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Amtsgericht Düsseldorf·52 C 1310/07·14.05.2007

Versicherungsrückgriff nach alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit; Feststellungsklage unzulässig

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass er gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht rückgriffspflichtig sei. Das Gericht hält die Feststellungsklage für unzulässig, da die Beklagte eine Widerklage mit identischem Streitgegenstand erhoben hat. In der Widerklage verurteilt es den Kläger zur Zahlung von 5.000 €; die Leistungsbefreiung der Beklagten ergibt sich aus absoluter Fahruntüchtigkeit des Klägers wegen hoher Alkoholisierung.

Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Widerklage der Beklagten hinsichtlich Rückgriffsanspruch in Höhe von 5.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage setzt ein gegenwärtiges, schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus; dieses erlischt, wenn der Beklagte eine Leistungsklage mit identischem Streitgegenstand erhebt.

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Ist das Feststellungsinteresse erloschen, hätte der Kläger die Klage zurückzunehmen; andernfalls ist die Feststellungsklage unzulässig.

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Ein Versicherer ist im Innenverhältnis zum Rückgriff berechtigt, wenn der Versicherte das Fahrzeug in einem absolut fahruntüchtigen Zustand geführt hat und die Versicherungsbedingungen bzw. gesetzliche Vorschriften Leistungsbefreiung begründen.

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Bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich über 1,1 ‰ ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen und die Alkoholisierung wird regelmäßig als kausal für das Unfallereignis gewertet, sodass eine Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt.

Relevante Normen
§ 128 ZPO§ 256 ZPO§ 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG§ 61 VVG§ 288 BGB§ 291 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000 €

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2007 zu

zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.000 €.

Tatbestand

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Der Kläger hatte bei der Beklagten für einen von ihm gehaltenen X eine

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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen.

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Am 17.4.2006 kam es in X zu einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug.

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Der Kläger fuhr mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug frontal auf das

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Fahrzeug der anderweitigen Unfallbeteiligten, Frau X auf. Der Kläger wies

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zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille auf und war in

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Schlangenlinien gefahren. Die in der Gegenrichtung fahrende Frau X hatte

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ihre Fahrspur nicht verlassen. Auch sie wies aber Alkohol im Blut auf, es wurde bei

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ihr eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.

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Die Beklagte erstattete der Unfallgegnerin des Klägers auf den von ihr angemeldeten

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Schaden insgesamt 14.457,04 €.

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Mit Schreiben vom 13.6.2006 kündigte die Beklagte an, den Kläger bis zu einem Be-

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trag von maximal 5.000 € in Regress nehmen zu wollen.

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Der Kläger begehrt die Feststellung, nicht zum Regress verpflichtet zu sein, da seiner

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Ansicht nach der Unfall nicht auf seine Alkoholisierung zurückzuführen sei, vielmehr

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berücksichtig werden müsse, dass auch die Unfallgegnerin alkoholisiert ihr Fahrzeug

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gesteuert habe.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte keinen Rückgriffsanspruch i.H.v. 5.000

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€ aus einem Verkehrsunfall vom 17.4.2006 gegen den Kläger hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt widerklagend,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst 5 % Zinsen über dem

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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger von

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der Verpflichtung zur Leistung in Höhe eines Betrages bis zu 5.000 € befreit sei und

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ihr ein Regressanspruch in dieser Höhe zustehe, da der Kläger den Unfalls durch sei-

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ne hochgradige Alkoholisierung zumindest mitverursacht habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits unzulässig.

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Der auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Feststellungsklage des

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Klägers fehlt schon das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

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Nachdem die Beklagte mit der Widerklage eine Leistungsklage identischen Streitge-

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genstandes erhoben hat, in dem sie auf Leistung aus dem selben Sachverhalt klagt

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bezüglich dessen der Kläger die Feststellung begehrt, nicht zur Leistung verpflichtet

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zu sein, ist ein ggf. ursprünglich bestehendes Feststellungsinteresse erloschen. Der

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Kläger hätte daher die Klage zurücknehmen müssen, dies ist jedoch nicht erfolgt.

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Hingegen ist die Widerklage begründet.

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Die Beklagte ist gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG i.V.m. § 61 VVG und § 2 b AKB be-

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rechtigt von dem Kläger Ersatz für den der Unfallgegnerin zugeleiteten Schadenser-

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satzsumme bis zu einem Betrag von 5.000 € zu verlangen.

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Die Schadensersatzsumme von insgesamt über 14.000 € ist vom Kläger nicht bestrit-

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ten worden.

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Die Beklagte kann insoweit auf den Kläger zurückgreifen, da sie im Verhältnis ihm

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gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist.

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Diese Leistungsbefreiung folgt aus § 2 b Nr. 1 lit. e AKB i.V.m. § 61 VVG, da der Klä-

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ger sein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand geführt hat.

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Bei einer Blutalkoholkonzentration von weit über 1,1 Promille ist dem Fahrer grobe

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Fahrlässigkeit vorzuwerfen und die Kausalität für den Versicherungsfall wird vermu-

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tet, sodass eine Leistungsfreiheit anzunehmen ist (vgl. BGH, VersR 1991, 1367).

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Der Kläger hat schon einen wesentlichen Unfallbeitrag dadurch gesetzt, dass er sich

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in groß fahrlässiger Weise überhaupt in seinem alkoholisierten Zustand an das Steu-

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er seines Fahrzeugs gesetzt hat.

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Es kann auch nicht im Ansatz davon ausgegangen werden, dass seine alkoholbe-

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dingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war. Der Kläger beruft sich

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allein darauf, dass auch seine Unfallgegnerin unter Alkoholeinfluss stand. Diese Al-

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koholisierung auch der Unfallgegnerin war aber allenfalls mitursächlich, wobei sich

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diese im Gegensatz zu ihm noch nicht im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit be-

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fand. Anders als im Fahrverhalten des Klägers ist aber nicht erkennbar, dass sich die

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Alkoholisierung seiner Unfallgegnerin auch im Unfallereignis ausgewirkt hätte. Der

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Kläger hat unbestritten gelassen in Schlangenlinien gefahren zu sein, seine Fahrspur

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also nicht mehr halten konnte und dann frontal auf das andere Fahrzeug aufgeprallt

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zu sein, welches in seiner Fahrspur verblieben war.

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Es überrascht bei dieser Sachlage doch schon enorm, das der damals hochgradig

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unter Alkohol stehende Kläger eine Ursächlichkeit seines Alkoholkonsums für den

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Unfall in Abrede stellt.

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Die Beklagte ist daher zum Rückgriff berechtigt.

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Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.