Verkehrsunfall: Haftungsaufteilung nach §17 StVG bei Reißverschluss-Situation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Unfall am 13.05.2005; er macht Reparaturkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Streitgegenstand ist die Haftungsaufteilung nach §17 StVG unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit und des Fahrverhaltens. Gericht und Sachverständiger sahen den Kläger überwiegend mitverschuldet (2/3) und verurteilten die Beklagten zu 1/3 Schadensersatz sowie anteiligen Anwaltskosten; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 155,88 € nebst Zinsen und anteilige Anwaltskosten; sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen richtet sich nach § 17 StVG; die Verursachungsanteile bestimmen die jeweilige Haftungsquote.
Jede Partei trägt Darlegungs- und Beweislast für die ihr zurechenbaren Verursachungsbeiträge.
Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme sind geeignete Beweismittel zur Feststellung der Unfallursache, der Örtlichkeit und des üblichen Fahrverhaltens und können zur Feststellung von Verursachungsanteilen herangezogen werden.
An einem unübersichtlichen Kreuzungsbereich, in dem das Reißverschlussverfahren geboten ist, hat der Fahrzeugführer erhöhte Rücksicht zu üben; dichtes Auffahren und die Missachtung des Einordnens begründen ein überwiegendes Mitverschulden.
Ansprüche auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB und auf vorgerichtliche Anwaltskosten sind dem Geschädigten zuzusprechen, soweit sie in ihrer Höhe angemessen und nicht anrechenbar sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
155,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
20.10.2005 sowie 48,43 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 472,65 €.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall, der sich am 13.5.2005 auf der X- Straße in X ereignet hat gemäß der §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG ein Schadensersatzanspruch in der erkannten Höhe gegen die Beklagten zu.
Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass sich der vom Kläger behauptete Unfall tatsächlich ereignet hat.
Unstreitig haben beide Fahrzeuge am fraglichen Tag die X- Straße in Höhe der Kreuzung mit dem X-weg befahren. Der Sachverständige hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Schadensbilder der beteiligten Fahrzeuge, des X des Klägers einerseits und des Y des Beklagten zu 1) andererseits, zueinander kompatibel sind und auf das vom Kläger behauptete Unfallereignis zurückgeführt werden können. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) aufgrund des vom Kläger angegeben Kennzeichens von der Polizei ermittelt wurde, dieser unstreitig die X- Straße befahren hatte und die Fahrzeuge kompatible Schäden aufweisen, besteht keinerlei ernsthafter Grund zur Annahme, es liege eine Verwechslung vor oder eine Berührung der Fahrzeuge habe gar nicht stattgefunden. Vielmehr ist von der vom Kläger behaupteten Kollision erwiesenermaßen auszugehen.
Gemäß § 17 StVG ist für die Schadensverteilung bei einem Verkehrsunfall maßgeblich, inwieweit der Unfall überwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Dabei ist jede Seite für die Verursachungsbeiträge des jeweils anderen Beteiligten darlegungs- und beweispflichtig.
Nach dem eingeholten Gutachten und dem vom Gericht durchgeführten Ortstermin zur eigenen Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit geht das Gericht von einem überwiegenden eigenen Verschulden des Klägers an dem Unfall aus.
Der Gutachter bestätigte, dass für auf der rechten Fahrspur befindliche Fahrzeuge zwar die Erforderlichkeit besteht, nach links zu steuern, er gab aber darüber hinaus an, dass es genauso für von der linken Spur kommenden Fahrzeuge die Notwendigkeit gibt, das Fahrzeug im bzw. nach dem Kreuzungsbereich nach rechts zu lenken. Bereits der Sachverständige wies auf die Erforderlichkeit des Reißverschlussverfahrens im Kreuzungsbereich hin.
Nach der durchgeführten Inaugenscheinnahme steht fest, dass es sich bei dem Kreuzungsbereich der X- Straße mit dem X-weg in Fahrtrichtung X- Straße um eine unübersichtliche und gefahrenträchtige Verkehrssituation handelt. Sowohl das Gutachten als auch die Inaugenscheinnahme bestätigten, dass es grundsätzlich möglich ist, dass dort zwei Fahrzeuge in gedachten und vom vorherigen Verlauf der Straße weiterführenden Spuren nebeneinander herfahren. Die Inaugenscheinnahme hat aber ergeben, dass dies dort nicht nur unüblich ist, sondern sich ein Einordnen hintereinander nach dem Reißverschlussprinzip bereits im Kreuzungsbereich geradezu aufdrängt
Es konnte bei dem Ortstermin beobachtet werden, dass die überwiegende Zahl der Verkehrsteilnehmer von allein einer Spur nach dem Kreuzungsbereich ausgingen. Es gab zwar Fahrzeuge die nach der Einmündung des X-wegs von der rechten Spur aus nach links blinkten, es gab aber ebenso Fahrzeuge die von der linken Spur kommend nach rechts blinkten, obwohl sich die Fahrzeuge dann jeweils mittig einordneten.
