Klage gegen Reiseveranstalter: Minderung wegen Diskothekenlärm teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Beanstandungen einer Pauschalreise. Gericht erkennt einen Mangel durch nächtlichen Diskothekenlärm in den ersten drei Nächten und gewährt eine Minderung von DM 150. Weitere Beanstandungen (Flugverspätung, Transferverzögerung, Hotelwechsel) sind entweder unerheblich oder durch gleichwertige Ersatzleistung gedeckt. Die Klage ist insoweit teilweise begründet; der Rest wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Minderung von DM 150 zugesprochen, sonstige Klage abgewiesen; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei Pauschalreisen liegt ein Mangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Reise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen beeinträchtigt ist.
Der Reisende kann nach § 651d Abs. 1 BGB Minderung des Reisepreises verlangen; eine Minderung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Reisende den Mangel gerügt hat oder der Umzug in ein anderes Zimmer als Rüge gewertet werden kann.
Der Reiseveranstalter kann eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen; ein Hotelwechsel ist bei gleicher Hotelkategorie und im gleichen Ort zulässig, kleinere Abweichungen der Nebenleistungen sind hinzunehmen.
Geringfügige Zeitverzögerungen (z.B. eine Flugverspätung von Dreiviertelstunde oder übliche Transferwartezeiten bei Sammeltransporten) begründen noch keinen Mangel i.S.d. § 651c BGB.
Der Mangel bemisst sich nach § 472 Abs. 2 BGB am Verhältnis des Mangels zum Gesamtwert der Reise; Dauer und Intensität des Mangels sind bei der Prozentsatzbemessung zu berücksichtigen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1996
durch die Richterin X für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 150,--
nebst 12 % Zinsen seit dem 1.11.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu
96 %, die Beklagte zu 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung
des Reisepreises in Höhe von DM 150,-- gemäß § 651 d Abs. 1 BGB
zu. Insoweit kann sie Rückerstattung der bereits gezahlten Summe
von der Beklagten verlangen.
Die von der Klägerin für sich und Herrn X bei der
Beklagten gebuchte Reise nach X/XX vom 17.9. bis
8.10.1995 war mit einem Mangel iSv § 651 c Abs. 1 BGB behaftet,
der den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen gemindert hat.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin waren
sie und Herr X die ersten drei Tage in einem Zim-
mer direkt neben der lärmenden Diskothek untergebracht. Daß dies
mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe einhergeht, liegt auf
der Hand. Die Klägerin ist wegen dieses Mangels auch nicht gemäß
§ 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin
vorgetragen, daß sie diesen Mangel mehrfach gerügt hat. Zum an-
deren ergibt sich eine Mängelrüge auch aus der Tatsache, daß der
Klägerin ein anderes Zimmer zugewiesen worden ist. Soweit die
Beklage den Umzug der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, ist
dies unerheblich. Denn als Reiseveranstalterin ist das Bestrei-
ten des erfolgten Umzuges mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO
unzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsa-
chen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Ge-
genstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Zwar beruhte der Umzug
weder auf eigenen Handlungen der Beklagten noch war diese Gegen-
stand eigener Wahrnehmungen. Die Beklagte hätte sich jedoch die
erforderlichen Informationen von ihrem Reiseleiter beschaffen
müssen. Denn bei Personen, die unter Anleitung oder Aufsicht
oder Verantwortung der Partei tätig gewesen sind, besteht eine
Erkundungspflicht (vgl. BGH JZ 1990, 99).
Weitere Minderungsansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht
zu.
Die Klägerin kann im Hinblick auf den um eine Dreiviertelstunde
verspäteten Abflug von Deutschland keine Minderung des Reise-
preises verlangen. Abgesehen davon, daß die Beklagte in der Rei-
sebestätigung vom 10.8.1995 ausdrücklich auf die Möglichkeit ei-
ner Flugplanänderung hingewiesen hat, handelt es sich bei der
zeitlichen Verzögerung um eine derart geringe Zeitspanne, daß
diese ohne weiteres hinnehmbar ist. Von einer Qualifizierung als
Mangel kann angesichts dessen keine Rede sein.
Aber auch der verzögerte Transfer vom Flughafen X zum Ho-
tel rechtfertigt noch keine Minderung. Zwar mußte die Klägerin
ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zunächst von 2.00
Uhr bis 3.00 Uhr morgens im Bus auf die Ankunft anderer Reisegä-
ste warten, nach deren Ankunft dann zunächst andere Hotels ange-
fahren wurden, so daß die Klägerin erst um 6.30 Uhr im Hotel an-
kam. Im Rahmen von Pauschalreisen ist es aber bekanntermaßen üb-
lich, daß nicht jeder Tourist nach Ankunft direkt gesondert zum
Hotel gebracht wird, sondern mehrere Reisende verschiedener Ver-
anstalter mit einem Transportmittel nacheinander abgesetzt wer-
den. Daß dies dann oft mehrere Stunden in Anspruch nimmt, obwohl
eine direkte Anfahrt wesentlich kürzer wäre, stellt zwar ohne
Zweifel eine Unannehmlichkeit dar. Diese überschreitet aber noch
nicht die Grenze der Unzumutbarkeit hin zum Mangel iSv § 651 c
Abs. 1 BGB. Vielmehr müssen gewisse Unannehmlichkeiten und Unzu-
länglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter von Pauschal-
reisen ergeben, hingenommen werden.
