Rechtsschutzversicherung: Einheitlicher Versicherungsfall bei fortlaufender Kündigungsabsicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Berufsrechtsschutzversicherung Kostenerstattung und zunächst Feststellung von Deckungsschutz für ein Verfahren vor dem Integrationsamt und eine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte lehnte Deckung wegen Nachvertraglichkeit ab und rügte die örtliche Zuständigkeit. Das Gericht bejahte die Zuständigkeit, weil der Vermittler trotz Auftretens als „Makler“ als Versicherungsagent i.S.d. § 21 ZPO/§ 48 VVG anzusehen sei. In der Sache liege ein einheitlicher Rechtsschutzfall vor, ausgelöst durch den ersten Zustimmungsantrag vom 17.04.2002; spätere Begründungsvarianten und Verfahren unterbrächen die Kausalität nicht. Zuerkannt wurden Zahlung nur für bereits verauslagte Beträge (abzgl. Selbstbehalt) sowie im Übrigen Freistellung; die Feststellungsanträge wurden wegen Erledigung als erledigt festgestellt.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Zahlung und Freistellung; Feststellung der Erledigung), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die örtliche Zuständigkeit am Gerichtsstand des Versicherungsagenten kommt es auf die tatsächliche Stellung des Vermittlers an; eine bloße Firmierung als „Makler“ ist unbeachtlich, wenn er wie ein ständig für den Versicherer tätiger Agent auftritt.
Bei einem sich über längere Zeit erstreckenden Rechtsschutzfall ist für die zeitliche Einordnung nach den ARB auf das erste Ereignis abzustellen, das für die weitere Entwicklung ursächlich ist.
Mehrere zeitlich nachfolgende Verfahrensschritte (z.B. Verwaltungsverfahren und anschließender Kündigungsschutzprozess) bilden einen einheitlichen Rechtsschutzfall, wenn sie auf derselben fortdauernden Kündigungsabsicht beruhen und keine Zäsur im Konflikt eintritt.
Die Variation oder Nachbesserung von Begründungen innerhalb eines laufenden Konflikts begründet regelmäßig keinen neuen Rechtsschutzfall, solange das verfolgte Ziel und der Lebenssachverhalt im Kern unverändert bleiben.
Aus der Rechtsschutzversicherung besteht grundsätzlich ein Freistellungsanspruch; ein Zahlungsanspruch entsteht erst, soweit der Versicherungsnehmer die Kosten bereits selbst beglichen hat.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.3.2004
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
hinsichtlich der Feststellungsanträge aus der Klageschrift vom
10.12.2003 erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.071,24 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von
weiteren Kosten der Rechtsverfolgung für das Verfahren vor
dem Integrationsamt Münster - Az. 61 K - 131301 - 1.3 und 61 K
131301/438/2003 - und für das Kündigungsschutzverfahren vor
dem Arbeitsgericht Bochum - Az. 3 Ca 1773/03 i.H.v. insgesamt
3.043,16 EUR freizustellen.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.400 EUR
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand vom 1.1.2002 bis zum 30.9.2002 eine Berufsrechtsschutzversicherung mit Maßgabe einer Selbstbeteiligung des Klägers i.H.v. 102,26 EUR.
Aufgrund Kündigung der Beklagten endete dieses Rechtsschutzverhältnis zum genannten Zeitpunkt.
Der Versicherungsvertrag wurde durch die X GmbH, als Assekuranz Makler firmierend, vermittelt und betreut.
