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Amtsgericht Düsseldorf·52 C 2061/96·30.05.1996

Klage gegen Reiseveranstalter: Minderung wegen Diskothekenlärm teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Beanstandungen einer Pauschalreise. Gericht erkennt einen Mangel durch nächtlichen Diskothekenlärm in den ersten drei Nächten und gewährt eine Minderung von DM 150. Weitere Beanstandungen (Flugverspätung, Transferverzögerung, Hotelwechsel) sind entweder unerheblich oder durch gleichwertige Ersatzleistung gedeckt. Die Klage ist insoweit teilweise begründet; der Rest wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Minderung von DM 150 zugesprochen, sonstige Klage abgewiesen; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Pauschalreisen liegt ein Mangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Reise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen beeinträchtigt ist.

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Der Reisende kann nach § 651d Abs. 1 BGB Minderung des Reisepreises verlangen; eine Minderung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Reisende den Mangel gerügt hat oder der Umzug in ein anderes Zimmer als Rüge gewertet werden kann.

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Der Reiseveranstalter kann eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen; ein Hotelwechsel ist bei gleicher Hotelkategorie und im gleichen Ort zulässig, kleinere Abweichungen der Nebenleistungen sind hinzunehmen.

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Geringfügige Zeitverzögerungen (z.B. eine Flugverspätung von Dreiviertelstunde oder übliche Transferwartezeiten bei Sammeltransporten) begründen noch keinen Mangel i.S.d. § 651c BGB.

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Der Mangel bemisst sich nach § 472 Abs. 2 BGB am Verhältnis des Mangels zum Gesamtwert der Reise; Dauer und Intensität des Mangels sind bei der Prozentsatzbemessung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 BGB§ 651d Abs. 1 BGB§ 651c Abs. 1 BGB§ 651d Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 4 ZPO§ 651 c BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1996

durch die Richterin X für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 150,--

nebst 12 % Zinsen seit dem 1.11.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu

96 %, die Beklagte zu 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1

ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung

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des Reisepreises in Höhe von DM 150,-- gemäß § 651 d Abs. 1 BGB

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zu. Insoweit kann sie Rückerstattung der bereits gezahlten Summe

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von der Beklagten verlangen.

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Die von der Klägerin für sich und Herrn X bei der

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Beklagten gebuchte Reise nach X/XX vom 17.9. bis

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8.10.1995 war mit einem Mangel iSv § 651 c Abs. 1 BGB behaftet,

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der den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen

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oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen gemindert hat.

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Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin waren

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sie und Herr X die ersten drei Tage in einem Zim-

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mer direkt neben der lärmenden Diskothek untergebracht. Daß dies

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mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe einhergeht, liegt auf

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der Hand. Die Klägerin ist wegen dieses Mangels auch nicht gemäß

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§ 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin

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vorgetragen, daß sie diesen Mangel mehrfach gerügt hat. Zum an-

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deren ergibt sich eine Mängelrüge auch aus der Tatsache, daß der

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Klägerin ein anderes Zimmer zugewiesen worden ist. Soweit die

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Beklage den Umzug der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, ist

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dies unerheblich. Denn als Reiseveranstalterin ist das Bestrei-

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ten des erfolgten Umzuges mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO

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unzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsa-

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chen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Ge-

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genstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Zwar beruhte der Umzug

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weder auf eigenen Handlungen der Beklagten noch war diese Gegen-

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stand eigener Wahrnehmungen. Die Beklagte hätte sich jedoch die

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erforderlichen Informationen von ihrem Reiseleiter beschaffen

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müssen. Denn bei Personen, die unter Anleitung oder Aufsicht

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oder Verantwortung der Partei tätig gewesen sind, besteht eine

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Erkundungspflicht (vgl. BGH JZ 1990, 99).

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Weitere Minderungsansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht

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zu.

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Die Klägerin kann im Hinblick auf den um eine Dreiviertelstunde

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verspäteten Abflug von Deutschland keine Minderung des Reise-

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preises verlangen. Abgesehen davon, daß die Beklagte in der Rei-

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sebestätigung vom 10.8.1995 ausdrücklich auf die Möglichkeit ei-

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ner Flugplanänderung hingewiesen hat, handelt es sich bei der

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zeitlichen Verzögerung um eine derart geringe Zeitspanne, daß

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diese ohne weiteres hinnehmbar ist. Von einer Qualifizierung als

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Mangel kann angesichts dessen keine Rede sein.

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Aber auch der verzögerte Transfer vom Flughafen X zum Ho-

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tel rechtfertigt noch keine Minderung. Zwar mußte die Klägerin

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ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zunächst von 2.00

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Uhr bis 3.00 Uhr morgens im Bus auf die Ankunft anderer Reisegä-

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ste warten, nach deren Ankunft dann zunächst andere Hotels ange-

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fahren wurden, so daß die Klägerin erst um 6.30 Uhr im Hotel an-

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kam. Im Rahmen von Pauschalreisen ist es aber bekanntermaßen üb-

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lich, daß nicht jeder Tourist nach Ankunft direkt gesondert zum

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Hotel gebracht wird, sondern mehrere Reisende verschiedener Ver-

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anstalter mit einem Transportmittel nacheinander abgesetzt wer-

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den. Daß dies dann oft mehrere Stunden in Anspruch nimmt, obwohl

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eine direkte Anfahrt wesentlich kürzer wäre, stellt zwar ohne

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Zweifel eine Unannehmlichkeit dar. Diese überschreitet aber noch

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nicht die Grenze der Unzumutbarkeit hin zum Mangel iSv § 651 c

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Abs. 1 BGB. Vielmehr müssen gewisse Unannehmlichkeiten und Unzu-

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länglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter von Pauschal-

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reisen ergeben, hingenommen werden.

