Freistellungsanspruch aus Versicherungsvertrag: Übernahme von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte ihn aus einem Verkehrsunfall vom 14.10.1994 aus dem Versicherungsvertrag von Rechtsanwaltskosten freistellen müsse. Streitpunkt war insbesondere, ob die Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts mit der Fahrerin (Tochter) als berechtigte Informationsbeschaffung (§ 118 BRAGO) abzurechnen ist und eine Schadensminderungspflicht entgegensteht. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Freistellung von 633,99 DM nebst Zinsen; die Kontaktaufnahme sei als Drittenermittlung gerechtfertigt und kein Ausschlussgrund wegen Schadensminderung.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten (633,99 DM nebst Zinsen) wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freistellungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag umfasst die Erstattung erforderlicher Rechtsanwaltskosten nach den einschlägigen Vergütungsnormen, wenn die Kosten kausal durch den versicherten Vorfall verursacht sind.
Eine Auskunftsaufnahme des Rechtsanwalts bei einer beteiligten Fahrerin, die nicht Auftraggeberin oder Vertreterin des Auftraggebers ist, ist als Tätigkeit gegenüber einer Dritten i.S. von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzusehen und kann gesondert berechnet werden.
Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann nicht allein deshalb versagt werden, weil die Partei nicht selbst bei einer Zeugin nachgefragt hat, wenn die anwaltliche Informationsbeschaffung über die bloße Nachfrage hinaus zur sachgerechten Feststellung des Sachverhalts erforderlich war.
Die Verletzung einer Schadensminderungspflicht steht der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nicht entgegen, soweit die vom Anwalt veranlassten Maßnahmen objektiv notwendig waren und die Interessen Dritter berücksichtigt wurden.
Ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr zwischen den Parteien unstreitig, bedarf es keiner Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Feststellung der Erstattungsansprüche.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
gemäß § 495 a ZPO am 21. April 1995
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem
Vorfall vom 14.10.1994 und dem Versicherungsvertrag XXX von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,99 DM nebst 4 % Zinsen seit
20.01.1995 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 459 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,99 DM aus dem Versicherungsvertrag ( § 2 Nr. 1 a ARB, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit der Tochter des Klägers, die das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt gefahren hatte, Rücksprache genommen, um sich über den genauen Unfallverlauf zu unterrichten. Die Zeugin ist Dritte im Sinne des
§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, da sie nicht Auftraggeberin und nicht Vertreter des Auftraggebers war. Sie ist vielmehr, da sie aus dem Unfallereignis möglicherweise persönlich in Anspruch genommen werden konnte, unter Wahrung ihrer eigenen Interessen zusätzlich zum Kläger zur Informationsverschaffung des Klägervertreters tätig geworden. Da der Klägervertreter vor dem Unfallereignis aus eigener Anschauung keine Kenntnis hatte, ging die Informationsverschaffung auch über die nicht gefahrenpflichtige Nachfrage, die mit der Geschäftsgebühr abgegolten wird, hinaus. Der Bevollmächtigte musste den Sachverhalt durch verständige Fragen ermitteln. Aus diesem Grunde ist der Anspruch des Klägers auch nicht wegen der Verletzung einer Schadensminderungspflicht ausgeschlossen.
Wegen der Gefahr von Übermittlungsfehlern und einer nicht erschöpfenden Schilderung des Unfallhergangs durch die Zeugin muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, er hätte den Sachverhalt selbst bei der Zeugin erfragen können.
Da zwischen den Parteien kein Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr besteht, war die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.