Klage wegen Mängeln an Ferienwohnung gegen Vermittler abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer über das Internetportal der Beklagten gebuchten Ferienwohnung. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte Vertragspartnerin ist. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Beklagte als Vermittlerin/Vertreterin des Vermieters auftrat und der Kläger Buchungsbestätigung erhielt sowie an den Vermieter zahlte. Eine unvollständige Adressangabe auf der Webseite ändert daran nichts.
Ausgang: Klage des Klägers wegen Mängeln an gebuchter Ferienwohnung gegen die Vermittlerin abgewiesen; Vertragspartner war der Vermieter
Abstrakte Rechtssätze
Gewährleistungsansprüche aus nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung können nur gegen den eigenen Vertragspartner geltend gemacht werden.
Tritt ein Vermittler ausdrücklich als Vertreter des Vermieters auf, begründet dies nicht automatisch eine eigene Vermieter- oder Veranstalterstellung; Vertragspartei ist der vertretene Vermieter.
Das Vorliegen einer Buchungsbestätigung durch den Vermieter und die Zahlung an diesen sprechen dafür, dass der Vermieter Vertragspartner ist und nicht der Vermittler.
Das Fehlen vollständiger Anschriftsangaben des Vermieters auf der Vermittlerseite führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Vermittler zum Vertragspartner wird, sofern dem Buchenden Name und Vertretungsverhältnis bekannt waren und er Auskunft hätte einholen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 536 €.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf gerügte Mängel bezüglich einer über das Internetportal der Beklagten gebuchten Ferienwohnung für die Zeit vom 5.9. bis zum 12.9.2008 am Lago Maggiore stehen dem Kläger jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu.
Gewährsleistungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung kann der Kläger nur gegen seinen Vertragspartner geltend machen.
Die Beklagte ist bei der Buchung ausdrücklich nur als Vermittler und Vertreter des Vermieters aufgetreten. Dies war dem Kläger hinreichend bekannt, ihm war auch ein Name des Vermieters mitgeteilt worden und er hatte die AGB eines nicht mit der Beklagten identischen Vermieters wahrgenommen. Er wusste daher, dass nicht die Beklagte, sondern dieser Vermieter, vertreten durch die Beklagte, mit ihm einen Vertrag schließen wollte. der Umstand, dass auf der Internetseite der Beklagten möglicherweise keine vollständige Bezeichnung und keine Anschrift des Vermieters aufgeführt war, ändert nichts daran, dass der Kläger wusste, dass nicht die Beklagte, sondern der – wenn auch möglicherweise nicht mit konkreter Anschrift benannte – Vermieter den Vertrag mit ihm schließen wollte. Dies macht die Beklage nicht selbst zum Vermieter oder Reiseveranstalter, zumal dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zugestanden hätte, hätte er noch mehr Informationen zur Erreichbarkeit des Vermieters benötigt.
Darüber hinaus hat der Kläger es unstreitig gelassen, dass der Vermieter ihm eine Buchungsbestätigung hat zukommen lassen und er gegenüber dem Vermieter und nicht gegenüber der Beklagten Zahlung geleistet hat. Er konnte dann nicht ernsthaft davon ausgehen, die Beklagte sei sein Vertragspartner und Reiseveranstalterin.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.