.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis, im Rahmen dessen die Beklagte eine Kostenzusage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Firma C mit einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR erteilte. Unter dem 01.08.2012 wurde dem Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit der von ihm beauftragten Kanzlei H eine Kostenrechnung in Höhe von 1.006,98 EUR erteilt. Gegenstand der Kostenrechnung war eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,7 zzgl. Nebenkosten. Die Forderung gegen den Kläger trat die Kanzlei H an die E AG ab. Die Beklagte regulierte die Kostennote unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zzgl. Nebenkosten. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien.
Ein über die bereits erfolgte Regulierung hinausgehenden Freistellungsantrag besteht nicht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt bestimmt. Ist die Gebühr, wie vorliegend, von einem Dritten, hier der Beklagten, zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt. Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Kanzlei H neben dem Kläger eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren vertreten und vorgerichtlich in diesen Verfahren dasselbe standardisierte Anschreiben an die C versandt hat. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat ist im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich zu berücksichtigen. Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die dennoch eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin ‚überdurchschnittlich' war.
Der Kläger hat vor dem Hintergrund, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht, auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.
Streitwert: 231,34 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.