In der überwiegenden Zahl der beobachteten Fälle war es aber so, dass sich die von den beiden Spuren vor der Kreuzung kommenden Fahrzeuge im Kreuzungsbereich bzw. unmittelbar dahinter im Wege des Reißverschlussverfahrens hintereinander einordneten. Obwohl es zwar rein praktisch möglich wäre, auch unmittelbar hinter der Kreuzung noch in zwei Spuren noch nebeneinander zu fahren, widerspräche dies dem von der Unfallörtlichkeit ausgehenden Eindruck und auch der Üblichkeit vor Ort. Während im Laufe des Ortstermins mehrfach beobachtet werden konnte, dass sich die Fahrzeuge hintereinander einordneten (ob mit oder ohne Betätigen des Blinkers), konnte nicht ein einziges Mal beobachtet werden, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander hinter dem Kreuzungsbereich die X- Straße weiter befuhren. Dies wäre aufgrund der sich verengenden Fahrbahnbreite auch nicht als verkehrsgerecht anzusehen. Vielmehr sind auch alle während der Inaugenscheinnahme beobachteten Verkehrsteilnehmer davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit bestand, sich auf einen einspurigen Verlauf einzustellen.
Obwohl die Unfallörtlichkeit daher grundsätzlich ein Nebeneinanderfahren in zwei Spuren erlauben würde, ist sie erkennbar unübersichtlich und weist eher im Gegenteil darauf hin, dass bereits unmittelbar hinter dem Kreuzungsbereich ein Einordnen hintereinander notwendig ist, wie dies auch weit überwiegend praktiziert wird.
Der von der linken Spur an der Ampel kommende und seitlich versetzt hinter dem Beklagten fahrende Kläger durfte daher nicht darauf vertrauen, ohne weiteres links neben dem Y weiter fahren zu können. Aufgrund der Unfallörtlichkeit und dem dort praktizierten Verhalten musste er vielmehr gegenteilig davon ausgehen, dass auch der Beklagte sich mittig einordnen würde, wie dies bei dem Ortstermin als Regefall festgestellt werden konnte. Der Kläger sah nicht nur das versetzt vor ihm fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1), er konnte auch die Unfallörtlichkeit und ihre Unübersichtlichkeit wahrnehmen, so dass er bei sorgfältiger Fahrweise hierauf Rücksicht zu nehmen gehabt hätte. Der Kläger ging aber, wie seinem Sachvortrag auch deutlich zu entnehmen ist, davon aus, dass es sich zwingend weiter um zwei Fahrspuren nebeneinander handeln würde und ein Einordnen im Reißverschlussprinzip nicht erforderlich wäre. Nicht nur die Ausführungen des Sachverständigen, sondern insbesondere die eigenen Wahrnehmungen des Gerichts belegen aber, dass ein solches Einordnen dort nicht nur üblich, sondern auch geboten ist. Zumindest aber hätte der Kläger hiermit rechnen müssen. Er hätte daher nicht so nahe auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2) auffahren dürfen, um diesen ein Einordnen vor seinem X zu ermöglichen.
Andererseits ist auch der Beklagte zu 1) nicht von jedem Verursachungsbeitrag für das Unfallgeschehen zu entlasten. Zwar muss nach der Inaugenscheinnahme davon ausgegangen werden, dass ein Einordnen im Reißverschlussverfahren erforderlich war und der Beklagte diesbezüglich Vorrang hatte. Der Beklagte hätte sich aber ausreichend vergewissern müssen, ob ihm die nunmehr einspurige Inanspruchnahme der Fahrbahn gefahrlos möglich sein würde, bevor er sein Fahrzeug leicht nach links lenkte. Von einer solchen Lenkbewegung ist auszugehen aufgrund der sachverständigen Ausführungen und aufgrund des Umstandes, dass nach dem Kreuzungsbereich in kurzer Entfernung eine Rechtsabbiegerspur eröffnet wird, die der Beklagte aber nach seinem eigenen Vortrag nicht nutzen wollte, da er beabsichtigte, bis zur X- Straße zu fahren. Dies stimmt auch mit den eigenen Wahrnehmungen des Gerichts bei der Inaugenscheinnahme überein, da sich sämtliche beobachteten Fahrzeuge mit gleicher Fahrtrichtung mittig einordneten, wobei teilweise sogar der linke Fahrrichtungsanzeiger betätigt wurde.
Dem Beklagten hätte daher bei ausreichender Rücksichtnahme auf den sonstigen Verkehrs durch einfache Umschau auffallen können und müssen, dass sich der Kläger in unmittelbarer Nähe befand und links an ihm vorbei fahren wollte. Da der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag den Kläger noch nicht einmal wahrgenommen hat, hat er insoweit auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.
Das überwiegende Verschulden trifft aber den Kläger, da dieser die aufgrund der örtlichen Situation vorliegende Erforderlichkeit eines Einordnens im Reißverschlussprinzip missachtet hat. Es ist nicht maßgeblich, ob ein Fahren in zwei Spuren möglich gewesen wäre. Eine umsichtige und angepasste Fahrweise hätte hiervon in jedem Fall abgeraten.
Das Gericht erachtet aus diesen Gründen eine Schadensverteilung von 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.
Der Höhe nach hat die Beklagte nach den ergänzenden Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Erforderlichkeit des Austausches der Blinkleuchte keine Einwendungen mehr erhoben. Zu den danach erforderlichen Reparaturkosten i.H.v. 442,65 € kommt die allgemeine Kostenpauschale hinzu, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25 € beträgt.
Ein Drittel des danach sich auf 467,65 € berechnenden Gesamtschadens ergibt den erkannten Betrag von 155,88 €.
Der anteilige Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagten befinden sich in Verzug.
Verzugsbedingt haben die Beklagten dem Kläger auch die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Ausgehend von einem dem Kläger nur zustehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 155,88 € ergeben sich aber lediglich Anwaltsgebühren i.H.v. 48,43 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.