Kaskovertrag: Kein Leistungsausschluss bei Überfahren eines Stoppschilds
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Kaskoversicherung die Reparaturkosten abzüglich der vertraglichen Selbstbeteiligung nach einem Unfall an einer unübersichtlichen Kreuzung. Streitgegenstand ist, ob wegen grober Fahrlässigkeit gemäß §61 VVG die Leistungspflicht entfällt. Das Gericht verneint grobe Fahrlässigkeit, da das Übersehen des Stoppschilds allein unter den konkreten Verkehrsumständen nicht hochgradig vorwerfbar war. Die Klage wird insoweit stattgegeben, eine Kostenpauschale abgewiesen; Zinsen zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung teilweise stattgegeben, weitere Zahlungsforderung (Kostenpauschale) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer nach §61 VVG ist nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grobe Fahrlässigkeit verlangt ein in subjektiver Hinsicht hochgradig vorwerfbares Verhalten; das bloße Überfahren eines Stoppschildes begründet diese nicht zwangsläufig.
Bei der Bewertung des Vorwurfs sind die konkreten Verkehrsumstände (z. B. unübersichtliche Kreuzung, Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, fehlende weitere Warnhinweise) zu berücksichtigen.
Ansprüche aus einer Kaskoversicherung bemessen sich nach den AKB; eine darüber hinausgehende Kostenpauschale ist nur zu gewähren, wenn die Bedingungen der Police bzw. AKB dies vorsehen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5.3.2002 durch
den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.403,40
EUR (= 4.700,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 28.8.2001 zu zahlen
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer und Halter seines VW Golf, Kz: X, das bei der
Beklagten unter einer Selbstbeteiligung in Höhe von 650 DM kaskoversichert ist.
Am 2.7.2001 verursachte der Kläger mit seinem Fahrzeug in X auf X
einen Verkehrsunfall, indem er in eine unübersichtliche Straßenkreuzung, an der 5
Straßen aufeinander treffen, jeweils zwei von links und rechts aus Fahrtrichtung des
Klägers, einfuhr, ohne das Stopp-Schild vor der Kreuzung beachtet zu haben.
Vor dem Kläger fuhren zwei andere Fahrzeuge zügig über die Kreuzung, ohne an ihr
anzuhalten. Der Kläger folgte ihnen nach. Zu diesem Zeitpunkt kam von einer der
von links einmündenden Straßen ein weiteres Fahrzeug, mit dem der Kläger
zusammenstieß. Der Kläger war ortsunkundig.
Am Fahrzeug des Klägers ist ein Sachschaden i.H.v. 5.350,65 DM entstanden.
Der Kläger behauptet, die unmittelbar links aus Sicht des Klägers einmündende
Straße sei weniger breit ausgebaut, als die vom Kläger befahrene Straße.
Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Erstattung seines
Sachschadens abzüglich der Selbstbeteiligung sowie eine Kostenpauschale von 50
DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.428,97 EUR
(= 4.750,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 28.8.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 51 VVG, da nach ihrer
Ansicht der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit selbst verursacht habe,
indem er ohne Ortskenntnis in eine unübersichtliche Kreuzung eingefahren sei,
wobei er das Stopp-Schild nicht beachtet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte
Anspruch auf Entschädigung in Höhe seiner Reparaturkosten abzüglich der
vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung aus §§ 1 ff VVG i.V.m. §§ 12 Nr. 1 II e, 13
AKB.
Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG von der Pflicht zur Versicherungsleistung frei
geworden, da der Kläger den Unfall nicht selbst schuldhaft durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein
auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen
wird; es muß sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher
Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln (BGH, VersR 1986, 963). Ein
derartiges in hohem Maße vorwerfbares Fehlverhalten kann dem Kläger vorliegend
nicht vorgeworfen werden.
Zwar hat der Kläger ein deutlich sichtbares Stoppschild übersehen, was den Vorwurf
einfacher Fahrlässigkeit jedenfalls begründet. Zur Bewertung eines persönlichen
Verhaltens als subjektiv in hohem Maße vorwerfbar lässt sich aber nicht eine allein
an objektiven Kriterien aufgestellte Regel finden, nach der das Überfahren eines
Stoppschildes an sich schon ausreichen würde, um eine grobe Fahrläsigkeit zu
begründen. Dies mag für die Nichtbeachtung einer roten Ampel aufgrund ihres
höheren Signaleffektes zutreffen. Die Nichtbeachtung eines Stoppschildes allein
vermag aber ohne Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände, die sich an
Kreuzungen und Einfahrten, an denen derartige Schilder sich befinden, völlig
unterscheidlich darstellen können, allein nicht den Vorwurf hochgradigen subjektiven
Fehlverhaltens zu begründen.
Unstreitig war an der fraglichen X Kreuzung nur ein Stoppschild
vorhanden und es handelte sich um eine unübersichtliche Kreuzung aufgrund des
Aufeinandertreffens fünf verschiedener Straßen. Ebenso unstreitig fuhren zwei
Fahrzeuge vor dem Kläger in die Kreuzung ein, ohne das Gebot des Stoppschildes
zu beachten. Da der Kläger seinerseits das Schild übersehen hatte, konnte dieses
Verhalten den Eindruck bestärken, sich auf einer bevorrechtigten Straße zu
befinden.
Grobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes kann aber nur
angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer neben diesem Ge- und
Verbotsschild weitere Warnhinweise übersehen hat, wie etwa vorhergehende
Geschwindigkeitsbegrenzungen, Darstellung der vorfahrtsberechtigten kreuzenden
Straße auf einem Vorwegweiserschild oder eine deutliche Sichtbarkeit der
Vorfahresberechtigung der kreuzenden Straße durch etwa eine breitere Bebauung
(vgl. KG X , Urt. vom 12.12.2000, Az. X).
Unstreitig waren aber aus dem Stoppschild selbst weitere derartige auf die
Vorfahrtsberechtigung der anderen Straße hinweisenden Umstände nicht
vorhanden.
Damit stellt sich das Fehlverhalten des Klägers aber nur als fahrlässig und nicht
auch schon als grob fahrlässig dar, womit es sich noch im Rahmen des vertraglich
abgesicherten Nachlässigkeitsrisikos hielt.
Die Höhe der Reparaturkosten ist unstreitig. Dem Kläger steht aber kein Anspruch
gegen die Beklagte auf eine Kostenpauschale zu. Nach § 12 AKB ist allein der
unmittelbar am versicherten Fahrzeug entstandene Schaden zu ersetzen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 abs. 1, 709 ZPO.