Seit dem Frühjahr 2002 versuchte der Arbeitgeber des Klägers, die Y AG in XX, den zu 100 % schwerbehinderten Kläger zu kündigen. Mit Datum vom 17.4.2002 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung zu einer von ihr ausgesprochenen betriebs- und verhaltensbedingten Kündigung bei dem zuständigen Integrationsamt. Die Beklagte gewährte dem Kläger für das Verfahren vor diesem Amt Deckungsschutz. In diesem Verfahren nahm die Arbeitgeberin am 27.8.2002 die verhaltensbedingte Kündigung zurück. Unter dem 25.3.2003 teilte das zuständige Amt der Arbeitgeberin mit, dass die Zustimmung zur Kündigung bei Vorliegen eines Schließungsbeschlusses erteilt werden könne. Darauf hin argumentierte sie mit Schreiben vom 25.4.2003 hinsichtlich ihres Zustimmungsantrages mit der Schließung des Betriebes. Das Integrationsamt erteilte nunmehr die Zustimmung zu Kündigung, welche die Arbeitgeberin unter dem 27.6.2003 erneut aussprach. Gegen die Zustimmung des Amtes erhob der Kläger Widerspruch, gegen die Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bochum. Für diese beiden Verfahren bat der Kläger erneut um Deckungsschutzzusage der Beklagten. Diese lehnte eine Deckungszusage unter Berufung auf Nachvertraglichkeit der den Verfahren zugrundeliegenden Ereignisse ab.
Im vor dem Integrationsamt Münster geführten Verfahren entstanden dem Kläger bisher Kosten von 526,96 EUR. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren, das zwischenzeitlich durch einen Abfindungsvergleich zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden ist, wurden ihm Kosten in Höhe von 3.791,96 EUR berechnet. Er zahlte bislang hierauf 324,67 EUR bzw. 848,83 EUR zuzüglich der mit der Beklagten vereinbarten Selbstbeteilungsbeträge.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Erstattung der vorgenannten bereits gezahlten Beträge verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für die Verfahren vor dem Integrationsamt und dem Arbeitsgericht Bochum zu gewähren.
Nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat er nunmehr die Feststellungsanträge für erledigt erklärt und verlangt Erstattung sämtlicher ihm in diesen Verfahren berechneten Kosten.
Er vertritt die Ansicht, dass für den Rechtsschutzfall allein die unter dem 17.4.2002 von seiner vormaligen Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung als auslösendes Ereignis für auch alle weiteren folgenden Verfahren anzusehen sei, sodass der Versicherungsfall noch während des Vertragsverhältnisses der Parteien eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 424,70 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.689,70 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.) die Beklagte zu verurteilen, weitere 20 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf, da der Versicherungsvertrag durch einen Makler und nicht durch einen Versicherungsagenten vermittelt worden sei. In der Sache behauptet sie, die Arbeitgeberin des Klägers habe neben der verhaltensbedingten Kündigung auch den Antrag auf Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung vom 17.4.2002 zurückgenommen. Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung mit Schreiben vom 25.4.2003 stelle daher einen völlig neuen Antrag dar. Dies sei aber erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Kläger geschehen, sodass eine Leistungspflicht der Beklagten nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhobene Klage ist zulässig.
Das AG Düsseldorf ist örtlich zuständig als Gerichtsstand des Versicherungsagenten i.S.v. § 21 ZPO i.V.m § 20 Abs. 1 S. 2 ARB-HRV bzw. der gleichlautenden Regelung des § 48 VVG.
Das Versicherungsverhältnis der Parteien wurde durch einen Versicherungsagenten im Sinne des § 20 ARB-HRV vermittelt.
Die als Vermittler aufgetretene X GmbH ist als Versicherungsagent im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren. Dass dieser Vermittler selbst sich nicht als Agent bezeichnet, sondern als Makler firmiert, auf den bei richtiger Verwendung der Firmierung die Vorschrift nicht anwendbar wäre, ist unbeachtlich. Entscheidend ist nicht die Firmierung, sondern der Umstand, dass die X GmbH gegenüber dem Kläger wie ein Versicherungsagent aufgetreten ist und gehandelt hat und nicht wie ein Versicherungsmakler.
Die genannten Vorschriften sind unabhängig von der Firmierung des Vermittlers auch dann anwendbar, wenn ein sich als Makler bezeichnender Vermittler vom Versicherer dauernd mit der Vermittlung von Versicherungsverhältnissen betraut ist. Der als Makler auftretende Vermittler stellt sich in diesem Fall tatsächlich als Versicherungsagent dar, der seine Stellung aber dem Versicherungsnehmer nicht offen gelegt hat (vg. Römer/Langheid, § 48 VVG, Rn. 2).