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Das Minderungsverlangen hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die

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Klägerin es auf die Tatsache stützt, daß sie statt im Hotel

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X im Hotel Y untergebracht worden ist. Grundsätzlich

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ist der Reiseveranstalter berechtigt, Abhilfe in Gestalt einer

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gleichwertigen Ersatzleistung zu erbringen. Eine anderweitige

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Unterbringung wegen Überbuchung des ursprünglichen Hotels ist

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demnach dann zulässig, wenn das Ersatzhotel zumindest die glei-

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che Hotelkategorie hat und im gleichen Ort liegt. Diese Voraus-

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setzungen liegen hier vor.

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Beide Hotels liegen in X. Daß das Hotel Y ausweislich der

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prospektbeschreibung 5-6 km - nach Behauptung der Klägerin 7

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bzw. 8 km - von X entfernt ist, während das Hotel X le-

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diglich 3 km von X entfernt liegt, rechtfertigt keine andere

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Bewertung. Denn dadurch wird der Charakter der Unterbringung

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insgesamt nicht verändert. Kleinere Abweichungen bezüglich der

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Nebenleistungen sind zugelassen, wenn dadurch der Zuschnitt der

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Unterbringung insgesamt nicht verändert wird (MüKo-Wolter, BGB,

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Schuldrecht, Besonderer Teil, 1. Halbband, 2. Auflage 1988, §

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651 c RN 35 m.w.N.). Die Tatsache, daß die Klägerin vom Hotel

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Y aus ein Taxi benutzen mußte, um ins Zentrum zu gelangen,

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stellt unter Berücksichtigung der kurzen Distanz keine wesentli-

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che Änderung dar. Im übrigen ergibt sich aus dem von der Kläge-

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rin vorgelegten Prospekt von X daß es "bequeme und

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preiswerte X-verbindungen" vom Hotel gibt.

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Beide Hotels weisen nach dem von der Klägerin vorgelegten Pro-

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spekt 5-Sterne auf und sind auch von den Prospektbeschreibungen

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miteinander vergleichbar.

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Soweit die Klägerin behauptet, das Hotel Y habe tatsächlich

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aber allenfalls einen Standard von 2-3 Sternen, ist ihr Vorbrin-

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gen nicht ausreichend substantiiert.

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Die Tatsache, daß das Hotel X möglicherweise über einen

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etwas größeren Swimmingpool und zusätzlich über einen Sprungturm

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verfügt, macht die Unterbringung im Hotel Y nicht unzumut-

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bar. Denn ein Sprungturm war auch für das Hotel X im Pro-

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spekt nicht zugesichert. Hinzu kommt, daß ausweislich der vorge-

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legten Reiseprospekte und der darin enthaltenen Bilder die bei-

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den Swimmingpools von der Größe her ungefähr miteinander ver-

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gleichbar sind.

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Soweit die Klägerin weiter behauptet, die Zimmer im Hotel Y

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seien renovierungsbedürftig gewesen, ist ihr Vorbringen nicht

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ausreichend substantiiert. Sie hätte schon im einzelnen darlegen

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müssen, wo, in welchem Außmaß der Putz von den Wänden gefallen

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ist, in welchem Ausmaß der Teppichboden fleckig gewesen ist und

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inwiefern die Möbel völlig verwohnt gewesen sind. Denn ein ge-

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wisses Maß an Gebrauchtspuren läßt sich angesichts des Massen-

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tourismus nicht vermeiden und ist demnach hinzunehmen, worauf

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auch schon die Beklagte higewiesen hat, ohne daß die Klägerin

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ihren Vortrag ergänzt hat.

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Ein unzumutbarer Qualitätsunterschied ergibt sich ferner nicht

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aus dem Alter der beiden Hotels. Zwar mag es sein, daß das Hotel

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Y 10 Jahre alt ist. Allein das Alter besagt aber noch

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nichts über den Zustand des Hotels, insbesondere im Hinblick auf

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durchgeführte Modernisierungen. Soweit die Klägerin behauptet,

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das Hotel X sei neu, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht aus-

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reichend substantiiert. Denn in dem von ihr vorgelegten Reise-

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prospekt heißt es beim Hotel X: "Viele zufriedene Stammgä-

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ste kommen jedes Jahr wieder !". Daraus ergibt sich aber, daß

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das Hotel X jedenfalls nicht mehr völlig neu ist. Wie alt

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es tatsächlich ist, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

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Aus einem Altersvergleich lassen sich mithin keinerlei Rück-

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schlüsse ziehen.

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Bei der Bemessung der Höhe des Minderungsanspruchs der Klägerin

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war entsprechend § 472 Abs. 2 BGB der Reisepreis in dem Verhält-

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nis herabzusetzen, indem der Mangel - Diskothekenlärm - zum Ge-

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samtwert der vertraglichen Reiseleistung steht. Unter Berück-

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sichtigung der Tatsache, daß die Lärmbelästigung nur in den er-

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sten drei Nächten vorgeherrscht hat und der Klägerin dann ein

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anderes Zimmer zugewiesen worden ist, hält das Gericht eine Rei-

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sepreisminderung in Höhe von DM 150,-- (ca 4 % des Reiseprei-

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ses) für angemessen und ausreichend.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 2,

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284, 285 BGB.

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Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des

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Vorbringens der Klägerin im nachgelassenen Schritzsatz vom

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6.5.1996 war nicht veranlaßt, § 156 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entschei-

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dung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§

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708 Nr. 11, 713 ZPO.