Das Minderungsverlangen hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die
Klägerin es auf die Tatsache stützt, daß sie statt im Hotel
X im Hotel Y untergebracht worden ist. Grundsätzlich
ist der Reiseveranstalter berechtigt, Abhilfe in Gestalt einer
gleichwertigen Ersatzleistung zu erbringen. Eine anderweitige
Unterbringung wegen Überbuchung des ursprünglichen Hotels ist
demnach dann zulässig, wenn das Ersatzhotel zumindest die glei-
che Hotelkategorie hat und im gleichen Ort liegt. Diese Voraus-
setzungen liegen hier vor.
Beide Hotels liegen in X. Daß das Hotel Y ausweislich der
prospektbeschreibung 5-6 km - nach Behauptung der Klägerin 7
bzw. 8 km - von X entfernt ist, während das Hotel X le-
diglich 3 km von X entfernt liegt, rechtfertigt keine andere
Bewertung. Denn dadurch wird der Charakter der Unterbringung
insgesamt nicht verändert. Kleinere Abweichungen bezüglich der
Nebenleistungen sind zugelassen, wenn dadurch der Zuschnitt der
Unterbringung insgesamt nicht verändert wird (MüKo-Wolter, BGB,
Schuldrecht, Besonderer Teil, 1. Halbband, 2. Auflage 1988, §
651 c RN 35 m.w.N.). Die Tatsache, daß die Klägerin vom Hotel
Y aus ein Taxi benutzen mußte, um ins Zentrum zu gelangen,
stellt unter Berücksichtigung der kurzen Distanz keine wesentli-
che Änderung dar. Im übrigen ergibt sich aus dem von der Kläge-
rin vorgelegten Prospekt von X daß es "bequeme und
preiswerte X-verbindungen" vom Hotel gibt.
Beide Hotels weisen nach dem von der Klägerin vorgelegten Pro-
spekt 5-Sterne auf und sind auch von den Prospektbeschreibungen
miteinander vergleichbar.
Soweit die Klägerin behauptet, das Hotel Y habe tatsächlich
aber allenfalls einen Standard von 2-3 Sternen, ist ihr Vorbrin-
gen nicht ausreichend substantiiert.
Die Tatsache, daß das Hotel X möglicherweise über einen
etwas größeren Swimmingpool und zusätzlich über einen Sprungturm
verfügt, macht die Unterbringung im Hotel Y nicht unzumut-
bar. Denn ein Sprungturm war auch für das Hotel X im Pro-
spekt nicht zugesichert. Hinzu kommt, daß ausweislich der vorge-
legten Reiseprospekte und der darin enthaltenen Bilder die bei-
den Swimmingpools von der Größe her ungefähr miteinander ver-
gleichbar sind.
Soweit die Klägerin weiter behauptet, die Zimmer im Hotel Y
seien renovierungsbedürftig gewesen, ist ihr Vorbringen nicht
ausreichend substantiiert. Sie hätte schon im einzelnen darlegen
müssen, wo, in welchem Außmaß der Putz von den Wänden gefallen
ist, in welchem Ausmaß der Teppichboden fleckig gewesen ist und
inwiefern die Möbel völlig verwohnt gewesen sind. Denn ein ge-
wisses Maß an Gebrauchtspuren läßt sich angesichts des Massen-
tourismus nicht vermeiden und ist demnach hinzunehmen, worauf
auch schon die Beklagte higewiesen hat, ohne daß die Klägerin
ihren Vortrag ergänzt hat.
Ein unzumutbarer Qualitätsunterschied ergibt sich ferner nicht
aus dem Alter der beiden Hotels. Zwar mag es sein, daß das Hotel
Y 10 Jahre alt ist. Allein das Alter besagt aber noch
nichts über den Zustand des Hotels, insbesondere im Hinblick auf
durchgeführte Modernisierungen. Soweit die Klägerin behauptet,
das Hotel X sei neu, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht aus-
reichend substantiiert. Denn in dem von ihr vorgelegten Reise-
prospekt heißt es beim Hotel X: "Viele zufriedene Stammgä-
ste kommen jedes Jahr wieder !". Daraus ergibt sich aber, daß
das Hotel X jedenfalls nicht mehr völlig neu ist. Wie alt
es tatsächlich ist, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.
Aus einem Altersvergleich lassen sich mithin keinerlei Rück-
schlüsse ziehen.
Bei der Bemessung der Höhe des Minderungsanspruchs der Klägerin
war entsprechend § 472 Abs. 2 BGB der Reisepreis in dem Verhält-
nis herabzusetzen, indem der Mangel - Diskothekenlärm - zum Ge-
samtwert der vertraglichen Reiseleistung steht. Unter Berück-
sichtigung der Tatsache, daß die Lärmbelästigung nur in den er-
sten drei Nächten vorgeherrscht hat und der Klägerin dann ein
anderes Zimmer zugewiesen worden ist, hält das Gericht eine Rei-
sepreisminderung in Höhe von DM 150,-- (ca 4 % des Reiseprei-
ses) für angemessen und ausreichend.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 2,
284, 285 BGB.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des
Vorbringens der Klägerin im nachgelassenen Schritzsatz vom
6.5.1996 war nicht veranlaßt, § 156 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entschei-
dung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 11, 713 ZPO.