Kennzeichnender und damit entscheidender Unterschied zwischen Makler und Agent ist es, dass nur ein Agent ständig von einem Unternehmen mit der Vermittlung und Betreuung von Geschäften betraut ist, während dies bei dem Versicherungsmakler nur ausnahmsweise, für ausgesuchte Aufgaben der Fall ist (vgl. Hofmann, Handelsrecht, 10. Aufl., S. 172, 179). Die X GmbH erfüllt entgegen ihrer Firmierung hinsichtlich des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses alle Voraussetzungen zur Begründung einer Agentenstellung. Sie ist gegenüber dem Kläger ihrem gesamten Erscheinungsbild nach als ständiger Partner der Beklagten aufgetreten, deren Aufgabe darin besteht, ständig Versicherungsverträge für die Beklagte zu vermitteln und zu betreuen. Die Beklagte hat unbestritten gelassen, dass die X GmbH von ihr dauerhaft betraut ist. Dies findet auch seine Bestätigung in den Angaben der X GmbH auf ihrer Homepage, der Verwendung eines einheitlichen Formulars mit der Verwendung bei der Firmenbezeichnungen sowie im Umstand der Betreuung des Versicherungsverhältnisses durch die X GmbH.
Die Klage ist auch weit überwiegend begründet.
Der Kläger hat aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagen gemäß §§ 11, 158 I VVG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.071,24 EUR sowie einen Anspruch auf Freistellung von Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 3.043,13 EUR.
Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag erfasst die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung für die Verfahren vor dem Integrationsamt und dem Arbeitsgericht Bochum. Beide Fälle sind sachlich vom Vertrag erfasst. Gem. § 1 ARB-HRV gilt die Rechtsschutzversicherung für Kosten der Rechtsverfolgung.
Der von der Beklagten zum 20.9.2002 gekündigte Vertrag erfasst die Rechtsschutzfälle des Klägers aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch zeitlich. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Ereignisse des Abschlusses der beiden Verfahren nicht mehr im Vertragszeitraum stattgefunden haben.
Dies folgt aus einer Anwendung des dem Vertrag der Parteien zugrundeliegenden § 4 Abs. 2 c), Abs. 3 S. 1, ARB-HRV - . Diese Regelung stellt für den Beginn eines Rechtsschutzfalles, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, auf das erst, für alle folgenden Versicherungsfälle ursächliche Ereignis ab.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Rechtsschutzfall hat sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Die Arbeitgeberin des Klägers hat ihre Versuche, dem Kläger betriebsbedingt zu kündigen, entscheidend mit dem Antrag vom 17.4.2002 auf Zustimmung gegenüber dem Integrationsamt begonnen. Dieser als einheitlich zu bewertende Rechtsschutzfall fand erst sein Ende mit dem Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht Bochum vom 12.2.2004.
Das für die Versicherungsfälle des Verfahrens vor dem Integrationsamt sowie des Kündigungsschutzverfahrens ursächliche Ereignis liegt in einem Geschehen, dass sich noch innerhalb des versicherten Zeitraumes bis zum 30.9.2002 ereignete. Ursächlich i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 2 ARB-HRV für die gesamte folgende Entwicklung war allein der Antrag des Arbeitgebers vom 17.4.2002 auf Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung.
Von der Ursächlichkeit eines Rechtsschutzfalles ist auszugehen, wenn der erste Vorgang schon für sich alleine betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet ist, den Rechtskonflikt auszulösen oder dass er zumindest erkennbar nachwirkt und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen einer oder mehrerer Verstöße bzw. Ereignisse ausgelöst hat (Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 11. Aufl., § 14 (3) ARB, Rn. 12.
Eine rechtliche Auseinandersetzung kann sich aus mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Rechtsverstößen bzw. Rechtsvorgängen entwickeln, so insbesondere in Dauerschuldverhältnissen wie Arbeitsverträgen.
