Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Teilweise Stattgabe wegen Restwert- und Nutzungsausfallstreit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; strittig war insbesondere der angesetzte Restwert, das Verkaufsdatum des Fahrzeugs und die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung. Das Gericht sprach dem Kläger lediglich 5 € Differenz bei der Kostenpauschale und 83,54 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu; der übrige Schadensersatz wurde abgewiesen. Entscheidungsbegründend war insbesondere die Glaubhaftmachung eines höheren Restwertangebots sowie Zweifel an den Zeugenaussagen zum behaupteten früheren Verkaufsdatum.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: nur 5 € Kostenpauschale und 83,54 € vorgerichtliche Kosten zugesprochen, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Fahrzeugtotalschaden ist die Erstattungshöhe grundsätzlich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem tatsächlich erzielten Restwert; ein vom Versicherer glaubhaft gemachter bzw. nachgewiesener höherer Restwertansatz ist zu berücksichtigen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines früheren Verkaufsdatums liegt beim Kläger; widersprüchliche oder nicht überzeugende Zeugenaussagen genügen nicht, um eine schriftliche Datierung klinisch zu widerlegen.
Bei Fahrzeugen von über fünf Jahren ist bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ein verminderter Tagessatz zulässig, altersbedingte Minderungen sind angemessen zu berücksichtigen.
Die pauschale Erstattung von Kosten beträgt nach ständiger Rechtsprechung 25 €; vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nur in dem Umfang zu erstatten, in dem ein entsprechender vorgerichtlich offener Anspruch bestanden hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.5.2011 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.12.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: - 1.412,50 € bis zum 18.1.2012
- 845 € seit dem 19.1.2012
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 1.12.2010 ereignete. Der Unfall wurde durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht. Die Verpflichtung der Beklagten zum vollständigen Schadensausgleich steht nicht im Streit.
Das verunfallte Fahrzeug Renault T des Klägers war zum Unfallzeitpunkt etwa 8 Jahre alt und erlitt Totalschaden. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von 800 €. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 16.12.2010 mit, dass ihr ein verbindliches Angebot zum Aufkauf des Fahrzeugs seitens des Autohandels L aus C in Höhe von 1.570 € vorliege und empfahl dem Kläger dieses Angebot anzunehmen.
Der Kläger verkaufte, vertreten durch seine Schwester, zu einem unter den Parteien streitigen Zeitpunkt den Renault an den Zeugen N zum Preis von 800 €. der Kaufvertrag weist das Datum des 13.1.2011 auf.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten einen Sachschaden von 1.400 €, Gutachterkosten in Höhe von 309,40 €, Zulassungskosten für ein neues Fahrzeug in Höhe von 355,50 €, eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage von 602 €, sowie eine Kostenpauschale von 25 € geltend. Auf diese Gesamtforderung in Höhe von 2.371,40 € zahlte die Beklagte zunächst 959,40 €. Dieser Betrag umfasste die Sachverständigenkosten, eine Kostenpauschale in Höhe von 20 € und eine Zahlung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes von 1.570 € in Höhe von 630 €.
Der Kläger erhob zunächst Klage auf Zahlung der Differenz von 1.412,50 €. Nach Eingang der Klage bei Gericht leistete die Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von 35,50 € auf die Zulassungskosten und in Höhe von 532 € als Nutzungsausfallentschädigung. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger begehrt nunmehr noch den Ausgleich des vollständigen Sachschadens unter Zugrundelegung eines Restwertes von 800 €, sowie einen auf die Nutzungsausfallenschädigung noch zu leistenden Betrag von 70 € und bezüglich der Kostenpauschale noch weitere 5 €.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug bereits am 13.12.2010 und damit vor Kenntnis eines anderweitigen Angebotes verkauft worden. Das abweichende Datum sei insoweit nur fehlerhaft im Vertrag aufgeführt worden. Er ist der Ansicht, dass für den Nutzungsausfall ein Tagessatz von 43 € anzusetzen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 845 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.5.2011 sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Zeuge L habe ein verbindliches Angebot über einen Preis von 1.570 € abgegeben. Da der Kläger erst am 13.1.2011 das Fahrzeug verkauft habe, habe er dies in Kenntnis des höheren Angebots getan.
Für den Nutzungsausfall sei aufgrund des Alters des verunfallten Fahrzeuges nur ein Tagessatz von 38 € zugrundezulegen und die Kostenpauschale sei mit 20 € ausreichend bedient worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, B, I, B und L. Auf die Vernehmungsprotokolle wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die noch anhängige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Dem Kläger steht gemäß der §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG aus dem Unfallereignis bezüglich der Kostenpauschale noch ein Restbetrag in Höhe von 5 € zu. Die Kostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts 25 € , sodass aufgrund der um 5 € hierauf geringer ausgefallenen Zahlung der Beklagten noch dieser Differenzbetrag verbleibt.
Der anteilige Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, der Beklagte befindet sich in Verzug.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind nicht gerechtfertigt.
Bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung hat die Beklagte aufgrund des über 5 Jahre betragenden Alters des Unfallfahrzeuges zutreffend einen Abzug von 5 € pro Tag vorgenommen.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Regulierung des Sachschadens auch zutreffend von einem Restwert in Höhe von 1.570 € ausgegangen.
