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Amtsgericht Düsseldorf·52 C 16473/13·12.03.2014

Klage auf Erstattung zusätzlicher RVG-Gebühren im Rechtsbeschwerde-Beschlussverfahren abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von seiner Rechtsschutzversicherung Erstattung zusätzlicher Anwaltskosten für ein Beschlussverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil Ziff. 5115 Nr. 5 VV RVG die Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG (Erstinstanz) regelt, nicht aber Beschlussentscheidungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 79 Abs. 5 OWiG). Auch der Hilfsantrag auf Höchstgebühr nach Ziff. 5113 VV RVG wurde abgelehnt, da der Anwalt zuvor ein niedrigeres Honorarberechnung vorgelegt hatte.

Ausgang: Klage auf Erstattung weiterer Anwaltskosten durch Rechtsschutzversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung einer Gebührentatbestandsnummer der VV RVG setzt voraus, dass die dort aufgeführten gesetzlichen Konstellationen auf den konkreten Verfahrensfall zutreffen; eine Ausdehnung auf nicht-genannte Normen erfolgt nicht ohne ausdrückliche Erwähnung.

2

Ziff. 5115 Nr. 5 VV RVG, die eine Zusatzgebühr bei Beschlussentscheidungen nach § 72 OWiG vorsieht, ist nicht auf Beschlussentscheidungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 79 Abs. 5 OWiG übertragbar, wenn der gesetzliche Regelungszusammenhang ein anderes Verhältnis von Beschluss und Hauptverhandlung begründet.

3

Erzielt eine Beschlussentscheidung im Rechtsmittelverfahren regelmäßig als Regelentscheidung, entfällt der maßgebliche Zweck einer zusätzlichen Ausgleichsgebühr für die Vermeidung einer Hauptverhandlung; ein gesonderter Vergütungsanspruch ist daher nicht gegeben.

4

Ein Anspruch auf Ansatz der Höchstgebühr nach Ziff. 5113 VV RVG kann ausgeschlossen sein, wenn der Prozessbevollmächtigte zuvor eine niedrigere Gebührenberechnung vorgelegt und damit sein Gebührenermessen ausgeübt hat; Gründe für ein späteres Abweichen sind vom Anspruchsteller substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG§ 79 Abs. 5 OWiG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:  321,30 €.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Dem Kläger steht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten gegen diese der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten für die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf nicht zu. Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass nach Ziffer 5115 Nr. 5 VV RVG neben der Verfahrensgebühr eine zusätzliche Gebühr entsteht, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S 1 OWiG statt in einer Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet. Der Kläger führt auch zutreffend aus, dass dem an einer solchen Beschlussentscheidung mitwirkenden Anwalt diese Gebühr praktisch als Kompensation für die entfallende Hauptverhandlungsgebühr zustehen soll, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führen.

5

Er übersieht aber in seiner Argumentation, dass es nicht um eine Entscheidung in erster Instanz nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG geht, sondern um eine Beschlussentscheidung des Oberlandesgerichts i Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 5 OWiG. Diese Vorschrift ist in Ziff. 5115 Nr. 5 VV RVG aber nicht aufgeführt, obwohl der Gesetzgeber dies unproblematisch hätte tun können, hätte dies seinem Ansinnen entsprochen. Davon kann aber auch nicht ausgegangen werden, weil sich die Beschlussentscheidungen vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht in einem erheblichen Punkt unterscheiden. Nach § 72 OWiG ist im erstinstanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung die gesetzlich vorgesehene Regel, die Beschlussentscheidung die Ausnahme. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sieht § 79 OWiG aber ein umgekehrtes Verhältnis vor. Ist aber die Beschlussentscheidung die Regel, so bedarf es keiner besonderen Mitwirkung des Verteidigers zur Verhinderung einer Hauptverhandlung.

6

Auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf eine Höchstgebühr nach Ziff. 5113 VV RVG ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner vorherigen, niedrigeren Berechnung bereits sein Gebührenermessen ausgeübt hatte und sich hieran festhalten lassen muss. Zudem sind Gründe für ein Abweichen von der Mittelgebühr vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,  708 Nr. 11,  711 ZPO.