Vorliegend ist die gesamte rechtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und seiner vormaligen Arbeitgeberin erstmals durch den Antrag vom 17.4.2002 gegenüber dem Integrationsamt ausgelöst worden.
Es ist unbeachtlich, dass die streitgegenständlichen Verfahren vor dem Integrationsamt und dem Arbeitsgericht Bochum zeitlich erst nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses liegen. Diese Verfahren müssen als Einheit mit dem sie auslösenden Antrag der Arbeitgeberin vom 17.4.2002 angesehen werden.
Hätte die Y AG diesen Antrag nicht gestellt, wäre ein Verfahren vor dem Integrationsamt nicht in Gang gesetzt worden. Ohne dieses Verfahren aber wäre auch nicht der Hinweis des Integrationsamtes an die Arbeitgeberin des Klägers erfolgt, dass eine Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung nur im Falle eines vorhergehenden Schließungsbeschlusses erfolgen könne. Erst auf diesen Hinweis hat die Arbeitgeberin des Klägers diese Voraussetzung zur Zustimmung zu einer betriebsbedingten Kündigung erfüllt. Ohne diese dann aber erteilte Zustimmung hätte die Arbeitgeberin keine rechtswirksame Kündigung aussprechen können, gegen die sich der Kläger dann mit der Kündigungsschutzklage gewehrt hat.
Die Tatsache, dass die entscheidende Begründung vom 25.4.2003 erst durch einen zuvor erteilten Hinweis des Integrationsamtes herbeigeführt wurde, lässt den Ursachenzusammenhang des ursprünglichen Antrages für alle weiteren Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Kläger nicht entfallen. Dieser Hinweis stellte keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dar mit der Folge, dass der eine Sachverhalt als abgeschlossen anzusehen wäre und ein neuer Sachverhalt angefangen hätte.
Der Hinweis betraf ein und dieselbe Kündigungsabsicht des Arbeitgebers und ist lediglich als Hinweis gegenüber dem Arbeitgeber auf die Sach- und Rechtslage zu verstehen.
Es kann daher kein neuer Sachverhalt daraus konstruiert werden, dass die zutreffende Begründung für die von vornherein beabsichtigte Kündigung des Klägers in dem ursprünglichen Antrag vom 17.4.2002 noch nicht enthalten war, sondern erst im Schreiben der Arbeitgeberin an das Integrationsamt vom 25.4.2003. Denn auch für diesen späteren Antrag ist der ursprüngliche Antrag als Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, und damit lediglich als Folgeantrag in ein und derselben Angelegenheit anzusehen.
Der Umstand variierender Begründungen für die selbe Kündigungsabsicht kann nicht zu einer getrennten Betrachtungsweise führen. Das gesamte Verfahren hat sich stets als Einheit dargestellt. Dem Arbeitgeber des Klägers ging es den gesamten Zeitraum über darum, den Kläger betriebsbedingt zu kündigen. Für den Kläger bestand daher über den gesamten Zeitraum bis zum Abschluss durch den Abfindungsvergleich die unveränderte Situation, sich gegenüber diesem Kündigungsbegehren verteidigen zu müssen.
Dabei kam es - jedenfalls dem wesentlichen Inhalt nach - also dem Versuch der betriebsbedingten Kündigung, zu keinem Zeitpunkt zu einer Unterbrechung bzw. Zäsur.
Nur eine solche aber würde zu einer getrennten Betrachtungsweise der unterschiedlichen Anträge der Arbeitgeberin führen. Dies war aber nicht der Fall. Während des gesamten Zeitraumes kam es zu einer Vielzahl von schriftlichen und tatsächlichen Verhandlungen über die Frage, ob der Kläger nun betriebsbedingt gekündigt werden kann oder nicht. Der Arbeitgeber hat sein auf betriebsbedingte Kündigung des Klägers gerichtetes Verhalten zu keinem Zeitpunkt unterbrochen oder zwischenzeitlich aufgegeben. Die Y AG ging bei ihren variierenden Begründungen selbst davon aus, dass es sich nicht um ein neues Vorbringen und dementsprechend um einen gänzlich neuen Sachverhalt handelt. So ist in dem Begründungsschreiben vom 28.11.2002 davon die Rede, dass die Begründung lediglich erweitert wird.
Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber des Klägers im Sommer 2002 lediglich seinen Antrag auf Zustimmung zu einer verhaltensbedingten Kündigung zurückgenommen hat oder - wie die Beklagte vorträgt - auch zugleich den Antrag auf Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung. Das dahinterstehende Begehren, dem Kläger wirksam betriebsbedingt zu kündigen, hat er unverändert weiterverfolgt.
Eben weil es für die Bewertung eines einheitlichen Versicherungsfalles nur darauf ankommt, was hinter einem Gesamtverhalten steht, ist es auch unerheblich, dass der Arbeitgeber seine Begründungen für den Antrag auf Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung beim Integrationsamt variiert hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in jeder neuen Begründung in einem Verfahren ein neuer Versicherungsfall gesehen werden muss. In jedem laufenden Rechtsverfahren ist es üblich und legitim, dass die Parteien die Begründung ihres Standpunktes nicht zuletzt als Reaktion auf das gegnerische Verhalten nachbessern, ergänzen und konkretisieren. Wenn in jeder einzelnen neuen oder veränderten Begründung ein neuer Rechtsschutzfall gesehen werden müsste, würde das etwa in einem Zivilprozess dazu führen, dass die Rechtsschutzversicherung berechtigt wäre, Deckungsschutz in Abhängigkeit der jeweiligen Begründung des Verfahrensgegners zu gewähren. Das aber würde den Versicherungsvertrag sinnlos machen. Rechtsschutz kann nur Sinn machen, wenn er bis zu einem endgültigen Ergebnis hinsichtlich eines Ereignisses möglich ist. Dieses eine Ereignis ist vorliegend der fortwährende Versuch der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers, diesem aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen.
Auch die Tatsache, dass der Kläger erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten die Kündigungsschutzklage erhoben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, ist auch diese Klage ursächlich auf den bereits während des Laufes des Versicherungsverhältnisses der Parteien begonnenen Versuch der betriebsbedingten Kündigung zurückzuführen.
Dem Kläger steht jedoch als Rechtsfolge lediglich ein Zahlungsanspruch i.H.v. 1.071,24EUR und zusätzlich ein Freistellungsanspruch i.H.v. 3.043,13 EUR zu. Ein Zahlungsanspruch über den gesamten Betrag hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Grundsätzlich steht einem Versicherungsnehmer aus einer Rechtsschutzversicherung nur ein Anspruch auf Freistellung von Kosten zu. Dieser grundsätzliche Freistellungsanspruch nach § 5 Abs. 2 ARB-HRV wandelt sich erst dann in einen Zahlungsanspruch gegen der Versicherer, wenn der Versicherte selbst schon Zahlung geleistet hat.
Der Kläger hat nur die Zahlung von insgesamt 426,93 EUR für das Verfahren vor dem Integrationsamt und von 848,83 EUR für das Kündigungsschutzverfahren vorgetragen. Davon ist eine Selbstbeteiligung von 102,26 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein dem Kläger zustehender Gesamtbetrag von 1.071,24 EUR verbleibt.
Hinsichtlich der weiter geforderten Beträge in Höhe von gesamt 3.043,13 EUR hat der Kläger nur den grundsätzlichen Freistellungsanspruch. Er hat nicht vorgetragen, diese Beträge bereits ausgeglichen zu haben.
Die Klage ist auch insoweit begründet, als auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung hinsichtlich der ursprünglichen Feststellungsanträge festzustellen ist, dass die Klage sich insoweit erledigt hat. Die Feststellungsanträge waren zulässig und auch begründet. Die Beklagte war aus den bereits ausgeführten Gründen zur Gewährung von Rechtschutz verpflichtet.
Der anteilig Zinsanspruch ist gemäß der §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.