Der Zeuge L hat bestätigt, dass er derartige Angebote verbindlich erteile und dann auch die kostenlose Abholung verunfallter Fahrzeuge übernehme. Auch wenn der Zeuge sich aufgrund der Vielzahl derartiger Geschäfte nicht an das hier streitgegenständliche Angebot erinnern konnte, ist nach der Vorlage des Angebotsausdrucks aus der Plattform „AUTOonline“ von dem von der Beklagten behaupteten Angebot des Zeugen auszugehen. Es ist darüber hinaus auch davon auszugehen, dass dem Kläger beim Verkauf seines Fahrzeuges zu dem niedrigeren Preis von 800 € dieses höhere Angebot des Zeugen L bekannt war, bzw. hätte bekannt sein müssen. Denn der Kaufvertrag mit dem Zeugen N datiert vom 13.1.2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber nach seinem eigenen Vertrag von seiner Kur bereits zurückgekehrt, sodass ihm das Angebot des Zeugen L bekannt war. Auch wenn dieses eine Gültigkeit nur bis zum 6.1.1011 aufwies, hätte der Kläger Rücksprache halten können und müssen, ob der Zeuge sein Angebot aufrechterhalten würde.
Soweit der Kläger behauptet, das Datum des 13.1.2011 sei irrtümlich in den Kaufvertrag mit dem Zeugen N aufgenommen worden und der Verkauf habe tatsächlich bereits am 13.12.2010 stattgefunden, hat er diese Behauptung nicht in der nötigen Weise nachzuweisen vermocht.
Zwar bestätigen die Zeugen N, C, I und B einen Verkauf bereits vor Weihnachten 2010 und insoweit einen Fehler in der Datierung des Kaufvertrages. Sämtlichen Aussagen der genannten Zeugen begegnen aber insoweit Bedenken.
Gegen die Aussage des Zeugen N spricht schon der Umstand, dass er das Fahrzeug am 18.1.2011 abgemeldet hat, ohne dass er eine nachvollziehbare Erklärung dafür geben konnte, warum er hiermit einen derartig langen Zeitraum abgewartet haben will, wenn er das Fahrzeug doch schon über einen Monat zuvor gekauft haben sollte. Dazu kommt, dass es dem Zeugen sichtlich unangenehm war, bezüglich dieser an sich vergleichsweise harmlosen Fragen vernommen zu werden, was sich insbesondere daran erkennen ließ, dass der Zeuge während seiner Vernehmung überlegte, ohne Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes keine weiteren Fragen beantworten zu wollen.
Bezüglich der Aussage der Zeugin C fällt auf, dass die von ihr geschilderten Zeitabläufe nicht mit dem schriftlich dokumentierten Ablauf übereinstimmen. Die Zeugin gab an, der Verkauf sei kurz vor dem am 15.12.2011 erfolgten Kurantritt des Klägers erfolgt, das höhere Angebot sei dann zwei Tage nach dem Verkauf eingetroffen. Daraufhin hätte sie unmittelbar bei der Versicherung angerufen, einen bereits erfolgen Verkauf mitgeteilt und auf Bitte der Beklagten sei ihr dann der Kaufvertrag zugefaxt worden. Dies müsste dann alles noch im Jahr 2010 geschehen sein. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Faxes, Bl. 40 d.A., datiert dies aber erst vom 28.1.2011. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin C, ebenso wie der Zeuge N keine Erklärung dafür abgeben konnte, warum ihr das angeblich falsche Datum im Vertrag nicht aufgefallen sein soll, obwohl in auffälliger Weise nicht nur der Monat, sondern auch das Jahr falsch angeführt worden wären.
Der Zeuge I begründete seine Erinnerung, der Verkauf sei jedenfalls vor Weihnachten erfolgt, damit, dass er seinen Betrieb von kurz vor Weihnachten regelmäßig für 3 ½ bis 4 Wochen schließt. Dagegen spricht schon, dass seine Angestellte, die Zeugin B nur von einer Schließung bis eine Woche nach Neujahr sprach. Auch wollte der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts nicht ausschließen, dass der Renault des Klägers vom Unfall bis zum Verkauf sechs Wochen auf seinem Betriebsgelände gestanden haben könnte.
Letztlich wusste auch die Aussage der Zeugin B nicht vollständig zu überzeugen. Auch sie begründete ihre Erinnerung, es müsse vor Weihnachten gewesen sein, damit, dass der Betrieb im Januar grundsätzlich geschlossen sei. Wie bereits erwähnt, konkretisierte sie dies aber dann dahin, dass der Betrieb zwischen Weihnachten und Neujahr und eine Woche danach geschlossen sei. Es erschließt sich dann nicht, warum es vor Weihnachten gewesen sein muss, zumal der Betrieb nach ihrer Konkretisierung auch am 13.1.2011 geöffnet war. Eine Erklärung für die gleichzeitige Verwechselung von Monat und Jahr konnte sie ebenfalls nicht abgeben.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Datierung im Kaufvertrag auf den 13.1.2011 um einen Fehler gehandelt hat.
Dem Kläger stehen aber neben den 5 € auf die Kostenpauschale noch Kosten vorgerichtlicher Anspruchsverfolgung zu. Diese richten sich aber nur nach dem vorgerichtlich noch offenen Anspruch in Höhe von gesamt 572,50 € und betragen damit nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten nur 83,54 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs in Höhe von 567,05 € trifft die Beklage die Kostenlast, da sie mit ihrer Zahlung eine entsprechende Verpflichtung akzeptiert hat.